Vorlage an den Landrat

1. Ausgangslage


Der Generelle Leistungsauftrag im Bereich des öffentlichen Verkehrs wird vom Landrat jeweils für 4 Jahre beschlossen. Die Abrechnung muss nach dessen Ablauf dem Landrat zum Beschluss vorgelegt werden. Leider erfolgt die vorliegende Abrechnung mit grosser Verspätung. Im Hinblick auf die knappen personellen Ressourcen hat das Amt für Raumplanung die Priorität stärker auf die Bewältigung der laufenden anstehenden Aufgaben gelegt. Die Erstellung der Landratsvorlage über die Abrechnung des 3. Generellen Leistungsauftrages musste deshalb zurückgestellt werden. Ein weiterer Grund für die Verzögerung liegt in der personellen Situation. Ende September 2000 hat der bisherige Stelleninhaber das Amt für Raumplanung verlassen. Der Stellenantritt des Nachfolgers erfolge erst im April 2001. Es mussten sehr viele aufgelaufene Arbeiten erledigt werden. Unter anderem die definitive Abrechnung von Gemeindebeiträgen der Jahre 1998-2000 sowie in den Jahren 2002 und 2003 die neuen Regeln für die Erstellung der Abgeltungsrechnung gemäss Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Es wurden viele Modellrechnungen betreffend der Abgeltungsrechnung 2001 erstellt. Stets waren auch wieder Gespräche mit Mitgliedern der Paritätischen Kommission BVB/BLT nötig. Es folgte im Jahre 2003 die Erstellung der definitiven Abgeltungsrechnungen 2001 und 2002 sowie die darauf basierenden Landratsvorlagen "Kosten grenzüberschreitende ÖV-Linien BS-BL". Diese Arbeiten hatten hohe Priorität und andere anstehende Arbeiten mussten zurückgestellt werden.


Die Kosten für die grenzüberschreitenden ÖV-Linien BS-BL werden nach dem gültigen Staatsvertrag vom 26. Januar 1982 abgerechnet und dem Landrat pro Kalenderjahr in einer separaten Vorlage zum Beschluss vorgelegt. Diese sind nicht Bestandteil dieser Vorlage.


Bei der Abrechnung des 2. Generelle Leistungsauftrages im Bereich des öffentlichen Verkehrs für die Jahre 1993-1997 (23.5.1993 - 31.5.1997) wurden die ganzen Kalenderjahre 1993-1997 abgerechnet (LRB 413 v. 23. Februar 2000).


In der vorliegenden Abrechnung des 3. Generellen Leistungsauftrages für die Jahre 1997-2001 (1.6.1997 - 9.6.2001) werden die Kalenderjahre 1998 - 2001 dem Landrat zur Genehmigung unterbreitet. Damit wird einerseits die Übereinstimmung mit den Rechnungsjahren der Transportunternehmungen erreicht - andererseits werden die Gemeindebeiträge ebenfalls pro Kalenderjahr abgerechnet.


Die Überschneidung der Fahrplanjahre (jeweils Juni - Mai) mit den Kalenderjahren bestand auch noch in den Abrechnungsjahren 1998 - 2001. Ab 2002 sind das Fahrplanjahr und das Kalenderjahr identisch - die Problematik der Überschneidung fällt weg. Deshalb wurde das Fahrplanjahr 2001/2002 (10. Juni 2001-14. Dezember 2002) als Langfahrplanjahr (also 19 Monate) definiert um ab 2002 die Anpassung des Fahrplanjahres an das Kalenderjahr zu erreichen.


Der massive Kostensprung im Jahre 2001 ist auf den im 4. Generellen Leistungsauftrag für die Jahre 2001 (ab 10. Juni) - 2005 beschlossenen massiven Ausbaus des öffentlichen Verkehrs zurückzuführen (z.B. Halbstundentakt Regio-S-Bahn, Ausbau der Busangebote).




2. Rechtliche Grundlagen


Seit dem 1. Januar 1986 ist das Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (ÖVG) vom 18. April 1985 (GS 29.89, SGS 480) in Kraft. Der Leistungsauftrag, die Mitwirkung des Landrates und die Beitragshöhe der Gemeinden sind darin wie folgt geregelt:


§ 4 Leistungsauftrag

§ 5 Abgeltung ungedeckter Kosten

§ 11 Mitwirkung des Landrates

§ 8 Beitragshöhe der Gemeindebeiträge

Die Ermittlung der Verkehrsbedienung, resp. die Gewichtung der Verkehrsmittel ist im Dekret über das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr vom 17. Mai 1990, in Kraft seit 1. Januar 1990 (GS 30.293, SGS 483.1) geregelt.


Mit der Revision des Eisenbahngesetzes (EBG, 742.101) per 1. Januar 1996 erfolgte auch ein Systemwechsel bei der Ermittlung der Abgeltungsbeiträge. Die Regelung erfolgte in der Abgeltungsverordnung, ADFV (742.101.1).


Pro Fahrplanjahr wird ein Offert- und Bestellverfahren durchgeführt. Die öffentliche Hand (Kantone und Bund) bestellen auf Grund dieser Offerten und Verhandlungen die Leistungen (Leistungsvereinbarung) bei den Transportunternehmen. Die Abgeltung dafür wird ebenfalls zum voraus vereinbart (Angebotsvereinbarung).


Gemäss Staatsvertrag vom 26. Januar 1982 zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft (GS 38.323, SGS 480.1) werden die Kosten für die von den Basler Verkehrsbetrieben auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft betriebenen Linien und der von der BLT Baselland Transport AG und Autobus AG Liestal auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt betriebenen Linien jährlich in einer separaten Landratsvorlage "Abrechnung der grenzüberschreitenden ÖV-Linien BS-BL" abgerechnet.




3. Zielsetzungen des 3. Generellen Leistungsauftrages


Der 2. Generelle Leistungsauftrag (1993-1997) stand ganz im Zeichen der Konsolidierung und Optimierung des ÖV-Angebotes. Im 3. Generellen Leistungsauftrag wurden sowohl auf der Schiene wie beim Bus Angebotsverbesserungen realisiert. Die neuen Angebote - meist Ergänzungen und/oder Verbesserungen bestehender Angebote - haben dazu beigetragen, den öffentlichen Verkehr in unserem Kanton und der Agglomeration attraktiver zu gestalten.




4. Neuerungen im 3. Generellen Leistungsauftrag


Ausser dem kantonalen Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (ÖVG) und dem Angebotsdekret ist per 1. Januar 1997 das revidierte Eisenbahngesetz (EBG) in Kraft getreten. Damit wurden die Kantone zur Mitfinanzierung von Leistungen beim SBB-Regionalverkehr und bei den Postautolinien verpflichtet.




5. Zustimmung des Landrates


Der Landrat hat mit Beschluss Nr. 902 vom 29. Mai 1997 dem 3. Generellen Leistungsauftrag für die Jahre 1997-2001 zugestimmt. Damit wurde für 4 Jahre Streckennetz, Linienführung, Tarifpolitik sowie das Betriebsangebot und das Finanzprogramm festgelegt. Bereits am 8. Mai 1995 hat der Landrat mit Beschluss Nr. 2555 vom 8. Mai 1995 die betrieblichen Mehrkosten und die Zusatzleistungen auf der S-Bahn-Linie Frick-Basel-Mulhouse ab 1. Juni 1997 (Fahrplanwechsel) genehmigt. Ferner hat der Landrat mit Beschluss Nr. 204 vom 25. November 1999 dem neuen Betriebskonzept für die Erschliessung des Kantonsspitals Bruderholz (Buslinien 34 und 37) ab 8. September 2000 zugestimmt.



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