Vorlage an den Landrat


B. Folgen der Meldung - Prüfung von Massnahmen

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen das Stadium, wenn bereits eine Meldung erfolgt ist. Die Behörde oder der Arbeitgeber haben bereits Kenntnis von einem Strafverfahren, resp. einem Strafurteil.




15. Weiteres Vorgehen nach erfolgter Meldung


Bei der Frage nach den Folgen einer Meldung ist zu unterscheiden, ob die betroffene Person in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht oder nicht. Bei privaten Arbeitsverhältnissen kann der Kanton keine verbindlichen Anweisungen treffen. Nachfolgende Ausführungen können für Private Empfehlungscharakter haben.




15.1. Vorgehen bei kantonalen Mitarbeitenden - Weisung der BKSD bezüglich Lehrpersonen


Die Bildungs-, Kultur und Sportdirektion (BKSD) hat zusammen mit dem Personalamt eine Weisung erlassen und ein Vorgehen festgelegt, wenn Strafverfahren gegen Lehrpersonen bekannt werden. Die Weisung bezieht sich im Moment auf das Bekanntwerden von Strafverfahren auf informellem Weg.


"Die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeitende vermag allein noch keine personalrechtlichen Massnahmen wie die Kündigung oder die Freistellung zu rechtfertigen. Aufgrund der geltenden Persönlichkeitsrechte jedes Mitarbeiters und jeder Mitarbeiterin ist im Einzelfall individuell abzuklären, wie sich die betroffene Person zum konkreten Vorwurf stellt und ob dieser in Bezug auf die übertragene Tätigkeit von konkreter Bedeutung ist. Bei Bekanntwerden einer Strafuntersuchung von übergeordneter Tragweite gegen einen Mitarbeiter im Bereich der Schulen übernimmt der Personaldienst der BKSD die Federführung. Er tut dies in engster Tuchfühlung zum Vorsteher der Direktion.


Hinweise zum konkreten Vorgehen seitens der vorgesetzten Stellen:


1. Gesprächsaufnahme mit der Person, gegen die eine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Dies muss in Absprache mit der Anstellungsbehörde erfolgen.


2. Reflexion des Gesprächsergebnisses vor dem Hintergrund der übertragenen Tätigkeit und der Funktion.


3. Bei klarer beruflicher Relevanz des erhobenen Vorwurfs für die Tätigkeit und Funktion sind aus Präventionsgründen Sofortmassnahmen (wie sofortige Freistellung des Mitarbeiters) durch die zuständige Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde zu prüfen. Wird das vorgeworfene Verhalten bestritten, hat die zuständige Behörde unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Unschuldsvermutung abzuwägen, ob sich eine Freistellung aufdrängt oder ob davon aus vertretbaren Gründen im Moment noch abzusehen ist.


4. Soweit notwendig und angezeigt sind Mitarbeitende der betroffenen Person sachdienlich zu orientieren. Dabei ist in jedem Falle darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Personen so lange als unschuldig zu betrachten sind, als ein schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis der amtlichen Untersuchung durch Polizei und Statthalteramt abzuwarten ist."




15.2. Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung


Bewilligungspflichtige Berufe im Kanton Basel-Landschaft sind:


Bei diesen Berufsgattungen ist der Entzug der Bewilligung durch die zuständige Behörde zu prüfen. Entfällt eine der Voraussetzungen, welche zur Bewilligungserteilung notwendig war - und dazu gehört auch in der Regel ein guter Leumund, d.h. es dürfen keine Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen - so ist allenfalls die Bewilligung zur Berufsausübung zu entziehen. Es ist von Vorteil, wenn die Bewilligungsbehörde möglichst frühzeitig informiert wird, da diese dann mit dem Betroffenen als Erstes das Gespräch suchen wird um festzustellen, ob Massnahmen im Einvernehmen getroffen werden können. In vielen Fällen ist dies der Fall.


Bei Lehrkräften und den stationären Einrichtungen gilt folgendes zu beachten:


a. Lehrpersonen (die dem kantonalen Personalrecht unterstehen)
Lehrkräfte besitzen zur Ausübung ihrer Lehrtätigkeit im Allgemeinen einen Fähigkeitsausweis, das Lehrerdiplom. [ Kantonales Bildungsgesetz, SGS 640 , § 73 und Verordnung über die Ausbildungen an der Pädagogischen Hochschule des Kantons Basel-Landschaft, SGS 643.43, § 23 ] Das Lehrerdiplom wird jedoch nicht in allen Fällen bei einer Anstellung verlangt, beispielsweise bei Aushilfen. Eine eigentliche Bewilligung oder ein Patent ist in unserem Kanton nicht vorgesehen, weshalb auch kein "Patent" entzogen werden kann. Das Bildungsgesetz regelt lediglich die Erteilung, nicht aber ein Entzug des Diploms (§ 73 des Bildungsgesetzes, SGS 640).


b. Heime und stationäre Einrichtungen
Heimen und anderen Einrichtungen, welche als Institution eine Bewilligung einholen müssen, könnte allenfalls die Bewilligung [ Heimverordnung, SGS 850.14 ] entzogen werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen und bei der Anstellung einer Person z.B. keine ausreichenden Abklärungen getroffen haben (z.B. Strafregisterauszug, Abklärungen bei vorgängigem Arbeitgeber), ob eine Person wegen einschlägiger Delikte vorbestraft ist. Andere stationäre Einrichtungen, welche der staatlichen Aufsicht unterstehen oder staatliche Leistungen erhalten könnten verpflichtet werden, einen Strafregisterauszug oder entsprechende Erkundigungen bei der Besetzung von neuen Stellen zu verlangen.




15.3. Vorgehen bei privaten Anstellungsverhältnissen


Den Arbeitgeber trifft einerseits eine Pflicht zum Schutze der Persönlichkeit seiner anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch seiner Kundinnen und Kunden (z.B. betreute Personen, Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer, Ratsuchende usw.) Er kann unter gewissen Voraussetzungen allenfalls aus vertraglichen und ausservertraglichen Verpflichtungen haftbar werden.



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