Vorlage an den Landrat


14. Das Verfahren und Rechtsmittel (Beschwerde)

Um das Meldewesen sicherzustellen, ist die verdächtige Person anlässlich der Einvernahme während der Strafuntersuchung eingehend nach ihrer beruflichen Situation und allfälligen Betreuungsfunktionen (auch privat), Hobbies und dem Arbeitgeber zu befragen. Die Verfahrensleitung muss die notwendigen Angaben erfragen, damit sie konkret das Gefährdungsrisiko einschätzen kann.


Der betroffenen Person ist während des Strafverfahrens das rechtliche Gehör zu gewähren. Das heisst, sie ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Meldung erfolgen kann, resp. wenn feststeht, dass eine Meldung erfolgt, ist sie über die bevorstehende Meldung zu informieren. Der betroffenen Person ist so die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.


In Bezug auf die Rechtsmittel des Betroffenen werden die verschiedenen Erledigungsarten des Strafverfahrens unterschieden.




14.1. Rechtskräftiges Urteil (§ 175a StPO) und Strafbefehl


Die Meldung an die zuständige Behörde wird im Urteilsdispositiv (oder Strafbefehl) aufgeführt. Sie darf erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils erfolgen. Ist die verurteilte Person mit der Meldung nicht einverstanden, steht ihr der ordentliche Rechtsmittelweg offen (Appellation gegen das ganze Urteil. Beim Strafbefehl: Einsprache gegen den Strafbefehl). Beschwerdelegitimiert ist nur die betroffene Person. Die übrigen Parteien sind nicht beschwerdelegitimiert.


Die Appellation gegen das Urteil erfolgt an die nächste Instanz, das Kantonsgericht. Aufgrund der Appellation erwächst das Urteil nicht in Rechtskraft, weshalb auch noch keine Meldung erfolgen kann. Der Eintritt der Rechtskraft bestimmt sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 181 StPO.


Beim Strafbefehl erfolgt die Neubeurteilung durch das Strafgericht. Aufgrund der Einsprache erwächst der Strafbefehl nicht in Rechtskraft, weshalb auch noch keine Meldung erfolgen kann. Der Eintritt der Rechtskraft bestimmt sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 134 Abs. 4 StPO.




14.2. Meldung während des Strafverfahrens


Die geplante Meldung wird in Form einer Verfügung an die betroffene Person erlassen, da in diesem Stadium eben noch kein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen wird. Ist die angeschuldigte Person mit der Meldung nicht einverstanden, steht ihr der ordentliche Rechtsmittelweg an das Verfahrensgericht offen (§ 6 Abs. 3 Buchstabe b). Wie bereits erwähnt und bei allen Meldungen der Fall, ist die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör einzuräumen. Die Meldung darf erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung erfolgen. Die aufschiebende Wirkung ist daher im Beschwerdefall von Amtes wegen zu gewähren (§ 120 Abs. 3 StPO).




14.3. Abgekürztes Verfahren


Die geplante Meldung ist im Erledigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft selbst aufzuführen. Ist die angeschuldigte Person mit der Meldung nicht einverstanden, wird sie die Zustimmung zum Erledigungsvorschlag verweigern, was das abgekürzte Verfahren zum Scheitern bringt. Es findet dann das ordentliche Verfahren statt und es gelten die Rechtsmittel des Beschwerdeverfahrens. Wird das abgekürzte Verfahren bewilligt, wird der Entscheid auch sogleich rechtskräftig und die Meldung erfolgt sodann.




14.4. Einstellungsbeschluss


Die geplante Meldung ist im Einstellungsbeschluss selbst aufzuführen. Sie darf erst nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erfolgen. Ist die angeschuldigte Person mit der Meldung nicht einverstanden, steht ihr der ordentliche Rechtsmittelweg offen (Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss). Beschwerdelegitimiert ist nur die betroffene Person. Die übrigen Parteien sind nicht beschwerdelegitimiert betreffend eine Meldung oder das Fehlen einer Meldung.


Die Beschwerde wird durch das Verfahrensgericht beurteilt (§ 6 StPO). Aufgrund der Beschwerde erwächst der Einstellungsbeschluss nicht in Rechtskraft, weshalb auch noch keine Meldung erfolgen kann. Wird die Beschwerde betreffend die Meldung gutgeheissen, wird der Entscheid über die Meldung aufgehoben. Analog der Beschwerde gegen Kostenentscheide bei Einstellungen muss nicht der gesamte Einstellungsbeschluss aufgehoben werden.



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