Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Verpflichtungskredit zur Neuuniformierung der Polizei Basel-Landschaft | |
| vom: | 2. Mai 2006 | |
| Nr.: | 2006-126 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
1 Zusammenfassung
Die heutige Uniform der Polizei Basel-Landschaft wurde 1995 beschafft. Sie war Teil der zeitgemässen Ausrichtung auf die neue Unternehmensphilosophie im Rahmen des Gesamtprojekts "Polizei 2000".
Seit Einführung der aktuellen Polizeiuniform im Jahr 1995 haben sich massgebende Rahmenbedingungen verändert. Eine Ersatzbeschaffung für die heutige Uniformierung ist aus folgenden Gründen nötig:
| - | Die Konkordatsbehörde des Polizeikonkordats der Nordwestschweiz (PKNW) stimmt der Einheitsuniform gemäss "PKNW-Uniformkonzept" zu. Eine einheitliche Grunduniformierung und damit gemeinsames Corporate Design im Uniformbereich für die Konkordatspartner wird beschlossen. |
| - | Der Konkordatsentscheid ist die konsequente Weiterführung der schweizweit eingeschlagenen Richtung, eine Einheitsuniform für die Polizeikorps zu verwirklichen. Es wird damit an die erfolgreiche Einführung in der Ostschweiz (Einführung 2001) und Innerschweiz (Einführung 2000) sowie im Kanton Solothurn (Einführung 2003) angeknüpft. |
| - | Die Bekleidungsindustrie hat in den vergangenen Jahren entscheidende Fortschritte erzielt und kann die Uniformteile heute zu tieferen Preisen anbieten. |
| - | Konsequente Einführung des "Zwiebelschalenprinzips" zur Optimierung der Kosten und des Tragkomforts. |
| - | Eliminierung von Schwachstellen bei der heutigen Uniform durch die Verwendung von Grunduniform und Zusatzuniformteile und damit die Möglichkeit flexibler auf Einsatz und Witterung zu reagieren. |
| - | Die Lieferverträge bzw. Abnahmevereinbarungen mit den ehemaligen Lieferanten sind ausgelaufen. Die Lieferanten sind zum Teil nicht mehr am Bekleidungsmarkt präsent. Die Beschaffung von Teilen der Uniform ist heute bereits mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Es müssen neue Abnahmeverträge ausgehandelt werden und Stoffe definiert und an Lager gelegt werden. |
| - | Die Gemeindepolizeien Bottmingen und Reinach sind bereits im Besitze der Konkordatsuniform. Die Gemeinde Ettingen wird ihren neuen Mitarbeiter im 2006 auch mit der neuen Uniform ausrüsten. Weitere Gemeinden planen dies ebenfalls. |
Gemäss Vereinbarung des PKNW sind Sondereinheiten und Ausgangs- /Galauniformen der Polizeikorps von der Neuuniformierung ausgenommen.
Am neuen Bekleidungskonzept können auch die Gemeindepolizeien partizipieren und davon profitieren. Die Bedingungen für den Bezug der Uniformteile müssen vertraglich geregelt werden.
Die durchgeführten Berechnungen zeigen, dass im Vergleich zur heutigen Polizeibekleidung die evaluierte neue Uniform, über die gesamte Nutzungsdauer betrachtet, deutlich geringere Kosten pro Jahr verursacht. Die Einsparung dürfte sich jährlich im Rahmen von Fr. 100'000.- bewegen.
Für die Erstbeschaffung der neuen Uniformen für die Polizei Basel-Landschaft wird ein Kredit von 945'000 Franken beantragt.
2 Ausgangslage
2.1 Interkantonale Vereinbarungen
Das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995 (SGS 700.12) und das Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 25. Juni 2003 (SGS 700.13) stellen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über einen oder mehrere in den kantonalen Kompetenzbereich fallende Gegenstände dar. Bei Konkordaten kann es sich dabei um die Regelung von Verwaltungsaufgaben oder um eigentliche vereinheitlichende Rechtssetzung handeln. Die verfassungsmässigen Grundlagen für eine derartige partnerschaftliche Zusammenarbeit unter den Kantonen sind in Artikel 48 BV zu finden. Nachdem gemeinsame Regelungen in interkantonalen Vereinbarungen immer nur für jene Bereiche getroffen werden können, die in den eigenen Kompetenzbereich fallen, stellen die Kantone bei einer solchen Sachlage ihre eigenen Interessen unter das gemeinsame Konkordatsinteresse. Aus diesem Grunde müssen die aus dem Konkordat fliessenden Rechte und Pflichten sowie Vereinbarungen unter den Konkordatsbehörden dem kantonalen Recht vorgehen.
2.2 Vereinbarung im Polizeikonkordat Nordwestschweiz (PKNW)
[Dem Konkordat gehören die Kantone der Nordwestschweiz sowie die Stadt Bern an.]
Anlässlich der Konferenz der Konkordatsbehörde des Polizeikonkordats Nordwestschweiz vom 27. November 2003 in Bern wurde folgendes beschlossen:
| - | Eine einheitliche Grunduniform wird für alle Partner obligatorisch. |
| - | Die Beschaffung genormter Zusatzuniformstücke wird nach einheitlichem Konzept durchgeführt. |
| - | Eine eigenständige Krawatte, Badges, Gradabzeichen und Namensschilder sind unter Berücksichtigung eines klar definierten Spielraums möglich. |
| - | Die Lieferanten können gemäss Submissionsgesetz individuell ermittelt werden. |
| - | Die Galauniform und die OD-Bekleidung (Sondereinheiten) sind von diesem Beschluss nicht betroffen. |
| - | Die Kantone des PKNW verpflichten sich, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die politischen Behörden, die Grunduniform nach dieser Vorgabe anzuschaffen. Das Tragen bisheriger alter Uniformteile bleibt bis 31. Dezember 2008 zulässig. An der gemeinsamen Polizeischule Hitzkirch auszubildende Polizistinnen und Polizisten werden mit der neuen Konkordatsuniform ausgerüstet. Die Beschaffungsverantwortlichen der Konkordatsmitglieder sprechen sich gegenseitig ab und tätigen gemeinsame Anschaffungen. Die Gruppe Logistik hat jährlich allfällige notwendige Neuerungen zu überprüfen und gegebenenfalls Anträge an das PKNW zu stellen. |
| - | Die Konkordatsmitglieder können ihre Gemeindepolizeikorps beteiligen. |
Mitglieder der PKNW Konferenz sind nebst den Polizeidirektoren und der Polizeidirektorin der beteiligten Partnerkantone ebenfalls die jeweiligen Polizeikommandaten.
2.3 Sachliche Bedürfnisse
Seit der Einführung der heutigen Uniform im Jahr 1995 hat die Bekleidungsindustrie entscheidende Fortschritte in Bezug auf die Materialien und Qualität erzielt und dies zu tieferen Preisen als bisher. Die neue Bekleidung für die Polizei Basel-Landschaft sieht die konsequente Einführung des "Zwiebelschalenprinzips" zur Optimierung der Kosten, des Tragkomforts und der Funktionalität vor.
Das heutige Bekleidungsmodell entspricht in mehreren Punkten wie Tragkomfort, Wetterschutz, Schmutzempfindlichkeit und reinigungstechnisch nicht mehr den Bedürfnissen der Korpsangehörigen. Darüber hinaus ist die Beschaffung einzelner Bekleidungsteile nach 10 Jahren mit Schwierigkeiten und hohen Kosten verbunden, da die ehemaligen Lieferanten nicht mehr am Markt präsent sind.
Eine längere Übergangsfrist von der heutigen zur neuen Uniform würde zu einem verwirrenden Erscheinungsbild der Polizei Basel-Landschaft führen, da sich die neue Uniform in Bezug auf Farben und Schnitt grundlegend von der alten Uniform unterscheidet. Aus diesem Grund sieht das Projekt "Neuuniformierung" eine vollständige Umrüstung innerhalb einer möglichst kurzen Zeit vor, mit Beginn anfangs 2007.
Die neue Bekleidung wird darauf ausgelegt sein, dass diese sowohl mit den heutigen Polizeifunktionen (Namensschild mit Funktionsbezeichnung) als auch mit anderen Formen einer Gradierung (z.B. Achselschlaufen) ausgestattet werden kann. Eine Änderung der zur Zeit bestehenden Funktionsbezeichnung mit Namensschild der Polizei Basel-Landschaft, hin zu einer Annäherung an die Gradierungen anderer Polizeikorps des Konkordates, ist nicht Bestandteil dieser Vorlage.
Die Uniformkommission der Polizei Basel-Landschaft hat das neue Bekleidungskonzept von der Arbeitsgruppe im Konkordat übernommen und konform zum Beschluss der Konferenz des Polizeikonkordats Nordwestschweiz für die Bedürfnisse der Polizei Basel-Landschaft ausgearbeitet. (vgl. Kapitel 2.2).
Nach der Einführung der Einheitsuniform bei der Polizei Basel-Landschaft ist auch die Abgabe der Uniform an die Polizeiaspiranten und Polizeiaspirantinnen der Polizei Basel-Landschaft der Polizeischule in Hitzkirch im Jahr 2007 eingeplant, wie dies in der Vereinbarung mit dem PKNW vorgesehen ist.
Die Anforderungen an die Uniformteile der Einheitsuniform wurden im Konkordat durch eine Uniformkommission definiert und mittels Detailspezifikationen (Modellbeschreibungen) in Zusammenarbeit mit der Firma armasuisse erstellt. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für die kantonalen Ausschreibungen. Diese werden durch die Polizeikorps der Kantone eigenständig durchgeführt. Es wird zu gegebener Zeit das entsprechend notwendige Ausschreibungsverfahren angewendet. Es wurden zudem die Schnittmuster für die Herstellung der Uniformteile durch die Konkordatspartner (anteilige Kosten) in Auftrag gegeben. Somit können bei Bestellung gemäss Vergabeentscheid dem jeweiligen Lieferanten die Schnittmuster für die Herstellung zur Verfügung gestellt werden.
2.4 Rechtliche Rahmenbedingungen
Im Polizeigesetz (PolG, SGS 700) vom 28. November 1996 ist in §14 (Uniform und Bewaffnung) festgelegt, dass der Polizeidienst uniformiert und bewaffnet geleistet wird.
Das Reglement über die Ausrüstung und Bekleidung der Polizei Basel-Landschaft vom
1. März 2005 regelt die Abgabe, den Unterhalt und die Entsorgung der Uniform.
In diesem Reglement ist unter Punkt 1 geregelt, dass die Mitarbeitenden der Hauptabteilung Sicherheit und Ordnung, der Hauptabteilung Verkehrssicherheit und der Abteilung Information ihren Dienst grundsätzlich in Uniform ausüben.
2.5 Fazit
Eine Neubeschaffung einer einheitlichen Uniform drängt sich, aufgrund der Vereinbarung im Konkordat und damit einer folgerichtigen Angleichung an die eingeschlagene Richtung einer Vereinheitlichung der Erscheinung in der schweizerischen Polizeilandschaft auf. Die funktionellen Verbesserungen der heute am Markt erhältlichen Uniformteile sind offensichtlich. Damit kann flexibler auf die Bedürfnisse der Mitarbeitenden für den jeweiligen Einsatz und die entsprechende Witterung reagiert werden. Auch bezüglich eines verbesserten Tragkomforts, einer vereinfachten Reinigung und markant geringerer Kosten, drängt sich die Ablösung der heutigen Uniform auf.
3 Risiken beim heutigen Ausrüstungsstandard
Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen seit der Einführung im Jahr 1995 sind die folgenden Überlegungen in den Lösungsprozess mit einbezogen worden:
| - | Die Kosten für die Ersatzbeschaffung der heutigen Bekleidung steigen kontinuierlich an. |
| - | Teile der heutigen Bekleidung sind nicht mehr oder nur mit grossen Schwierigkeiten und hohen Kosten zu beschaffen. |
| - | Die Lieferanten der heutigen Bekleidung sind nicht mehr am Markt bzw. haben sich aus diesem Segment zurückgezogen. |
| - | Das vorhandene Restbekleidungsmaterial, das noch von den Lieferanten bezogen werden konnte, deckt nur noch eine begrenzte Restnutzungsdauer ab. |
Es bestehen bereits Engpässe bei einzelnen Kleidungsstücken wie z.B. Hosen (Stofflager aufgebraucht) oder Parkas (bestimmte Grössen sind nicht mehr verfügbar).
4 Benötigte Anzahl Uniformen
Die Berechnungen gehen von 449 Mitarbeitenden in Uniform aus, eingeschlossen der Aspiranten und Aspirantinnen der Polizeischule 2006/2007. Die Mitarbeitenden der Hauptabteilungen erhalten eine auf ihre Aufgaben, Bedürfnisse und das Einsatzgebiet abgestimmte und optimierte Menge an Uniformteilen.
Die Uniformkommission der Polizei Basel-Landschaft hat die effektiv benötigten Uniformteile für die neue Einheitsuniform in Zusammenarbeit mit den Hauptabteilungsleitern erhoben. Das Mengengerüst stützt sich dabei auf die Zuteilung für die Mitarbeitenden gemäss der Dienstvorschrift für die Bekleidungstragrichtlinien .
Die Abteilung Technik ist für die Ermittlung des Bedarfs, die Bestellung, die Inventarkontrolle und die Entsorgung zuständig.
5 Reinigung und Unterhalt der Uniform
Die Aufgaben der Instandhaltung und die Kontrolle der Uniformteile liegen in der Verantwortung der Abteilung Technik. Die Pflege und der Unterhalt der Bekleidung und der Uniformteile gehen grundsätzlich weiterhin zu Lasten der Mitarbeitenden. Änderungen und Anpassungen einzelner Uniformteile werden ausschliesslich durch die Abteilung Technik veranlasst.
Für die Instandhaltung und Reinigung der Uniform legt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion eine jährliche Pauschalentschädigung fest. Sie wird in der Dienstvorschrift zur Verordnung über den Auslagenersatz (DV 2.1.5) festgehalten.
Fortsetzung >>>
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