Vorlage an den Landrat


E. Finanzielle und personelle Folgen

Die Vorlage selbst zieht keine besonderen Kostenfolgen mit sich. Hingegen bringt die Neugestaltung der eidgenössischen Gesetzgebung - Einführung des neuen Jugendstrafrechts (JStG) - einige Veränderungen. Sowohl die neuen Verfahrensvorschriften im Einzelnen als auch die neuen verfahrensmässigen Vorgaben des Jugendstrafrechts (JStG) werden Mehraufwand bei den befassten Behörden (insb. Jugendanwaltschaft, Jugendgericht) erzeugen, einerseits weil die Abläufe, u.a. wegen der grösseren Regelungsdichte, den neuen Bestimmungen über die notwendige Verteidigung und des ausgebauten Rechtsmittelsystems, insgesamt juristisch wesentlich komplexer werden und anderseits wegen Aufgabenverschiebungen von kommunalen (Vormundschaftsbehörden) zu kantonalen (in erster Linie Jugendanwaltschaft) Behörden.


Nach dem heutigen Art. 82 StGB gelten Täter der Altersspanne zwischen 7 und 15 Jahren als "Kinder"; nach § 8 des bisherigen Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege werden diese Fälle von der Jugendanwaltschaft lediglich untersucht. Die Jugendanwaltschaft hat in diesen "Kinderfällen" einzelne wenige Entscheidkompetenzen (bisher § 36 Lit. b: Absehen von Disziplinarstrafe oder Einstellung des Verfahrens); für sämtliche Strafen oder Massnahmen stellt sie Antrag an die kommunalen Vormundschaftsbehörden, welche für diese Entscheide zuständig sind (bisher § 11). Die Vormundschaftsbehörden sind auch zuständig für den Vollzug von Massnahmen (z.B. Erziehungshilfen und Heimplatzierungen) nach Art. 84 und 85 StGB sowie von Disziplinarstrafen, namentlich den Arbeitsleistungen, bei Kindern (bisher § 67 Abs. 2).


Neu fällt die Kategorie "Kinder" weg und gleichzeitig wird die Strafbarkeits-Altersgrenze von bisher 7 auf 10 Jahre angehoben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Damit, und weil Art. 38 JStG von einer zuständigen Behörde für die ganze Altersspanne von 10 - 18 Jahren ausgeht, entfällt auch die Urteils-Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörden.


Das bedeutet einerseits, dass die Fälle zwischen 7 und 9 Jahren für die Strafjustiz gänzlich wegfallen. Die kantonalen Stellen (Jugendanwaltschaft) sind vom Aufwand der Untersuchung und Antragstellung an die Vormundschaftsbehörde entlastet, die kommunalen Vormundschaftsbehörden um Verhandlung, Entscheid und gegebenenfalls Vollzug. Das Fallvolumen in diesem Bereich (7. bis 9. Altersjahr) ist allerdings äusserst gering, im Jahre 2005 entschieden die Vormundschaftsbehörden lediglich vier Fälle von Kindern, welche noch nicht 10 Jahre alt waren.


Wesentlich stärker fällt die generelle Verschiebung der Zuständigkeiten von den Vormundschaftsbehörden an die Jugendanwaltschaft ins Gewicht, nämlich der Urteilskompetenz in den Fällen zwischen 10 und 15 Jahren. Hier wird die Jugendanwaltschaft wie bisher die Untersuchung führen. Dann wird sie, je nach Fall, anstelle einer Überweisungsverfügung mit Antrag an die Vormundschaftsbehörde neu entweder Anklage ans Jugendgericht erheben oder, falls die Voraussetzungen von § 9 JStVG vorliegen, ein Urteil in Form eines Strafbefehls fällen. Sie ist künftig auch - ausgenommen die Arbeitsleistungen bei 10- bis 14-Jährigen - zuständig für den Vollzug aller Sanktionen, d.h. sowohl der Strafen als auch aller ambulanten und stationären Massnahmen. Von den 1175 im vergangenen Jahr verzeigten oder beanzeigten Kindern und Jugendlichen waren nicht weniger als 46% resp. 543 Kinder, also im Zeitpunkt der Deliktsbegehung unter 15 Jahre alt. In den letzten Jahren hat der Anteil dieser Altersgruppe stetig zugenommen. Von diesen Kindern waren lediglich 38 unter 10 Jahre alt (und fallen unter neuem Recht gänzlich weg), und von diesen betrafen erst noch 26 Fälle lediglich Bagatelldelikte im Strassenverkehr inkl. Verzeigungen gemäss Ordnungsbussengesetz. Der zusätzliche Aufwand ergibt sich auch daraus, dass es in den obgenannten ca. 500 Kinder-Fällen oft nicht einfach mit schriftlichen Strafbefehlen getan ist, sondern, um dem pädagogischen Zweck des Verfahrens gerecht zu werden, diese persönlich eröffnet und erläutert werden müssen. Weiterer Mehraufwand wird auch im Bereich der Zusammenarbeit und der Aufgabenaufteilung zwischen den kommunalen Vormundschaftsbehörden, die weiterhin für das (zivilrechtliche) Vormundschaftswesen zuständig sein werden, und der Jugendanwaltschaft entstehen; dieser Aufwand wird zumindest solange deutlich ins Gewicht fallen bis sich eine Praxis zu Art. 20 JStG herausgebildet hat, was erfahrungsgemäss mehrere Jahre dauern wird. Eine Schätzung des Mehraufwandes der zusätzlich durch die Jugendanwaltschaft auszusprechenden resp. zu vollziehenden Massnahmen bei 10- bis 14jährigen Straffälligen (Heimplatzierungen, Therapien, Erziehungshilfen u.a.) ist kaum möglich, da noch unklar ist, in welchen Fällen inskünftig erforderliche Massnahmen entweder im Rahmen des Kinder- und Jugendstrafrechts oder aber des Vormundschaftsrechts erfolgen. Da der Anteil der Fälle, in denen auch massive Straftaten von immer jüngeren Personen begangen werden, stetig ansteigt, muss damit gerechnet werden, dass auch hier die zusätzliche Belastung der Jugendanwaltschaft kontinuierlich ansteigen wird.


Nach heutiger Einschätzung sind aufgrund der erwähnten komplexeren und mit zusätzlichen Aufgaben verbundenen Bundesgesetzgebung sowie der Aufgabenverschiebung von den kommunalen Vormundschaftsbehörden an die kantonale Jugendanwaltschaft zusätzliche Pensen von mindestens 150% bei der Jugendanwaltschaft nötig. Diese wurden im Budget 2007 eingestellt.



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