Vorlage an den Landrat


B. Ausgangslage

I. Allgemeines


Strafverfahren gegen Jugendliche haben gegenüber solchen gegen Erwachsene eine erweiterte Zielsetzung: während im Erwachsenenbereich die Ermittlung des "wahren Sachverhalts" (§ 22 Abs. 1 StPO 3 ) im Vordergrund steht, ist bei Jugendlichen auch "Erziehung und Fürsorge" (§ 1 des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege 4 ) bzw. "der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG) ein mindestens gleichwertiges Ziel. Daraus ergeben sich grundsätzliche Unterschiede in der Behördenstruktur. Im Erwachsenenbereich ist aus rechtsstaatlichen Gründen eine klare Trennung der verschiedenen Funktionen (Untersuchung, Anklage, Urteil und Vollzug) nötig. Demgegenüber verlangt der Schwerpunkt "Erziehung, Schutz, Fürsorge" im Verfahren gegen Jugendliche eine differenziertere Haltung, weil eine allzu verästelte Arbeitsteilung diesem Ziel nicht gerecht würde 5 . Deshalb werden üblicherweise viele Kompetenzen bei der Jugendanwaltschaft gebündelt: während der Untersuchung, vorsorglichen Massnahmen, bestimmten Entscheiden (Strafbefehlsverfahren) sowie grundsätzlich auch dem Vollzug sollen die Jugendlichen von einer Behörde betreut und begleitet werden. Entscheide in mittleren oder schweren Fällen sind nach wie vor dem Jugendgericht oder dessen Präsidium vorbehalten, wobei einzelne kantonale Regelungen sogar hier die Grenze relativieren, indem die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt Teil des Jugendgerichts ist 6 . Selbstverständlich ist eine Kontrolle des Verfahrens sowie der Entscheide mittels verschiedener Rechtsmittel gegen verfahrensleitende Verfügungen oder Endentscheide gegeben.




II. Das aktuelle rechtliche Umfeld


Anlass für die Revision ist primär das neue Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht. Dieses bringt einige Änderungen bezüglich der Grundsätze und Sanktionen mit sich und stellt gleichzeitig, neu, auch Verfahrensregeln auf:


Insofern wird das Verfahren gegen Jugendliche künftig neben der kantonalen Strafprozessordnung und dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) 7 von einer weiteren Seite her, eben dem Bundesrecht, bestimmt sein. Vom Konzept her soll das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege weiterhin nur jene Bestimmungen enthalten, welche zur Ergänzung oder Abänderung der Bestimmungen des JStG, der StPO oder des GOG notwendig sind; das erschwert zwar die Lesbarkeit, ist aber gesetzestechnisch nur so lösbar.


Anlässlich der Revision der StPO per 1. Januar 2000 wurde das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege nicht eigens angepasst; wie zuvor die "alte" gilt seither einfach die "neue" Strafprozessordnung in allen Punkten, für welche das Jugendstrafrechtspflegegesetz keine gesonderten Bestimmungen enthält. Die wenigen Unklarheiten, die damit verbunden waren, konnten in der Praxis ohne weitere Probleme bereinigt werden. Dennoch kann die Revision auch für eine bessere Abstimmung zwischen dem Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege und der Strafprozessordnung genutzt werden.




III. Strukturelles


Mit der Revision fällt die bisherige Kategorie "Kinder" (Art. 82 StGB: von 7 bis 14. Altersjahr) weg; es gibt nur noch die Kategorie "Jugendliche". Neu beginnt die Strafbarkeits-Altersgrenze mit vollendetem 10. Altersjahr (Art. 3 JStG). Bei Straftaten von Kindern unter 10 Jahren wird künftig kein Strafverfahren mehr durchgeführt, sondern es sind nach Art. 4 JStG die gesetzliche Vertretung des Kindes (i.d.R. die Eltern) und gegebenenfalls die Vormundschaftsbehörde zu benachrichtigen. Das JStG verweist auch in weiteren Bestimmungen auf die wichtige Rolle der Vormundschaftsbehörden im Bereich der zivilrechtlichen Massnahmen; die Abstimmung zwischen Strafverfahren und vormundschaftlichen Massnahmen wird neu in Art. 20 JStG ausführlich geregelt.


Sämtliche Strafuntersuchungen gegen Kinder und Jugendliche werden bereits bisher durch die Jugendanwaltschaft geführt. In Kinderfällen konnte die Jugendanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung

Im letzteren Fall war dann die Vormundschaftsbehörde für den Entscheid über die zu treffende Sanktion und, mehrheitlich, auch für den Vollzug zuständig.


Mit dem Wegfall der Kategorie "Kinder" entfällt das bisherige Kriterium für eine geteilte Zuständigkeit für Entscheide (Vormundschaftsbehörden einerseits und Jugendanwaltschaft / Jugendgericht anderseits). Die Jugendanwaltschaft führt bereits im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelung die Untersuchung der Fälle durch, welche bis zu 14 Jahre alte Kinder betreffen. Bis anhin wurde in diesen Fällen von der Jugendanwaltschaft jeweils nach Abschluss der Untersuchungen ein schriftlicher Antrag an die Vormundschaftsbehörde des Wohnortes des Kindes gestellt. Dieser wurde in über 98% aller Fälle von diesen übernommen, wobei jeweils von der kommunalen Vormundschaftsbehörde ein zusätzlicher Beschluss gefällt und eröffnet werden musste. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine geteilte Zuständigkeit weiterhin sinnvoll sein könnte bzw. welche anderweitige Differenzierung eine solche begründen könnte. Indem das neue Bundesgesetz nicht mehr von Kindern und Jugendlichen spricht, geht es davon aus, dass in allen Fällen zwischen 10 und 18 Jahren ein und dasselbe Verfahren durch ein und dieselbe eine Behörde Platz greifen soll. Dies lässt für die bisherige Zweiteilung der Zuständigkeiten und eine Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde im Strafrecht keinen Raum mehr. Deshalb sollen diese Aufgaben künftig durch die kantonalen Behörden wahrgenommen werden. Mit dem neuen Instrument des Strafbefehls durch die Jugendanwaltschaft soll gewährleistet werden, dass diese Fälle in einem effizienten, raschen Verfahren durchgeführt werden können.


Hingegen spricht nichts dagegen, den Vollzug von Arbeitsleistungen bei Jugendlichen bis vollendetem 15. Altersjahr - jeweils mit ihrem Einverständnis - weiterhin in der Zuständigkeit der Gemeinden zu belassen: die Gemeinden sind mit den konkret - bei ihnen - vorhandenen Einsatzmöglichkeiten besser vertraut.


Auf der anderen Seite wird die Rolle der Vormundschaftsbehörden durch die Anhebung der Strafmündigkeit von 7 auf 10 Jahre verstärkt: bis zum 10. Altersjahr sind künftig nur noch sie zuständig und die bisherige Funktion der Jugendanwaltschaft (Strafuntersuchung) entfällt. Im Weiteren wird die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Straf- und Zivilrechts im Jugendbereich verstärkt. Bereits heute nimmt in komplexen Fällen die Jugendanwaltschaft im Rahmen ihrer Persönlichkeitsabklärungen über das betroffene Kind mit den zuständigen Behörden des Wohnortes Kontakt auf, um einerseits notwendige Informationen auszutauschen und anderseits mit den Vormundschaftsbehörden allfällige vormundschafts- oder strafrechtliche Schritte zu koordinieren. Dies wird auch in Zukunft der Fall sein, zumal das neue Bundesrecht ausdrücklich in Art. 20 JStG eine Zusammenarbeit der Behörden des Zivilrechts - eben der Vormundschaftsbehörden - und des Jugendstrafrechts verlangt. Dieser Informationsfluss wird durch die §§ 18 und 23 unterstrichen: Wie bis anhin wird die Jugendanwaltschaft weiterhin mit den kommunalen Vormundschaftsbehörden zusammenarbeiten und mit diesen die zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Informationen austauschen.


Die Jugendanwaltschaft ist wie bisher Untersuchungs- und Anklagebehörde ( § 7 JStVG). In Anlehnung an die bewährte Regelung im Erwachsenenbereich erhält auch die Jugendanwaltschaft die Möglichkeit, in weniger schweren Fällen Strafbefehle zu erlassen ( § 9 JStVG). Freiheitsstrafen über 6 Monate und stationäre Massnahmen bleiben dem Jugendgericht bzw. dessen Präsidium vorbehalten ( § 10f . JStVG). Dieses ist auch Rechtsmittelinstanz für verfahrensleitende Entscheide der Jugendanwaltschaft und beurteilt Einsprachen gegen deren Strafbefehle. Für den Vollzug von Entscheiden, neu einschliesslich solchen der Gerichte in Jugendstrafsachen, ist künftig die Jugendanwaltschaft zuständig. Ausgenommen davon ist der Vollzug bei Arbeitsleistungen von Jugendlichen bis zum 15. Altersjahr: dafür sollen weiterhin die Gemeinden zuständig sein, sofern sie dies wünschen ( § 37 Abs. 2 JStVG), weil sie eine bessere Nähe zu den in Frage kommenden Institutionen (Werkhof, Schule, u.ä.) aufweisen.



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Fussnoten:


3 GS 33.0825, SGS 251


4 GS 27.672, SGS 242


5 unter vielen: BGE 121 I 208 S. 213; EGMR 31/1992/376/450, Portier gegen Niederlande


6 So Art. 7 des Entwurfs der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, BBl 2006 156; diese Personalunion ist für unseren Kanton jedoch zurzeit nicht vorgesehen.


7 GS 34.0161, SGS 170