Vorlage an den Landrat


A. Kurzübersicht

Das Bundesparlament hat im Frühjahr 2003 die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches betreffend die Strafen und die Massnahmen verabschiedet. Mit dem Strafgesetzbuch wurden auch die Bestimmungen betreffend das Jugendstrafrecht revidiert und bei dieser Gelegenheit in ein eigenes Gesetz 1 überführt. Die neuen Bestimmungen treten per 1. Januar 2007 in Kraft.


Im Rahmen dieser Revision wurden verschiedene Verfahrensvorschriften auf Bundesebene eingeführt. Parallel dazu hat der Bundesrat die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts weiterbearbeitet und im Dezember 2005 die Botschaft zur Bundesstrafprozessordnung sowie der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO 2 ) verabschiedet; diese Gesetze werden frühestens 2011 die kantonalen Prozessrechte ersetzen, können aber bei den jetzt fälligen kantonalen Revisionsarbeiten bereits mitberücksichtigt werden.


Das bestehende Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege aus dem Jahr 1980 muss deshalb angepasst werden. Nach wie vor soll es, wie es auf Bundesebene ebenfalls vorgesehen ist, nicht als komplettes, eigenständiges Gesetz ausgestaltet werden, sondern nur solche Bestimmungen enthalten, welche aufgrund der grundlegenden Unterschiede gegenüber dem Strafverfahren gegen Erwachsene notwendig sind. Die Systematik wurde bei dieser Gelegenheit an jene des vorgesehenen Bundesrechts angelehnt.


Inhaltlich gibt es gegenüber der heutigen Praxis kaum tiefgreifende Neuerungen; in struktureller Hinsicht ist aber hervorzuheben, dass aufgrund der Anhebung der Strafmündigkeit und der damit verbundenen Aufhebung der Kategorie "Kinder" die kantonale Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörden für solche Strafverfahren entfällt bzw. auf die Jugendanwaltschaft und die Gerichte in Jugendstrafsachen übergeht.



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Fussnoten:


1 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG); BBl 2003 4445, noch nicht in der systematischen Sammlung


2 BBl 2006 1561