Vorlage an den Landrat


F. Parlamentarische Vorstösse

Motion von Theo Weller ( Nr.: 1995-159 , 11. September 1995): Revision des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege vom 1. Dezember 1980


Dieser Vorstoss wurde als Motion eingereicht und am 5. Februar 1996 als Postulat an den Regierungsrat überwiesen. Damit erhielt der Regierungsrat den Auftrag, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Zusammenhang mit der Revision der Strafprozessordnung nicht auch das Jugendstrafrechtspflegegesetz angepasst werden müsste. Ohnehin sei eine kritische Bestandesaufnahme nach 15 Jahren Erfahrung mit diesem Gesetz angebracht; beispielsweise sollte eine geschlechtsneutrale Formulierung gesucht werden. Im weiteren solle geprüft werden, ob die Stellung des Opfers gemäss Jugendstrafrechtspflegegesetz den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Opferhilfe genüge; insbesondere verstosse § 46 des Jugendstrafrechtspflegegesetzes, wonach das Opfer sich nur schriftlich am Verfahren beteiligen könne und nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werde, gegen Art. 8 des Opferhilfegesetzes.


Mit der vorliegenden Revision erfüllt der Regierungsrat die Anliegen des Vorstosses betreffend Anpassung an die Strafprozessordnung, die kritische Bestandesaufnahme sowie die geschlechtsneutrale Formulierung. Hingegen geht der Regierungsrat aus den folgenden Überlegungen nicht einig mit der Einschätzung der Motion betreffend § 46 des Jugendstrafrechtspflegegesetzes.


Zum einen ist davon auszugehen, dass das Jugendstrafrechtspflegegesetz jene Verfahren regelt, in welchen Jugendliche Täter sind, unabhängig davon, ob die allfälligen Opfer jugendlichen Alters oder Erwachsene sind. Für alle - erwachsenen wie auch jugendlichen - Opfer von Straftaten von Erwachsenen gilt also die Strafprozessordnung, für alle - erwachsenen wie auch jugendlichen - Opfer von Straftaten von Jugendlichen das Jugendstrafrechtspflegegesetz. Der Anteil jugendlicher oder erwachsener Opfer unterscheidet sich vom einen zum anderen Bereich nicht wesentlich. Es gibt deshalb im Jugendstrafverfahren keinen besonderen Aspekt "Schutz der minderjährigen Opfer".


Zum anderen will das OHG (lediglich) sicherstellen, dass das Opfer über das Verfahren informiert ist und seinen Standpunkt einbringen kann, begrenzt aber allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten ausdrücklich auf solche Aspekte, welche für die Zivilforderung massgeblich sind; das Opfer hat keine Möglichkeit der Mitsprache oder Rechtsmittel bezüglich Art oder Höhe der Strafe. Die vom OHG gewährten Möglichkeiten sind durch das kantonale Recht bzw. § 46 des Jugendstrafrechtspflegegesetzes nicht eingeschränkt.


Schliesslich schreibt das OHG nicht vor, in welcher Weise die Beteiligung des Opfers erfolgen muss; insbesondere schreibt Art. 8 OHG nicht vor, dass das kantonale Recht eine persönliche Mitwirkung der Opfer im Verfahren oder eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vorsehen muss. § 46 gewährleistet ausdrücklich, dass das Opfer am Verfahren mitwirken kann; daher liegt darin keine Verletzung von Rechten, welche das OHG den Opfern einräumt.


Mit diesen Ausführungen erachtet der Regierungsrat das Postulat als erfüllt .



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