Vorlage an den Landrat


9. Regelungen auf Bundesebene

9.1. Entwurf einer Bundesstrafprozessordnung - (es liegt erst die Botschaft vor)


Diese Meldepflichten beschränken sich auf die geschädigte Person und deren Angehörige (Absatz 2) oder auf Unmündige, wenn diese als Opfer oder als Angeschuldigte in einem Strafverfahren involviert sind (Absatz 3). Die Meldung erfolgt zudem nur an die Vormundschafts- und Sozialbehörden. Diese Regelung geht zu wenig weit, weshalb eine kantonale Regelung trotzdem notwendig ist.


Absatz 4 sieht in diesem Sinne ausdrücklich vor, dass die Kantone eigene gesetzliche Regelungen schaffen können. Allerdings wird diese Meldungspflicht nur auf Behörden beschränkt. D.h., dass die Kantone keine Meldungen der Strafbehörden an Private regeln dürfen. Da die Vorlage noch nicht im Parlament beraten worden ist, kann es noch einige Änderungen geben. Mit einem Inkrafttreten wäre zudem frühestens in 3 bis 4 Jahren zu rechnen. Da die in der Bundesstrafprozessordnung vorgesehene Regelung noch sehr unbestimmt ist, hat sie zum heutigen Zeitpunkt keinen verbindlichen Charakter für die kantonale Gesetzgebung.




9.2. Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte)- noch nicht in Kraft [ Botschaft vom 3. Dezember 2004, 04.084. Einstimmige Annahme im NR und SR am 23.6.2006. ]


Tritt das Medizinalberufegesetz in Kraft, wäre eine Meldepflicht geregelt, allerdings nur für die Berufsgattungen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte. Die geplante Regelung auf Bundesebene reicht daher nicht aus, um ein Meldewesen im Sinne der Anliegen des Regierungsrates und der Postulantin zu gewährleisten. Auf eine eigene kantonale Regelung kann daher nicht verzichtet werden.




10. Grundsatzfragen, Grundsatzentscheide


Der Regierungsrat befürwortet die Stossrichtung des Postulates und die Einführung einer Meldepflicht der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte. Eine solche Meldepflicht ist in vielen Kantonen geregelt sowie auch für den Bund vorgesehen (Bundesstrafprozessordnung, noch nicht in Kraft).


Um es vorweg zu nehmen, eine umfassende Regelung, die alle Konstellationen erfasst (siehe dazu Fragestellungen oben Ziffer 7.1. bis 7.5.) ist nicht möglich, resp. würde mit einer uferlosen Bestimmung enden, die eine Flut von meldepflichtigen Fällen auslösen würde. Dies ist weder erwünscht noch rechtlich zu rechtfertigen. Es muss daher eine Gewichtung vorgenommen werden und es ist zu entscheiden: Was genau soll geschützt werden ?




10.1. Zu meldende Personen


Wird die Meldepflicht in der Strafprozessordnung integriert, knüpft sie an das Strafverfahren an. Dies betrifft sowohl öffentlichrechtliche wie auch privatrechtliche Anstellungsverhältnisse.


Andererseits ist zu fragen: sollen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden gemeldet werden, sobald ein Strafverfahren eröffnet wird ?


Stellungnahme des Regierungsrates: Der Anwendungsbereich wird sehr weit und es ist sachlich nicht zu begründen, wenn jedes Strafverfahren, ungeachtet der Art des Deliktes oder der möglichen Auswirkungen, Anlass für eine Meldung geben würde. Es besteht weder ein Interesse noch eine Notwendigkeit für ein flächendeckendes Meldewesen. Eine Meldepflicht ist nur zu rechtfertigen, wenn sie aufgrund einer Gefährdungssituation (Gefährdung weiterer potentieller Opfer) erfolgt oder aus Gründen des Schutzes (Schutz weiterer potentieller Opfer).




10.2. Betroffene Berufspersonen


Das Postulat Göschke nennt nebst den Lehrpersonen auch Sporttrainer, Heimleiter, Jugendgruppenleiter etc.


Stellungnahme des Regierungsrates: Aufgrund der Schutzbedürftigkeit in verschiedenartigen Betreuungsverhältnissen ist eine Meldepflicht in unterschiedlichen Berufszweigen angezeigt. Nebst Lehrkräften sind auch Heimleiter, HeimerzieherInnen, Kleinkinderziehende, Kindergartenlehrpersonen, Pflege- und Medizinalpersonal etc. von einer Meldepflicht zu erfassen.




10.3. Voraussetzungen der Meldung


Genügt allein die Tatsache, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird oder ist überdies eine Gefährdungssituation für potentielle Opfer oder ein anderes Kriterium (z.B. Verletzung von Berufspflichten) zu fordern ? Was, wenn eine Person zu Hause oder in der Freizeit Gewalt ausübt (z.B. häusliche Gewalt, Schlägerei in der Freizeit, Tätlichkeiten etc.). Besteht ein öffentliches Interesse daran, von jeglicher Art Straftaten zu erfahren ?


Stellungnahme des Regierungsrates: Für ein uneingeschränktes Meldewesen besteht weder ein öffentliches Interesse noch wäre dies verhältnismässig. Auch das Postulat verlangt kein derart weites Meldewesen. Es besteht jedoch ein grosses öffentliches Interesse daran, potentielle Opfer zu schützen und (weitere) Straftaten vorzubeugen. Der Regierungsrat befürwortet das Kriterium der Gefährdung resp. den Schutzgedanken, welches Voraussetzung einer Meldung sein soll.




10.4. Anlasstat - Meldung bei welchen Strafverfahren ?


Soll eine Meldung erfolgen bei jedem Strafverfahren oder Urteil, ungeachtet dessen, welches Delikt begangen wurde ? Genügt ein Vermögensdelikt, um eine Meldung zu machen, z.B. ein Diebstahl ? Eine Urkundenfälschung ? Soll eine Meldung erfolgen bei jeder Verkehrsbusse ? Ist ein sehr weiter Anwendungsbereich für eine Meldung erwünscht ?


Stellungnahme des Regierungsrates: Hier hat eine Eingrenzung zu erfolgen. Aufgrund der Zielsetzung des Postulates und wenn eine Gefährdung/Schutzmassnahmen als Voraussetzungen gelten, werden nur die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität als Anlasstat in Frage kommen (1. und 5. Titel des Strafgesetzbuches). Dies wird auch im Gesetzestext so verankert.




10.5. Zeitpunkt der Meldung: erst bei rechtskräftigem Urteil oder schon im hängigen Strafverfahren ?


Wegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziffer 2 EMRK) gilt ein Angeschuldigter bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Es ist daher äusserst heikel, im Zeitpunkt vor einer Verurteilung eine Meldung zu machen, die weitreichende Konsequenzen haben kann, wenn nicht einmal die Schuld des Angeschuldigten feststeht resp. die Verurteilung erfolgt ist.


Stellungnahme des Regierungsrates: Der Regierungsrat ist sich der Problematik bewusst, eine Meldung noch vor einer rechtskräftigen Verurteilung vorzusehen. Angesichts der Tatsache, dass Strafverfahren sich jedoch über mehrere Jahre erstrecken können (z. B. wegen Einholung von medizin./psychiatrischen Gutachten, Ausschöpfung der gesamten Beschwerdemöglichkeiten) und in gewissen Fällen Schutzvorkehren dringend notwendig sind, muss eine Meldung auch bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung möglich sein. Als Grundsatz soll eine Meldung erst nach der rechtskräftigen Verurteilung erfolgen, in Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Angeschuldigte zum Beispiel ein volles Geständnis abgelegt hat, einschlägige Vortstrafen bekannt sind oder aus anderen Gründen eine Rückfallgefahr anzunehmen ist, soll eine Meldung auch vor der rechtskräftigen Verurteilung möglich sein. Es kann zudem auf die Regelung in anderen Kantonen verwiesen werden, in denen einzig an die Tatsache angeknüpft wird, dass ein Verfahren eröffnet wurde (s. zum Beispiel Basel-Stadt, Ziff. 8.1 oben).


Der Grund für eine Meldung vor der rechtskräftigen Verurteilung besteht in einer unmittelbaren Gefährdung, die nicht durch andere Massnahmen wie z. B. der Untersuchungshaft, abgewendet werden kann.




11. Regelung auf Gesetzesstufe, Art und Umfang


Aufgrund des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, ist die Meldepflicht in einem Gesetz im formellen Sinn und nicht bloss auf Verordnungsstufe zu regeln. Die Strafprozessordnung (Gesetz) bietet den Vorteil, dass sie an ein Strafverfahren anknüpft und damit nicht nur für Kantonsangestellte zur Anwendung gelangt sondern für jede Person, gegen die in unserem Kanton ein entsprechendes Strafverfahren eröffnet wird. Zudem können Fälle mit ausserkantonalem Konnex (Wohnsitz oder Arbeitgeber in einem anderen Kanton) ebenfalls erfasst werden.


Eine Meldung kommt sowohl im ordentlichen Verfahren, welches mit einem Urteil endet (Verurteilung oder Freispruch) als auch im Strafbefehlsverfahren zur Anwendung. Auch wenn beim Strafbefehlsverfahren nur Strafen bis 6 Monate ausgesprochen werden können (§ 7 lit. b StPO), können solche Fälle auch notwendige Schutzvorkehren erforderlich machen (zum Beispiel Verurteilungen weg. Kinderpornographie, die meisten Fälle wurden bisher im Strafbefehlsverfahren erledigt).



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