Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 | |
| vom: | 21. März 2006 | |
| Nr.: | 2006-073 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
2. Erläuterung zu den einzelnen Änderungen
Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 Zweck
Der Vereinbarungszweck wird in Abs. 1 präzisiert: die Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung und das Register über Gesundheitsfachpersonen sind im Zweckartikel explizit erwähnt.
Da das im Rahmen des Vollzugs des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU anzuwendende EU-Recht bindend ist, ist in Abs. 2 die Formulierung „unter Berücksichtigung internationalen Rechts" zu unpräzise und muss geändert werden. Neu heisst es, in „Anwendung nationalen und internationalen Rechts".
Gemäss Art. 16 Abs. 2 des revidierten Fachhochschulgesetzes (rFHSG) legen der Bund und die Kantone in einer Vereinbarung die Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen fest. Da diese Vereinbarung direkt verpflichtende Grundsätze enthalten wird, ist seitens der Kantone die Schaffung einer expliziten gesetzlichen Grundlage für Vereinbarungen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 rFHSG notwendig. Diese Grundlage ist in Art. 1 der Diplomanerkennungsvereinbarung geschaffen worden.
Aufhebung von Art. 2 Abs. 2 Geltungsbereich
Aufgrund des Vorschlags verschiedener Kantone, angesichts des beschleunigten Wandels der Berufsbezeichnungen sei auf die Aufzählung der Abschlüsse generell oder punktuell zu verzichten, ist der bisherige Art. 2 Abs. 2 ersatzlos gestrichen worden.
Die exemplarische Aufzählung der wichtigsten von den Kantonen reglementierten Abschlüsse ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Es reicht, wenn die Ausbildungen z.B. in Chiropraktik und Osteopathie im Kommentar erwähnt werden, da eine explizite Nennung in Abs. 2 nichts daran ändern würde, dass die Regelung beider Berufe in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
Ein Verzicht auf die Aufzählung erscheint insbesondere wegen allfälliger Neupositionierungen von Ausbildungen, allfälliger Änderungen der Berufsbezeichnungen oder wegen der möglichen Regelung anderer Ausbildungen durch die Kantone auf Fachhochschulstufe sogar sinnvoll. So wird die Frage der Heilpädagogischen Früherziehung gegenwärtig erst noch geklärt. Auch mit Blick auf die Ausbildung in Chiropraktik, die nur noch bis zur geplanten Integration dieses Berufes in das neue Medizinalberufegesetz des Bundes (MedBG, In-Kraft-Treten voraussichtlich 2008) im Zuständigkeitsbereich der Kantone verbleibt, ist der Verzicht auf eine Aufzählung zweckmässig.
Art. 3 Abs. 2 und 3 Zusammenarbeit mit dem Bund
In Art. 3 Abs. 3 der Vereinbarung wird die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 geregelt. Zuständig ist die EDK, welche die GDK im Bereich der Gesundheitsberufe in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen hat.
Zudem ist in Art. 3 Abs. 2 der Begriff der Berufsschule der Terminologie gemäss nBBG an-gepasst. Des Weiteren wird die Zusammenarbeit mit dem Bund bezüglich der Fachmaturität (Fachhochschulreife) statuiert.
Art. 4 Anerkennungsbehörde
Die Entwickung, dass die Berufsbildung im Gesundheitswesen an die Erziehungsdepartemente übergeht, bezieht sich nicht auf die Regelung und Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen. Abs. 1 ist daher dahingehend präzisiert worden, als die GDK die Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen anerkennt, sofern (gestützt auf das neue Berufsbildungsgesetz und das revidierte Fachhochschulgesetz) nicht der Bund zuständig ist. Dies ist gerechtfertigt, weil die GDK nach wie vor zuständig ist für die Regelung der Ausbildung der Chiropraktoren (sie wird voraussichtlich 2008 von der GDK in die Zuständigkeit des Bundes übergehen (MedBG)) und der Osteopathen. Erst im November 2002 hat die GDK in Abstimmung mit dem Bund und der EDK die Einführung einer interkantonalen Prüfung beschlossen.
Art. 5 Abs. 2 und 3 Vollzug der Vereinbarung
In Abs. 2 ist die Erwähnung der Zusammenarbeit mit der Fürsorgedirektorenkonferenz (heute SODK) betreffend Fragen der Ausbildungsabschlüsse aufzuheben, da die Zuständigkeit der Regelung und der Anerkennung von Ausbildungen im Sozialbereich vollumfänglich an den Bund übergegangen ist und die SODK zudem aus der Diplomanerkennungsvereinbarung ausscheidet. Der Begriff „Schweizerische Hochschulkonferenz" ist durch „Schweizerische Universitäts-konferenz" ersetzt worden. In Abs. 3 wird die Namensänderung der GDK berücksichtigt.
Art. 10 Rechtsschutz
Die Änderung von Art. 10 bezweckt die Verbesserung des Rechtsschutzes für Private. Der bisherige Art. 10 Abs. 2 betreffend die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen wird neu zu Art. 10 Abs. 1. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts (staatsrechtliche Klage) bei solchen Streitigkeiten ergibt sich aus Art. 83 Abs. 1 b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943.
Art. 10 Abs. 2 regelt (neu) das Beschwerderecht von betroffenen Privatpersonen gegen Entscheide der zuständigen Anerkennungsbehörden. Es geht um Entscheide des Generalsekretariates der EDK betreffend die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung kantonaler
Diplome (Übergangsregelungen der Anerkennungsreglemente) sowie betreffend die Anerkennung ausländischer Berufsdiplome (Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH -- EU), welche die direkt betroffenen Privatpersonen im Rahmen eines verbesserten Rechtsschutzes neu bei einer vom Vorstand der EDK eingerichteten Rekurskommission sollen anfechten können. Der gemäss geltender Diplomanerkennungsvereinbarung bestehende Rechtsschutz (Art. 10 Abs. 1: staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht) vermag den Erfordernissen eines modernen Rechtsstaates nicht mehr zu genügen. Das Generalsekretariat der EDK hat der „Hürde Bundesgericht" mit einer grosszügigen Wiedererwägungspraxis Rechnung getragen: „Beschwerden" gegen Entscheide wurden regelmässig als Wiedererwägungsgesuche entgegengenommen. Die Angelegenheit wurde nochmals geprüft und nochmals ein -- allenfalls gleich lautender -- Entscheid mit neuer Rechtsmittelbelehrung getroffen. Diese Situation ist für die Rechtsuchenden wie für das Generalsekretariat der EDK unbefriedigend.
Im (bisherigen) Zuständigkeitsbereich der GDK stellt sich die Situation differenzierter dar: die Aufgabe der Anerkennung von in- und ausländischen Ausbildungsabschlüssen hatte die GDK mit Ausnahme der Chiropraktoren gestützt auf Art. 5 Abs. 3 der geltenden Diplomanerkennungsvereinbarung an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) delegiert, für Beschwerden gegen dessen Anerkennungsentscheide war die Rekurskommission des SRK zuständig, deren Beschwerdeentscheide wiederum beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar waren (Art. 84 OG). Mithin war hier ausreichender Rechtsschutz vorhanden. Anerkennungsentscheide der GDK betreffend die Chiropraktik (ausländische Abschlüsse) sind allerdings ebenfalls bislang nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Dies hat in der Praxis bislang jedoch nicht zu Problemen geführt. Im Zuge der Anwendung des Personenfreizügigkeitsabkommens sowie aufgrund der in Arbeit befindlichen Reglementierung der Osteopathie zeigt sich eine analoge Regelung auch für den Bereich der GDK als angebracht.
Die Änderung von Art. 10 sieht vor, dass der Vorstand der EDK beziehungsweise der Vorstand der GDK eine Rekurskommission einsetzen, welche die von den jeweiligen Konferenzen in ihrer Eigenschaft als Anerkennungsbehörden getroffenen Einzelentscheide im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens objektiv beurteilen.
Art. 12 Abs. 2 und 3 Kosten
Die Änderung von Art. 12 bezweckt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Erhebung von Gebühren für Anerkennungsentscheide: Der bisherige Art. 12, wonach die Kosten, die sich aus der Vereinbarung ergeben, von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen werden, ist ergänzt worden mit einer ausdrücklichen Kostenregelung für jene Verfahren, welche einzelne Privatpersonen betreffen. Geschaffen worden ist eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Spruchgebühren bei Entscheiden und Beschwerdeentscheiden betreffend die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung kantonaler Diplome sowie bei Entscheiden betreffend die Anerkennung ausländischer Berufsdiplome. Gemäss heutiger Praxis wird im Bereich der EDK für die Durchführung eines entsprechenden Anerkennungsverfahrens eine vom Vorstand festgelegte Kanzleigebühr erhoben. Diese ist unter dem Aspekt des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips gerechtfertigt, stellt im Grunde genommen aber eine Spruchgebühr dar. In diesem Sinne ist die Kanzleigebühr - mangels gesetzlicher Grundlage für die Erhebung einer Spruchgebühr - als „Notlösung" zu betrachten.
Wie im Kommentar zu Art. 10 Abs. 2 bereits ausgeführt wurde, regelt die GDK gegenwärtig allein die Chiropraktik und hätte dementsprechend nur Anerkennungen ausländischer Diplome in diesem Beruf zu behandeln. Da in absehbarer Zeit die Osteopathie hinzukommen wird, wird in zunehmendem Masse mit ausländischen Anerkennungsgesuchen zu rechnen sein, für deren Erledigung kostendeckende Spruchgebühren zu erheben sein werden.
Art. 12 Absätze 2 und 3 enthält für die Erhebung einer Spruchgebühr einen Gebührenrahmen, wobei dem Vorstand der EDK beziehungsweise dem Vorstand der GDK die Kompetenz zur Festlegung des konkreten Gebührentarifs gegeben wird. Bei der Festlegung des Gebührentarifs muss das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip berücksichtigt werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die von der EDK im heutigen Zeitpunkt erhobene Kanzleigebühr die Verfahrenskosten bei weitem nicht deckt.
Für den Kanton Basel-Landschaft entstehen keine Mehrkosten.
Art. 12bis Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
Art. 12 bis ist auf konkordatärer Ebene die gesetzliche Grundlage für die vom Generalsekretariat der EDK geführte Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung. Obwohl die vom Generalsekretariat der EDK seit dem 1. Januar 2004 geführte Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsbefugnis auch ohne explizite konkordatäre Rechtsgrundlage rechtmässig ist, bestanden Zweifel insbesondere auch wegen der Einwände der kantonalen Datenschutzbeauftragten. Mit der Schaffung der expliziten Rechtsgrundlage wird diese Unsicherheit nun beseitigt. Der neue Art. 12 bis regelt die Führung der Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtberechtigung nach den in den Kantonen üblichen datenschutzrechtlichen Grundsätzen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Persönlichkeitsschutzes von betroffenen Lehrpersonen ist es notwendig, in die Liste gemäss Art. 12 bis nur Daten über Personen aufzunehmen, denen im Rahmen eines rechtskräftigen kantonalen Verfahrens die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Jede Anstellung einer Lehrperson beinhaltet implizit die Erteilung der Unterrichtsberechtigung für bestimmte Fächer in einer bestimmten Klasse auf einer bestimmten Schulstufe in einer bestimmten Gemeinde und einem bestimmten Kanton. Die mit der Anstellungsverfügung einmal erteilte Unterrichtsberechtigung kann aus schwerwiegenden Gründen in einem „Widerrufsverfahren" für das Gebiet des Kantons, in welchem die Anstellung erfolgte, entzogen werden. Dieser Entzug der Unterrichtsberechtigung ist unabhängig davon, ob eine explizite Rechtsgrundlage besteht oder nicht. Er muss nicht identisch sein mit dem Entzug der mit dem Lehrdiplom verbundenen Lehrbefugnis, weil diese in der gesamten Schweiz geltende Lehrbefugnis nur von demjenigen Kanton entzogen werden kann, der sie erteilt hat.
Die Kantone werden im Rahmen der Diplomanerkennungsvereinbarung verpflichtet, betroffene Lehrpersonen nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Entscheides dem Generalsekretariat der EDK zu melden. Die im Konkordat statuierte Meldepflicht ist mit Blick auf die kantonalen Datenschutzgesetze als „formelle gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten" zu definieren. Eine solch verpflichtende Rechtsgrundlage erlaubt es den Kantonen, entsprechende Personendaten an das GS EDK zu melden. Als Folge wird der Kanton Basel-Landschaft Lehrpersonen, welche die Berufsbewilligung aufgrund einer Gesetzesübertretung entzogen worden ist, melden. Ein Verfahren für den Entzug der Unterrichtsberechtigung ist vorgängig über die kantonale Gesetzgebung zu definieren, eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung ist in Vorbereitung. Eine Aberkennung eines einmal erteilten Diploms ist nicht möglich bzw. nur durch die erteilende Institution oder den erteilenden Kanton.
Art. 12ter Register über Gesundheitsfachpersonen
Im bisherigen Zuständigkeitsbereich der GDK führt das SRK bereits seit langem, gegenwärtig auf Grundlage des bis Ende 2006 befristeten tripartiten Leistungsvertrages BBT/EDK/GDK, ein sogenanntes passives Register über die in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen erworbenen Ausbildungsabschlüsse. Der Bund hat es im Rahmen des neuen Berufs-bildungsgesetzes abgelehnt, für diese Abschlüsse ein Register zu führen und dafür eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Es ist notwendig, dass die GDK im Interesse des Patientenschutzes dieses Register ergänzt, um Eintragungen über aufsichtsrechtliche Massnahmen wegen beruflichen Fehlverhaltens auf der Grundlage der Diplomanerkennungsvereinbarung vorzunehmen. In einem neuen Artikel soll deshalb das Führen eines Registers über Gesundheitsfachpersonen geregelt werden: Es geht um die Einführung beziehungsweise Weiterführung eines Registers für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen, das auf eine gesetzliche Grundlage in Form des Konkordats gestützt werden soll. Die Berufe werden in einem Anhang zur Vereinbarung aufgelistet. Dieser Anhang wird bei Bedarf vom Zentralsekretariat der GDK angepasst. Es ist vorgesehen, dass diese Aufgabe -- wie bisher - auch an Dritte, z.B. an das SRK oder an eine Organisation der Arbeitswelt (OdA) übertragen werden kann. Das Register stellt vornehmlich den Schutz und die Information von Patientinnen und Patienten sicher. Es soll aber auch dem Informationsinteresse in- und ausländischer Stellen, der Qualitätssicherung und nicht zuletzt auch der Statistik dienen (Abs. 3). Als notwendige Angaben enthält das Register die in Abs. 4 Satz 1 und 2 genannten Daten, um im Bedarfsfall, z.B. bei Verlust der Diplomurkunde, im Zusammenhang mit Stellenbewerbungen, Zulassung von Leistungserbringern zur Abrechnung zu Lasten der Krankenversicherung oder in Strafverfahren wegen Titelanmassung usw. auf einfache Weise feststellen zu können, ob eine Person den von ihr verwendeten Titel rechtmässig trägt. Über diese Angaben hinaus werden entsprechend dem Schutzzweck dieses Registers infolge beruflichen Fehlverhaltens erfolgte aufsichtsrechtliche Massnahmen, insbesondere der rechtskräftige Entzug der Berufs-ausübungsbewilligung bzw. deren Änderung mit den entsprechenden Daten, im Register eingetragen (Abs. 4 Satz 3). Durch Absatz 5 wird sichergestellt, dass die GDK die genannten Daten von den zuständigen Stellen erhält. Abs. 6 legt die Voraussetzungen fest, unter denen den nicht abschliessend genannten Stellen und Personen die dort bestimmten Auskünfte in schriftlicher Form erteilt werden. Ein berechtigtes Interesse an Auskünften über Einträge betreffend aufsichtsrechtliche Massnahmen können nur die Behörden geltend machen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständig sind (Abs. 6 Satz 2). Anderen Stellen werden solche Einträge nicht bekannt gegeben, weil es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt. Abs. 8 regelt das generelle Löschen von Einträgen. Die Entfernung aller Einträge aus dem Register erfolgt mit Vollendung des 70. Lebensjahres oder wenn eine Behörde das Ableben der Gesundheitsfachperson meldet. Vor diesem generellen Löschungszeitpunkt werden Einträge über aufsichtsrechtliche Massnahmen oder zu aufgehobenen Einschränkungen bzw. befristeten Verboten der Berufsausübung nicht definitiv aus dem Register entfernt, sondern lediglich mit einem Löschungsvermerk versehen, damit sie im Sinne des Patientenschutzes für die Bewilligungsbehörden als Entscheidungsgrundlage ersichtlich bleiben. Da das Register von der GDK mit Sitz in Bern geführt werden wird, ist es sinnvoll, die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss anzuwenden (Abs. 10).
Fortsetzung >>>
Back to Top