Vorlage an den Landrat


13. Die Regelung im Einzelnen (in der Strafprozessordnung)

13.1. Meldung nach rechtskräftiger Verurteilung


Kommentar


Anlasstat (Abs. 1) : Aufgrund des Schutzgedankens kommt die Meldepflicht nur bei strafbaren Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität zur Anwendung (1. und 5. Titel des StGB): Es handelt sich im wesentlichen um die gleichen Straftatbestände, welche für die Anwendung des Opferhilfegesetzes massgeblich sind.


Meldeempfänger (Abs. 1 und 2) : Im Interesse einer einheitlichen Praxis im Umgang mit solchen Meldungen und dem Treffen angemessener Massnahmen, müssen die Meldungen bei wenigen Stellen eingehen. Vorgesehen sind die Direktionen, welche für die betreffende Berufsgattung zuständig sind (als Anstellungs-, Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde). Bei Medizinalpersonen ist dies beispielsweise die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, bei Vorfällen in Schulen, Kindergärten, im Sportunterricht oder Heimen ist es die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, bei Vorfällen in Zusammenhang mit vormundschaftlichen Mandaten ist es die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Die einzelnen Direktionen regeln selbst, an wen die Meldung zu ergehen hat.


Bei privaten Anstellungsverhältnissen besteht das Problem, dass die privaten Arbeitgeber keinem Amtsgeheimnis und in der Regel auch keiner Schweigepflicht unterstehen. Das eidgenössische Datenschutzgesetz untersagt jedoch, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile widerrechtlich Dritten bekannt zu geben (Art. 12 Datenschutzgesetz, SR 235.1). Eine strafrechtliche Verurteilung oder die Tatsache eines hängigen Strafverfahrens fällt unter diese besonders schützenswerten Personendaten.


Bei Meldungen an einen privaten Arbeitgeber ist dieser im Dispositiv oder in der Verfügung auf das Datenschutzgesetz Art. 12 und Art. 28 ZGB hinzuweisen und die Weitergabe der Information unter Hinweis auf Art. 292 Strafgesetzbuch zu untersagen (Abs. 3) . Auf Art. 292 StGB muss ausdrücklich hingewiesen werden. Der private Arbeitgeber ist ebenfalls an die Bestimmung von Art. 328 des Obligationenrechts [Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers] zu erinnern. Bei Vereinen und Verbänden werden diese gleichzeitig die Arbeitgeber sein, so dass eine Meldung an diesen, resp. den Vorstand oder das Präsidium des Vereins zu erfolgen hat.


In einigen Fällen wie beispielsweise bei selbständig oder ehrenamtlich tätigen Personen kann sich das Problem stellen, dass kein Arbeitgeber und auch kein Verein (Arbeitgeber) vorhanden ist. Zu denken ist an freiberufliche Trainer oder Lehrer. Es ist nicht ersichtlich, an wen hier die Meldung erfolgen könnte oder sollte. Hier stösst auch die Gesetzgebung an Grenzen und es ist hinzunehmen, dass nicht restlos alle Fälle abgedeckt werden können.


Ausserkantonaler Bezug : Anknüpfungspunkt einer Meldung ist ein Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft. Ein auswärtiger Wohnsitz ändert nichts an der Meldepflicht. Bei einer auswärtigen Arbeitsstelle besteht die Meldepflicht ebenfalls, da an die Tatsache eines Strafverfahrens angeknüpft wird.


Notwendigkeit von Schutzmassnahmen (Abs. 1): Diese Formulierung lehnt sich an die vorgesehene Formulierung in der Bundesstrafprozessordnung. Sie ist auch in einigen kantonalen Regelungen zu finden.


Ausgangspunkt ist eine mögliche Gefährdung und daraus resultierende notwendige Schutzmassnahmen. Die Gefährdungssituation ist in jedem Einzelfall zu prüfen, so dass generelle Aussagen darüber schwierig sind. Hinweise können sein: der Betroffene hat die ihm anvertraute oder betreute Person missbraucht und ist weiterhin in seinem Beruf tätig, es findet keine Therapie des Betroffenen statt, der Betroffene ist nicht geständig oder sieht das Unrecht seiner Tat nicht ein, es haben sich bereits in der Vergangenheit ähnliche Vorfälle tatsächlich ereignet oder es gibt verdichtete Hinweise darauf, die berufliche Tätigkeit ist derart, dass sich ein weiterer Übergriff ohne weiteres wiederholen kann, es wurden noch keine Gegenmassnahmen durch den Arbeitgeber getroffen etc.


Bei Strafverfahren einzig wegen strafbarer Kinderpornographie , ohne dass weitere Delikte vorliegen, hat die Strafverfolgungsbehörde genau zu prüfen, ob eine Gefährdungssituation vorliegt oder Schutzvorkehren notwendig sind. Von einer Gefährdung kann nicht automatisch und nur aufgrund des möglichen Deliktes ausgegangen werden.


Gefährdete Personen (Abs. 1): Personen, die in einem Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder auf andere Weise abhängig sind. Diese Formulierung lehnt sich an die Formulierung der strafbaren Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 des Strafgesetzbuches (Ausnahme: nicht auf Unmündige beschränkt). Damit sind Personen gemeint, welche vom Täter aus irgendwelchen Gründen abhängig sind. Als Hauptbeispiele sind Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnisse im Gesetz erwähnt.


Ein Erziehungsverhältnis im hier interessierenden Sinne besteht insbesondere zu Pflegeeltern, Lehrern oder Personen mit einem pädagogischen Auftrag, ein Betreuungsverhältnis besteht zu Personen, welche eine Aufsichtspflicht haben, die sich nicht aus einer Erziehungspflicht ergibt, wie Betreuer von Einrichtungen (soziale Institutionen, Spital, Pflege, Heim, Ferienlager etc.), einem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeits- oder Lehrvertrag zu Grunde. Mit der Generalklausel "auf andere Weise abhängig" werden Therapeuten/Patientenverhältnisse, Beziehungen im Rahmen religiöser Gemeinschaften oder Sekten, Verhältnisse zwischen Betreuenden und Betreuten in Zusammenhang mit sportlichen, kulturellen und anderen Freizeitaktivitäten erfasst (Entscheid des Bundesgerichts 125 IV 132). Beispielhaft sind zu nennen:


Schülerinnen und Schüler aller Schulstufen und Schultypen (öffentliche oder private Schule, Musik-, Sport oder Religionsunterricht), pädagogisch betreute Kinder und Jugendliche, Kinder im Kindergarten oder in Spielgruppen, in Angeboten der Tagesbetreuung, bei Tagesmüttern, in Pflegebeziehungen, im Rahmen vormundschaftlicher Mandate, in Sportvereinen oder im Sportunterricht, in Vereinen oder Freizeitangeboten. Minderjährige und erwachsene Personen in Heimen, Spitälern, Institutionen der Tagesbetreuung, Gefängnissen oder anderen Institutionen. Medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch betreute Personen, Personen welche beraten werden, z.B. durch eine Sozialberatungsstelle, Drogenberatung oder andere Beratungsstelle u.s.w. Diese Aufzählung ist nicht als abschliessend zu verstehen.


Wenn während der Strafuntersuchung bereits eine Meldung erfolgt ist (Abs. 1): Schliesslich ist eine Meldung zu machen, wenn während des Untersuchungsverfahrens bereits eine Meldung erfolgt ist (vgl. § 27a, unten), damit die zuständige Behörde oder der Arbeitgeber über den Ausgang und die Beendigung des Verfahrens orientiert wird. Den Akten ist zu entnehmen, ob bereits eine Meldung erfolgt ist oder nicht.


Da Strafverfahren auch mit einem Freispruch enden können (z.B. aus formellen Gründen wie der Verjährung, weil die Beweise nicht verwertet werden dürfen oder das Kind nicht mehr aussagt) und eine Gefährdungssituation trotzdem weiter bestehen kann, ist auch hier eine Meldepflicht vorgesehen. Der Begriff des "rechtskräftigen Urteils" beinhaltet auch einen Freispruch, weshalb dieser nicht speziell erwähnt werden muss.


Geregelt wird auch die Akteneinsicht (Abs. 4) , welche die Behörde oder der Arbeitgeber gemäss StPO nicht haben, (Ausnahme: gleichzeitig Parteistellung, § 125 StPO).




13.2. Meldung während des Strafverfahrens


§ 27a Meldung an Behörden und Privatpersonen während des Strafverfahrens


Während des Strafverfahrens: Als Grundsatz ist vor einem rechtskräftigen Urteil keine Meldung zu machen, da es sich um eine Massnahme mit weitreichenden Konsequenzen handelt. Aber: Wenn eine Gefährdung vorliegt und dieser aus irgendwelchen Gründen nicht durch andere geeignete Massnahmen (z.B. Untersuchungshaft) entgegengewirkt werden kann oder wenn z.B. bereits einschlägige Vorstrafen bekannt sind, muss dieser Fall mit einer Ausnahmebestimmung erfasst werden. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiver formuliert als § 175a: nur wenn von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist. Eine Meldung kann in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens und durch die Verfahrensleitung erfolgen.




13.3. Meldung bei einem Strafbefehl


Ein Strafverfahren kann auch mit dieser Erledigungsart beendet werden. Daher sind - analog dem Urteil eines Gerichts - auch hier entsprechende Meldepflichten vorzusehen.




13.4. Meldung im abgekürzten Verfahren gemäss § 137 ff. StPO


Der Entscheid über die geplante Meldung hat beim abgekürzten Verfahren im Erledigungsvorschlag enthalten zu sein. Die Staatsanwaltschaft erarbeitet einen Entwurf des Urteils (Dispositiv), und der Betroffene kann diesem zustimmen. Stimmt er nicht zu, so ist das abgekürzte Verfahren gescheitert und das Verfahren wird auf dem ordentlichen Verfahrensweg weitergeführt. Gegen den Entscheid des Gerichts im abgekürzten Verfahren ist kein Rechtsmittel gegeben, da der Betroffene zuvor seine Zustimmung erteilt resp. sie verweigern kann (§ 142 Abs. 5 StPO).




13.5. Meldung bei Einstellung des Verfahrens gemäss § 136 StPO


Einstellung: Endet ein Verfahren mit einer Einstellung, kann eine Gefährdungssituation trotzdem bestehen. Denn Einstellungen können auch erfolgen, obwohl eine Tat offensichtlich vorliegt, z.B. weil die Tat verjährt ist, weil es das Opfer verlangt oder es in dessen Interesse liegt. [ Zum Beispiel Art. 10d Opferhilfegesetz: Die zuständige Behörde der Strafrechtspflege kann ausnahmsweise das Strafverfahren einstellen, wenn das Interesse des Kindes es zwingend verlangt und das Interesse des Staates an der Strafverfolgung nicht überwiegt. Das blosse Verlangen des Opfers oder dessen Interessen allein genügen nicht. ] Sowohl das Opferhilfegesetz wie auch das Strafgesetzbuch sehen diese Möglichkeit zu Gunsten des Opfers vor. Wurde bereits während des Verfahrens eine Meldung gemäss § 27a StPO gemacht und wird das Verfahren anschliessend eingestellt, muss die zuständige Behörde oder der Arbeitgeber auch über die Einstellung informiert werden. Dies ist in § 175a Abs. 1 vorgesehen.


Massgeblich ist das Kriterium der Gefährdung.



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