Vorlage an den Landrat


12. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Das Vernehmlassungsverfahren hat ergeben, dass die Vorlage von allen Vernehmlassungsteilnehmern befürwortet wird. Dennoch geben fast alle Vernehmlassungsteilnehmer auch ihren Bedenken Ausdruck und weisen auf einen restriktiven, verantwortungsvollen Umgang mit der Meldepflicht hin, welcher eine sehr sorgfältige Interessenabwägung voraussetzt (CVP, FDP, SP, Anwaltsverband BL). Sämtliche Vernehmlassungsteilnehmer befürworten die Meldepflicht nach Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung, doch wird eine weitergehende Meldepflicht, insbesondere während des Strafverfahrens, bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder im Strafbefehlsverfahren von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt. Das Kantonsgericht stellt die Frage, ob nicht eine umfassendere Regelung des Meldewesens geschaffen werden soll, die Meldepflicht könnte in einem generellen neuen Paragraphen bis zum Inkrafttreten der Bundesstrafprozessordnung umfassender geregelt werden. Im Einzelnen:


Die CVP begrüsst die generelle Stossrichtung des Entwurfs. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Meldung während eines Strafverfahrens Gefahren birgt (Unschuldsvermutung). Das zu berücksichtigende Persönlichkeitsrecht der zu meldenden Person sollte im Gesetz verstärkt zum Ausdruck kommen (restriktive Handhabung des Meldewesens). Andernfalls bestehe das Risiko von Entschädigungsforderungen von zu Unrecht gemeldeten Personen.


Die FDP befürwortet die vorgesehene Meldepflicht und deren Anwendungsbereich, welcher sich nicht nur auf Lehrer beschränkt. Die Meldepflicht sei neuartig für unseren Kanton. Begrüsst wird, dass nicht an die Begriffe Kinderpornografie und Pädophilie angeknüpft wird. Die Problematik liege im Interessenskonflikt zwischem dem Schutz potentieller Opfer und dem Persönlichkeitsrecht des Täters.


Die SP bekundet eine allgemeine Skepsis bei Grundrechtseingriffen. Dem Grundrechtsschutz sei sehr sorgfältig Rechnung zu tragen. Ansonsten stimmt die SP der Vorlage ohne weitere Anträge zu.


Die SVP erklärt das Vorgehen gegen Gewalt und Kriminalität zu einem ihrer zentralen Anliegen, die Meldeplicht zum Schutz der Opfer stelle daher eine sinnvolle Massnahme dar. Das Meldewesen während eines hängigen Strafverfahrens wird als heikel erachtet. Daher schlägt die SVP eine Einschränkung vor: nur bei vollumfänglichem Geständnis. Was ist vorzukehren, wenn der Arbeitgeber selbst Täter ist ? Vorschlag einer Neuformulierung und Ausweitung auf alle Personen.


Die Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände begrüsst den Grundsatz einer Meldepflicht nur bei strafbaren Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Sensibel sei die Meldepflicht während des noch hängigen Verfahrens, diese müsse verantwortungsbewusst angewendet werden. Eine Schulung und Kontrolle der mit der Durchführung der Meldungen betrauten Instanzen empfehle sich, damit keine Flut von Meldungen produziert werde.


Der basellandschaftliche Anwaltsverband hält fest, dass eine sorgfältige Interessenabwägung stattzufinden habe, ob eine Meldung gemacht werde oder nicht. Nur wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Schutzbedürfnis und Gefährdung auszugehen ist, sei eine Meldung statthaft. Bedenken werden wegen der Meldung an private Arbeitgeber geäussert, diese hätten keine Schweigepflicht.


Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden begrüsst die vorgeschlagene Meldepflicht der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, damit die Gemeinden als Arbeitgeberinnen ggf. Massnahmen erwägen können. Die Gemeinden haben sich ausdrücklich oder implizite der Vernehmlassung des VBLG angeschlossen. Für diejenigen Gemeinden, welche keine Stellungnahme eingereicht haben, gilt die Vernehmlassung des VBLG.


Die Gemeinde Aesch gibt zu bedenken, dass zum Schutz der eigenen Kinder einer verurteilten Person eine Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz notwendig sei, falls unmündige Kinder im gleichen Haushalt leben.




Zu den einzelnen Bestimmungen:


Die Meldung während des Strafverfahrens (§ 27 [neu 27a]) wird abgelehnt vom Anwaltsverband BL. Einer konkreten und unmittelbaren Gefährdung könne mit anderen Massnahmen (z.B. Inhaftierung) begegnet werden. Als heikel wird die Bestimmung erachtet von der Gemeinde Arboldswil.


Für die Beibehaltung, aber restriktive Anwendung spricht sich die CVP aus. FDP, CVP und die Gemeinde Aesch sprechen sich explizite für eine detailliertere Regelung des Verfahrens in § 27a aus. Die SVP möchte den § 27a nur bei Vorliegen eines vollen Geständnisses anwenden. Einige Vernehmlassungsteilnehmer können sich mit § 27a einverstanden erklären, wenn der Verfahrensweg gesetzlich verankert würde (CVP, FDP).


Eine Meldung im Strafbefehlsverfahren (§133) wird abgelehnt von der CVP und dem Anwaltsverband BL mit der Begründung, Delikte, welche im Strafbefehlsverfahren beurteilt würden, seien wegen der geringen Strafandrohung von nur 6 Monaten von vornherein als zu leichte Delikte zu betrachten, welche keine Meldepflicht auszulösen vermögen.


Gemäss CVP, FDP, Kantonsgericht und dem Anwaltsverband BL sei bei Verfahrenseinstellungen keine Meldepflicht vorzusehen (§ 136). Das Kantonsgericht hat ebenfalls Bedenken bei Meldungen trotz Freispruch . Dies sei mit der Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren. Vorgeschlagen wird eine Meldung nur dann, wenn zuvor - während des Strafverfahrens - bereits eine Meldung erfolgt ist, zur Information über den Verfahrensausgang. Dies wäre zum Vorteil des Angeschuldigten / Freigesprochenen.


Vorschlag einer Formulierung (KGer): Ergänzung von § 175a Absatz 1 letzter Halbsatz:
"Wenn bereits eine Meldung gemäss § 27a erfolgt ist, muss auch ein rechtskräftiger Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder ein Nichtfolgegeben mitgeteilt werden."


Die SVP befürwortet eine Ausweitung des zu schützenden Personenkreises (betreute Personen) auch auf Arbeitskollegen und -kolleginnen sowie Kunden. Auch hier könne eine mögliche Gefährdungssituation vorliegen. Die gefährdeten Personen seien zu konkretisieren (Gemeinde Arboldswil).


Die Gemeinde Gelterkinden hat eine Ausweitung auf weitere Deliktsarten vorgeschlagen (z.B. Vermögensdelikte). Die Gemeinde Therwil gibt zu Bedenken, dass der Empfängerkreis einer Meldung eingeschränkt werden sollte. Das Gegenteil, nämlich eine Ausweitung der Empfänger einer Meldung befürwortet hingegen die Stadt Liestal.


Eine Regelung für Verbände und Vereine fordern die CVP, der Rechtsdienst des Regierungsrates sowie die Gemeinde Aesch.


Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer befürworteten die ausdrückliche Nennung der Straftaten , welche eine Meldepflicht auslösen können, nämlich die Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (CVP, FDP, Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann, Staatsanwaltschaft).




Stellungnahme des Regierungsrates zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens:


Der Regierungsrat ist sich der verantwortungsvollen Aufgabe, die den zuständigen Behörden und Gerichten, welche über eine Meldung zu entscheiden haben, neu zukommt, bewusst. Es hat hier eine sehr sorgfältige Interessenabwägung stattzufinden, zwischen dem Persönlichkeitsschutz eines Angeschuldigten oder Verurteilten und dem Schutzbedürfnis möglicher Opfer.


In diesem Wissen wurde daher die Meldepflicht möglichst restriktiv formuliert und als Grundsatz erfolgt die Meldung nur nach Verurteilung. Nur in begründeten Fällen (unmittelbare Gefährdung, welche nicht anders abgewendet werden kann) soll eine Meldung noch vor einem Urteil oder Strafbefehl ermöglicht werden. Die zuständigen Behörden und Gerichte verfügen über eine langjährige und breite Erfahrung im Umgang mit Strafverfahren, so dass von einer sorgfältigen Anwendung der Bestimmung ausgegangen werden kann. Der betroffenen Person steht zudem der Rechtsmittelweg offen.


Einige Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren die Meldung bei Einstellung des Verfahrens und bei Freispruch. Hier könnte erwogen werden, diese Fälle von der Meldepflicht auszuschliessen, da bei einer unmittelbaren und sehr dringlichen Gefährdung die Meldepflicht während des Verfahrens besteht (§ 27a). Der Regierungsrat hat diese Bedenken geprüft und gewichtet jedoch die Opferinteressen höher. Er verweist nochmals auf die sehr restriktive Handhabung bei Freispruch und Verfahrenseinstellungen.


Eine Ausweitung auf Vermögensdelikte oder eine Ausweitung des Empfängerkreises, welchem die Meldung zukommt, wird abgelehnt.


Neu werden die Straftaten auf vielfachen Wunsch explizite im Gesetzestext aufgezählt, was der Verdeutlichung dient, dass beispielsweise Vermögensdelikte nicht in den Anwendungsbereich der Meldepflicht fallen.


Trainer und andere Personen mit Betreuungsfunktionen werden über den Arbeitgeber erfasst. In der Regel liegt bei Trainern und anderen Funktionen ein Anstellungsverhältnis vor, auch wenn es sich um einen Verein handelt. Bei ehrenamtlich tätigen Personen stellt sich effektiv das Problem, an wen eine Meldung zu erfolgen hätte. Hier stösst eine gesetzliche Meldepflicht an ihre Grenzen, da sich für freiberufliche oder ehrenamtlich Tätige kein Zuständiger findet, resp. es müssten dann eine Art "schwarze Liste" beim Kanton geführt werden. Der Regierungsrat hat sich gegen eine solche Lösung entschieden.


Leben Kinder mit einer verurteilten Person (im hier interessierenden Sinn) im gleichen Haushalt, so ist allenfalls deren Gefährdungssituation abzuklären, wie eine Vernehmlassungsteilnehmerin (Gemeinde Aesch) zu Recht anführt. Hierfür sieht § 37 EG ZGB (SGS 211) vor, dass Personen mit einer amtlichen Schweigepflicht zur Anzeige an die Vormundschaftsbehörde verpflichtet sind, wenn von einer Gefährdung des Kindeswohles auszugehen ist.


Die redaktionellen Anmerkungen der Vernehmlassungsteilnehmer wurden weitestgehend berücksichtigt. Die Bestimmung des § 176a StPO wird neu als § 175a bezeichnet und der ursprüngliche § 27 Buchstabe c wurde zu einem eigenen Paragraphen, § 27a, aus Gründen der systematischen Einordnung.



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