Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Revision des Gesetzes über die Jungendstrafrechtspflege | |
| vom: | 29. August 2006 | |
| Nr.: | 2006-196 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
D. Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen
Der Titel bleibt unverändert, er wird lediglich neu durch eine offizielle Abkürzung ("JStVG") ergänzt. Der Ingress beschränkt sich nach aktueller Praxis auf die formelle zuständigkeitsbegründende Norm des kantonalen Rechts.
§ 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 2 und umschreibt den Regelungsbereich (Abs. 1) und die Ausnahmen (Abs. 2).
§ 2 enthält die bisherige Zielnorm des § 1 und präzisiert sie. Die Ziele des Jugendstrafverfahrens sind, wie zuvor erwähnt (s. oben Abschnitt B I), umfassender als jene des Erwachsenenstrafrechts. Dementsprechend sind eine Beteiligung der Jugendlichen an den Strafverfahren und eine Anhörung wesentlich (Abs. 2).
§ 3 entspricht der Regelung des bisherigen § 13 Abs. 1 und umschreibt das Verhältnis zur Strafprozessordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes; beide sind anwendbar, soweit das JStVG keine abweichenden Bestimmungen enthält. Überdies wird bestimmt, dass das vorliegende Gesetz im Lichte der Zielsetzungen von Art. 2 JStG und § 2 dieses Gesetzes auszulegen ist. Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 23 und hält fest, dass das Privatklageverfahren - im Erwachsenenbereich gemäss § 13 StPO beschränkt auf Ehrverletzungstatbestände - im Jugendbereich nicht anwendbar ist: wenn also tatsächlich je ein Verfahren wegen solcher Delikte gegen Jugendliche zu führen ist, geschieht dies im normalen Verfahren. Abs. 3 ist der bisherige § 4.
§ 4 entspricht dem bisherigen § 14 und ergänzt gleichzeitig Art. 3 JStG für Fälle, in welchen Jugendliche und Erwachsene an denselben Straftaten beteiligt sind. Grundsätzlich sollen in diesen Fällen, dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts entsprechend, die Verfahren von den jeweils zuständigen Behörden - Jugendanwaltschaft oder Statthalteramt - getrennt durchgeführt werden. Bei über 15-jährigen Jugendlichen können die beiden Behörden auch eine Zusammenlegung der Untersuchungsverfahren bei einer von ihnen vereinbaren (Abs. 2); Anklage und Urteil erfolgen jedoch wie bisher stets getrennt durch die jeweils zuständigen Behörden (Abs. 4). Wesentlich ist, dass eine gemeinsame Untersuchung nur dann möglich ist, wenn beide Behörden - Jugendanwaltschaft und Statthalteramt - zustimmen. Im Unterschied zum Erwachsenenrecht, wo bei Differenzen betreffend die örtliche Zuständigkeit das Verfahrensgericht in Strafsachen entscheidet, ist hier kein gerichtlicher "Stichentscheid" sinnvoll: Im Erwachsenenrecht muss eines der Statthalterämter zuständig sein (bzw. kann nur eins zuständig sein), bei Fällen mit Jugendlichen und Erwachsenen hingegen sind getrennte Verfahren über die verschiedenen Beteiligten ohne weiteres möglich (Abs. 3). Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden, wird in Abs. 3 Satz 2 festgehalten, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (Entscheid des Präsidiums des Verfahrensgerichts bei Uneinigkeit über örtliche Zuständigkeitsfragen) nicht anwendbar ist.
Das JStG enthält in zahlreichen Artikeln den Begriff "zuständige Behörde" und hält in Art. 39 Abs. 1 fest, dass die Kantone Verfahren und Behördenorganisation regeln müssen. § 5 verweist dafür, besondere Bestimmungen vorbehalten, auf die jeweilige Verfahrensleitung; welche Behörde in welchem Stadium die Verfahrensleitung innehat, bestimmt sich sinngemäss weiterhin nach § 26 Abs. 1 StPO.
Die Rolle der Polizei bei Strafuntersuchungen ist in § 122f. StPO umschrieben. § 6 Abs. 1 hält zusätzlich fest, dass die Polizei einen eigenen Jugenddienst unterhält und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses speziellen Dienstes, soweit sie gegenüber jugendlichen Angeschuldigten tätig werden, den Weisungen der entsprechenden Verfahrensleitung unterstehen (Abs. 2; vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Zusammenarbeit im Bereich der Prävention regelt Abs. 3.
§ 7 umschreibt die Funktionen der Jugendanwaltschaft: Untersuchung, Anklage (Abs. 1; vgl. bisheriger § 8 Abs. 1), bestimmte richterliche Kompetenzen (ebenfalls neuer Abs. 1, bisher § 8 Abs. 2) sowie den Vollzug der Urteile (neuer Abs. 2; vgl. aber § 37 Abs. 2). Ihr Auftrag geht aber über diese Funktionen der Strafjustiz hinaus und umfasst auch den Präventionsbereich (Abs. 3) und die Vernetzung mit anderen Organen der Jugendhilfe (Abs. 4). Dies entspricht der heutigen Praxis, welche sich sehr gut bewährt; damit soll unterstrichen werden, dass mit Repression allein den vielfältigen Aspekten der Jugendkriminalität nicht Rechnung getragen werden kann.
§ 8 fasst die bisherigen §§ 7 und 12 zusammen. Bei der Frage der Aufsichtsbehörde über die Jugendanwaltschaft ist zu berücksichtigen, dass die Jugendanwaltschaft sowohl judikative (Strafuntersuchung, Strafbefehle) als auch exekutive (Anklage, Vollzug, Prävention) Aufgaben wahrnimmt. Zudem muss die Frage über Inhalt bzw. Umfang dieser Aufsicht geprüft werden. Die aufsichtsrechtlichen Belange der verschiedenen Funktionen im Erwachsenenstrafrecht sind an verschiedenen Stellen auf unterschiedliche Weise geregelt und verschiedenen Behörden zugeordnet. Eine geteilte Aufsicht hat sich aber nicht bewährt (Statthalterämter), also muss eine eigene Regelung für die Jugendanwaltschaft getroffen werden.
Ob die Aufsichtsbehörde eher beim Kantonsgericht oder dem Regierungsrat liegen soll, hängt davon ab, welche Funktion man in den Vordergrund stellt: Untersuchung/Urteil oder Fürsorge/Prävention. Regierungsrat und Kantonsgericht gehen entsprechend der bisherigen Regelung davon aus, dass bei der Tätigkeit der Jugendanwaltschaft mit ihren fünf Aufgabenbereichen (Untersuchung, Anklage, Strafbefehle, Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie Präventionstätigkeit) - dem Zweckgedanken des gesamten Jugendstrafrechts entsprechend - ganz klar fürsorgerische, pädagogische und präventive Elemente im Vordergrund stehen, weshalb die Vorlage die Aufsicht über die Jugendanwaltschaft dem Regierungsrat zuweist. Gerade der Präventionsbereich ist seit Jahren ein eigentlicher Schwerpunkt der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft 11 . Diese Optik spiegelt sich auch darin wieder, dass der Bundesgesetzgeber per 1. Januar 2007 ein eigenes - vom Strafgesetzbuch getrenntes - Jugendstrafrecht geschaffen hat und damit diese unterschiedlichen Funktionen unterstreicht.
Das Baselbieter Modell hat den Vorteil, dass - ohne Schaffung einer neuen Verwaltungseinheit - konkrete persönliche Erfahrungen im Kontakt mit den Jugendlichen direkt im Präventionsbereich umgesetzt werden können. Die Verbindung der verschiedenen Aufgabenbereiche, verbunden mit einer engem Zusammenarbeit mit den angrenzenden Kantonen sowie den involvierten Direktionen (in erster Linie die Volkswirtschaft- und Sanitätsdirektion und die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion), ist wesentlich einfacher und effizienter, wenn die Jugendanwaltschaft weiterhin in der JPMD verbleiben kann.
Zu regeln bleibt, in welchem Umfang diese Aufsicht über administrative Belange hinaus ausgeübt werden soll bzw. kann. Direkte Weisungen des Regierungsrats betreffend einzelner Verfahren sind naturgemäss ausgeschlossen, nicht nur bezüglich Untersuchung/Urteil, sondern auch bezüglich Anklage (vgl. für das Erwachsenenstrafrecht § 30 des Gerichtsorganisationsgesetzes); die Kontrolle darüber, ob im Einzelfall richtig verfahren wird, erfolgt mittels gerichtlichen Entscheiden bzw. Rechtsmitteln. Die regierungsrätliche Aufsicht wird sich also in diesen Bereichen nebst administrativen Belangen auf die allgemeine Amtsführung beschränken. In den Bereichen Vollzug/Prävention ist die Aufsichtsfunktion umfassender und entspricht jener der vergleichbaren Behörden im Erwachsenenstrafrecht. Diese Regelung, wonach die Jugendanwaltschaft der Regierung unterstellt ist und ihrer Aufgabe entsprechend - abgesehen von den umfassend möglichen Beschwerdemöglichkeiten in Einzelfällen - bezüglich der Strafverfolgung einschliesslich Strafbefehlen keiner fallbezogenen Aufsichtskontrolle unterliegt, hat sich bewährt. Sie entspricht auch den Regelungen der angrenzenden Kantone Basel-Stadt, Solothurn und Aargau. In diesen Kantonen ist die Jugendanwaltschaft jeweils administrativ dem Justizdepartement (BS), dem Departement Volkswirtschaft- und Inneres (AG) resp. dem Bau- und Justizdepartement (SO) unterstellt, ansonsten aber ihrer Aufgaben entsprechend, unabhängig und im Einzelfall weisungsungebunden.
Die nähere Organisation der Stelle (Stellenplan, Kompetenzen der verschiedenen Bereiche/Mitarbeitenden, Pikettvertretung etc.) obliegt dem Regierungsrat und der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und ist nicht auf Gesetzesstufe näher zu umschreiben. Es ist weder üblich noch zweckmässig, interne Organisationsfragen in einem Strafverfahrensgesetz zu regeln. Im Unterschied zu anderen Kantonen, aber analog der Organisation der Statthalterämter, verfügt die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft über Untersuchungsbeamte resp. Untersuchungsbeamtinnen, wodurch die Leitung entlastet wird und zudem eine interne Aufgabenaufteilung erfolgt, indem eine Trennung zwischen den Untersuchungshandlungen (insb. Einvernahmen) und der Entscheidsfindung und -eröffnung erfolgt. Es ist zurzeit nicht abzuschätzen, inwiefern das neue eidgenössische Jugendstrafrecht Anpassungen erfordert. Der Regierungsrat wird im Rahmen seiner Organisationszuständigkeit (§ 76 der Kantonsverfassung) die notwendigen Vorkehren auf dem Wege der Dienstordnung treffen. Unbestritten ist, dass sowohl der Jugendanwalt resp. die Jugendanwältin als auch deren Stellvertreter oder Stellvertreterin in denen durch sie zu erledigenden Einzelfällen als Verfahrensleiter jeweils vollkommen weisungsunabhängig entscheiden. Die Leitung der Geschäfte der Jugendanwaltschaft, insb. die administrativen Aufgaben, die Koordinationsaufgaben sowie die Leitung der Präventionsaufgaben, obliegen weiterhin dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin.
§ 9 regelt die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft für Strafbefehle, analog jener der Statthalterämter in § 7 lit. 2 StPO. Gegenüber dem bisherigen § 36 bedeutet dies insofern eine Ausweitung, als nun die Jugendanwaltschaft auch, wie im Erwachsenenstrafverfahren, nebst ambulanten Massnahmen auch kurze Freiheitsstrafen (Abs. 1 lit. b) sowie die Unterbringung bei einer Privatperson (Abs. 1 lit. h) aussprechen kann. Zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten oder Opfer müssen hingegen nur dann mitbeurteilt werden, wenn sie unbestritten oder beweismässig klar ausgewiesen sind und keine besonderen Abklärungen erfordern (Abs. 2). Diese Einschränkung der Zivilklage ist nach Art. 9 Absatz 4 des Opferhilfegesetzes 12 zulässig und rechtfertigt sich dadurch, dass die Natur des Strafbefehlsverfahrens in raschen Entscheiden liegt und dies beim pädagogischen Ansatz des Jugendstrafrechts noch wichtiger ist als im Erwachsenenbereich. Die pädagogische Intervention ist hier klar vorrangig, langwierige Abklärungen zivilrechtlicher Haftungsfragen würden diese erschweren. Die Rechte der Zivilkläger sind nicht beeinträchtigt, weil der zivilrechtliche Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche selbstverständlich offensteht.
Damit soll das Strafbefehlsverfahren, welches sich seit seiner Einführung im Erwachsenenstrafrecht (vgl. § 131 ff. StPO) hervorragend bewährt hat, analog den Regelungen in allen anderen Kantonen auch im basellandschaftlichen Jugendstrafverfahrensrecht eingeführt werden. Im Jugendstrafrecht sind eine rasche Reaktion und eine kurze Verfahrensdauer noch wesentlich wichtiger als im Erwachsenenstrafrecht. Das bisherige Verfahren für die Aussprechung von kurzen Freiheitsstrafen mittels Anklageerhebung durch die Jugendanwaltschaft und einer Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht hat sich in der Praxis als sehr zeitraubend und wenig effizient erwiesen und führte gerade in Haftfällen nicht selten zu erheblichen Problemen. Zudem ist zu bedenken, dass das neue eidgenössische Jugendstrafrecht einen komplexen Sanktionskatalog vorsieht, bei welchem verschiedene Sanktionen - ambulante und stationäre Massnahmen, bedingte und unbedingte Strafen - kombiniert werden können. Deshalb ist eine geteilte Zuständigkeit beispielsweise für Massnahmen einerseits und Freiheitsstrafen anderseits nicht möglich. Die Strafbefehlskompetenz der Jugendanwaltschaft hat sich in allen anderen Schweizer Kantonen längst bewährt und zu keinen Problemen geführt. Wie im Erwachsenenstrafrecht können Strafbefehle jederzeit und unkompliziert mittels Beschwerden an das Jugendgericht angefochten werden; zudem sind die Jugendlichen bei Haftfällen ohnehin anwaltlich vertreten 13 . Damit besteht die Gewähr, dass die rechtsstaatlichen Anforderungen vollumfänglich eingehalten werden.
§ 10 entspricht der bewährten Regelung von § 3 Abs. 4 und 5 StPO und weist dem Jugendgerichtspräsidium eigene Urteilskompetenzen zu. Das Präsidium des Jugendgerichts ist zuständig, wenn die Jugendanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von zwischen mehr als 6 bis zu 12 Monate beantragt. Es ist bei der Strafzumessung frei und kann auch eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten aussprechen (Abs. 1). Es ist auch zuständig für die schwerste der vorsorglichen Massnahmen im Untersuchungsverfahren, nämlich die vorsorgliche Unterbringung in einer Einrichtung nach Art. 5 i.V. mit Art. 15 JStG (§ 24 Abs. 2); die "definitive" Unterbringung ist nach dem eben erörterten § 10 Sache des Jugendgerichts. Daneben ist es Rechtsmittelbehörde für Entscheide der Jugendanwaltschaft, sowohl verfahrenserledigende (Abs. 2) als auch verfahrensleitende (Abs. 3). Die Entscheide nach Abs. 3 sind kantonal endgültig. Bezüglich Zivilansprüche gilt dieselbe Regelung wie bei den Strafbefehlen der Jugendanwaltschaft.
§ 11 regelt die Zuständigkeit des Jugendgerichts. Das Jugendgericht beurteilt die schwersten nach JStG möglichen Eingriffe: Freiheitsstrafen von mehr als 12 Monaten sowie die Unterbringung nach Art. 15 JStG. Zivilansprüche können auf den Zivilweg verwiesen werden, wenn sie nicht anerkannt oder liquid (d.h. klar bewiesen) sind (Abs. 3). Auch hier ist der Entscheid nur dann - auf der Ebene des Jugendstrafverfahrens, die zivilrechtliche Weiterverfolgung bleibt weiterhin möglich - endgültig, wenn die Forderung auf den Zivilweg verwiesen wird (Abs. 4).
§ 12: Gegen Urteile des Jugendgerichts oder dessen Präsidium ist wie bisher eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kantonsgericht (Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht) möglich. Die näheren Bestimmungen zu den Rechtsmitteln finden sich in § 32ff. JStVG (s.u.). Gemäss § 12 lit. a sind zudem Beschwerden gegen das Jugendgericht bzw. dessen Präsidium betreffend Anordnung einer stationären Beobachtung im Sinne von Art. 9 JStG und betreffend Ordnungsbussen möglich.
Die Parteien in Strafverfahren gegen Jugendliche sind grundsätzlich dieselben wie im Verfahren gegen Erwachsene (§ 14 StPO): Angeschuldigte Person, Opfer, Zivilpartei. Zusätzlich kommt aber, soweit diese Parteien unmündig sind, auch deren gesetzlichen Vertretungen die Parteirolle zu; § 13 hält zudem fest, dass der Jugendanwaltschaft Parteistellung im Verfahren vor den Gerichten zukommt
§ 14 regelt die Handlungsmöglichkeiten und das gegenseitige Verhältnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretungen. Während die Ausübung von Parteirechten von noch nicht 15-jährigen Sache ihrer gesetzlichen Vertretungen ist (bisher § 18, neu § 14 Abs. 2), sollen sich Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren selbständig äussern können (Abs. 1). Wichtig im Sinne eines pädagogischen Ansatzes ist, dass sich die gesetzlichen Vertretungen am Verfahren beteiligen müssen , wenn die Verfahrensleitung dies anordnet (Abs. 4). Die gesetzliche Vertretung kann von der Teilnahme an bestimmten Verfahrenshandlungen ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen hiefür sind in Abs. 3 geregelt: Ferner wird mit Abs. 2 Satz 3 normiert, dass Jugendliche Zivilansprüche nur nach Massgabe ihrer zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit anerkennen können.
Die Gründe für einen zwingenden Beizug einer Verteidigung ergeben sich aus Art. 40 JStG; § 18 StPO 14 kommt deshalb nicht zur Anwendung. § 15 beschränkt sich deshalb auf die Regelung der Zuständigkeit (Abs. 1: Verfahrensleitung; dies gilt auch für die Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung nach § 19 StPO und ersetzt § 19 Abs. 3 StPO). Absatz 2 soll lediglich verdeutlichen, was Art. 40 JStG nur implizit sagt, nämlich dass bei Wegfall der Gründe einer angeordneten notwendigen Verteidigung das Mandat von der Verfahrensleitung zu widerrufen oder einzuschränken ist.
§ 16: Die Anordnung eines Prozessbeistandes für unmündige Opfer im Sinne von § 20 StPO kann auch in Verfahren gegen Jugendliche notwendig sein. Bei Vorliegen einer Interessenkollision zwischen dem oder der Jugendlichen und ihrer gesetzlichen Vertretung entfällt die Vertretungsmacht der Eltern von Gesetzes wegen, auch wenn ein Beistand (noch) nicht ernannt ist; sie entfällt nicht erst dann, wenn die Behörde des Zivilrechts entsprechend verfügt hat. Deshalb besteht auch Raum (und Notwendigkeit), einen Prozessbeistand im Rahmen und durch die Behörden des Strafverfahrens einsetzen zu können. Die Anhörung einer (zusätzlichen) Fachstelle ist hier fakultativ, weil diese Fachkenntnisse bereits seitens der Jugendanwaltschaft vorliegen und auf diese Weise ohne Qualitätsverlust Umstände und Zeit gespart werden können. Da das Schutzinteresse nicht in jedem Fall gleich ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob dem unmündigen Opfer eine Prozessbeistandschaft nach § 16 dieses Gesetzes (durch die Verfahrensleitung) oder nach den einschlägigen Bestimmungen des ZGB (durch die Behörde des Zivilrechts) beizugeben ist.
Bereits nach bisherigem Recht (alt § 19) war die Akteneinsicht gegenüber dem Erwachsenenrecht (§ 125 StPO) eingeschränkt. Es gibt Fälle, in welchen den Jugendlichen nicht alle Aktenstücke zur Einsicht gebracht werden können, weil schutzwürdige Interessen von ihm oder seinen Angehörigen dagegen sprechen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn - namentlich im Bereich der Akten zur Person - Gegebenheiten bzw. Erlebnisse des Jugendlichen und/oder seiner Eltern beschrieben werden, die seelische Belastungen oder Schockwirkungen auslösen können (vgl. Schweizerisches Strafprozessrecht, Hauser/Schweri/Hartmann, Basel 2005, N 16 zu § 90). Diese Regelung hat sich bewährt und wird im neuen § 17 weitergeführt. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Verteidigung, aber diese darf ihrerseits keine "gesperrten" Aktenstücke an ihre Klientschaft weitergeben (Abs. 4). Hingegen ist die Verfahrensleitung gehalten, die Betroffenen "in geeigneter Weise" über den Inhalt solcher gesperrten Akten zu orientieren (Abs. 2; vgl. bisher 19 Abs. 2 letzter Satz). Die Einsicht in sämtliche Jugendstrafakten erfolgt in der Regel bei der Verfahrensleitung (Abs. 5), was dem Schutze des Jugendlichen und der Beschleunigung des Verfahrens dient.
§ 18 regelt jene Fälle, in welchen der Grundsatz, dass Strafverfahren grundsätzlich geheim sind und keine Informationen an Dritte weitergegeben werden dürfen, aus wichtigen Gründen relativiert werden muss. Die Regelung des § 27 StPO wird in zweierlei Hinsicht erweitert: Abs. 1 soll sicherstellen, dass die an sich in § 27 Lit. b StPO genannte "Information zum Zwecke der Untersuchung" auch auf die pädagogischen Verfahrenszwecke von § 2 bezogen wird. Absatz 2 ergibt sich aus der Konstellation, dass Jugendliche meist Bezugspersonen haben (sollten) und diese vom Strafverfahren oder bestimmten Schritten Kenntnis haben müssen. Absatz 3 lehnt sich an § 6 des Datenschutzgesetzes 15 an, welches zwar für den Bereich Strafverfahren grundsätzlich nicht gilt (§ 2 Abs. 2 Lit. d DSG), aber hier in bestimmten Fällen - in erster Linie die Vormundschaftsbehörden; aber auch Bürgerrechtswesen, Amt für Migration, Behörden, welche sich mit Fragen des Kindesschutzes beschäftigen usw. - relevant ist.
§ 19 präzisiert, dass für Einstellungen im Sinne der Art. 7 und 8 JStG die §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 33 Abs. 1 StPO nicht gelten. Der Bundesgesetzgeber verwendet in den Art. 7 und 8 JStG den Begriff der Einstellung im Sinne des heutigen "Absehens von Massnahmen und Disziplinarstrafen im Sinne der Art. 87, Art. 88, Art. 97 Abs. 3 und 98 StGB"; dies entspricht nicht dem Begriff der Einstellung gemäss StPO. Das Absehen von Massnahmen löst bereits nach geltendem Recht keine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung aus.
§ 20 entspricht dem bisherigen § 73 in der Fassung vom 23. Juni 2005 (GS 35.656), in Kraft seit 1. Januar 2006, und bestimmt, dass für die Verfahrenskosten nebst den Jugendlichen auch deren gesetzliche Vertretung solidarisch haftbar ist (Abs. 1). Im Übrigen erfolgt die Kostenverteilung nach den Grundsätzen der StPO (§ 30 ff.). Weil in Verfahren gegen Jugendliche auch die gesetzliche Vertretung Partei ist, muss die Regel von § 31 Abs. 2 StPO - Kostenpflicht bei mutwilliger Verursachung oder Erschwerung des Verfahrens - auch auf diese erweitert werden. Abs. 3 hält fest, dass die Kosten des Mediationsverfahrens als Verfahrenskosten gelten. Die Möglichkeit der Reduktion oder des Erlasses von Kosten gemäss § 31 Abs. 3 StPO - aus Billigkeit oder wenn Erreichen des Strafzwecks dies erfordert - gilt auch hier.
Jugendliche haben oft keinen eigenständigen Wohnsitz. Deshalb präzisiert § 21 entsprechend dem bisherigen § 15, dass die Zustellung an die gesetzliche Vertretung zu erfolgen hat (Abs. 1) sowie die möglichen Ausnahmefälle dazu. Absatz 3 soll verdeutlichen, dass die übrigen Zustellungsregeln des § 28 StPO unverändert gelten. Beim gemeinsamen Sorgerecht gelten beide Elternteile als gesetzliche Vertretung.
Auch angeschuldigte Jugendliche können Teilnahmerechte nach § 39 StPO wahrnehmen; aufgrund des jugendlichen Alters und der ungestörten Entwicklung müssen aber Einschränkungen möglich sein. Die Praxis hat gezeigt, dass § 39 StPO dafür nicht ausreicht. Deshalb wurde dies in § 22 präzisiert. Die Zivilpartei hat im Verfahren gegen Jugendliche, wiederum wegen dessen pädagogischer Ausrichtung, ausser als Geschädigte in Mediationsverfahren (Art. 8 JStG, s. § 29 dieser Vorlage) keine vorrangige Rolle; ihre Beteiligung beschränkt sich deshalb normalerweise auf schriftlichen Verkehr (Abs. 2), und sie nimmt nicht an der Hauptverhandlung teil. Diese Beschränkung erfolgt auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, welchem bei Verfahren gegen Jugendliche - entsprechend der deutlich stärkeren Bedeutung sehr persönlicher Elemente - erhöhte Bedeutung zukommt.
§ 23 entspricht dem bisherigen § 28; die eingehende und umfassende Abklärung der persönlichen Verhältnisse ist unumgänglich, um mittels Verfahren und Sanktion positive Entwicklungen bewirken zu können. Die angefragten Stellen sind zur Mitwirkung verpflichtet (Abs. 2). In erster Linie ist hier die Zusammenarbeit mit den Vormundschaftsbehörden (in Art. 20 JStG als "Behörden des Zivilrechts" bezeichnet) zu nennen, welche für ihre Arbeit und eine optimale Abstimmung der jeweiligen Interventionen und Massnahmen im Einzelfall ebenso auf die Informationen der Jugendanwaltschaft angewiesen sind wie letztere auf Informationen von ihnen. Die Zusammenarbeit und der Informationsfluss gemäss dem bisherigen § 28 werden beibehalten und im Lichte des Art. 20 JStG zusätzlich unterstrichen.
§ 24 Das JStG sieht verschiedene Möglichkeiten vorsorglicher Massnahmen bei hängigem Verfahren vor (Art. 5 i.V. mit Art. 12-15 JStG, vgl. bisher § 32). Diese liegen in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung. Vorsorgliche Unterbringungen in offenen oder geschlossenen Erziehungs- und Behandlungseinrichtungen im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG können jedoch, als schwerste vorsorgliche Massnahme, nicht durch die Verfahrensleitung, sondern nur durch das Präsidium des Jugendgerichts angeordnet werden.
Auch bei Verfahren gegen Jugendliche muss Untersuchungshaft angeordnet werden können. Art. 6 JStG enthält die Grundsätze der Subsidiarität (Abs. 1 Satz 1) sowie der Verhältnismässigkeit (Abs. 1 Satz 2), welche dem kantonalen Recht (§ 78 StPO; vgl. auch bisher § 31 JStrPflG) zwar vorgehen, aber inhaltlich entsprechen. Art. 6 Abs. 2 JStG bestimmt, dass Jugendliche getrennt von Erwachsenen unterzubringen und in geeigneter Weise zu betreuen sind; letzteres entspricht dem bisherigen § 31 Abs. 3. So bleibt nicht viel zusätzlicher Regelungsbedarf: § 25 Abs. 1 ergänzt die Auflistung der möglichen Ersatzmassnahmen des § 79 StPO. Absatz 2 entspringt der praktischen Erfahrung, dass gegenüber § 77 StPO zusätzliche Haftgründe notwendig sind; dabei handelt es sich um kurzfristige Interventionen, welche sobald als möglich in geeignetere Massnahmen umzuwandeln sind. In diesen Fällen muss besonders darauf geachtet werden, dass die Haft in einer geeigneten Institution oder durchaus auch bei geeigneten Privatpersonen, also nicht unbedingt einem Gefängnislokal, vollzogen wird. Absatz 3 ersetzt die Regeln über Haftdauer und -verlängerung, indem § 86 StPO als nicht anwendbar erklärt wird 16 . Entsprechend der bisherigen Regelung wird die Dauer der Untersuchungshaft im Haftbefehl von der Verfahrensleitung festgesetzt; sie kann sie wenn nötig verlängern. Die Begrenzung des Haftbefehls und die Haftverlängerung und periodische Überprüfung gemäss § 86 StPO sind hier nicht notwendig, weil U-Haft gegenüber Jugendlichen angesichts der breiten Palette der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 5 JStG wesentlich kürzer dauert als bei Erwachsenen. Zudem muss gemäss Art. 40 Abs. 2 Lit. c JStG ein amtlicher Verteidiger bestellt werden, wenn und solange eine mehr als 24 Stunden dauernde Untersuchungshaft oder vorsorgliche Unterbringung vorliegt. Es obliegt dieser Verteidigung, zusammen mit der angeschuldigten jugendlichen Person und ihrer gesetzlichen Vertretung (Eltern) zu prüfen, ob eine Beschwerde gegen die Untersuchungshaft angebracht ist oder nicht. Unter diesen Umständen ist der Rechtsschutz gegen eine allfällige Haft sehr gut ausgebaut und erfordert keine weiteren Kautelen.
§ 26 trägt dem Umstand Rechnung, dass Jugendliche eine gesetzliche Vertretung haben, und schreibt vor, dass diese über die Haftsituation umgehend zu informieren ist. Diese Information kann nur dann später erfolgen oder unterbleiben, wenn dies aus Verfahrensgründen nötig ist.
§ 27 ergänzt den Katalog der Ersatzmassnahmen des § 79 StPO durch die dort zwar unter Abs. 2 Lit. f subsumierbare, aber nicht ausdrücklich genannte Möglichkeit der Kontaktsperre. Gerade bei Jugendlichen ist oft bandenmässiges Verhalten und Gruppenzwang im Spiel, und das kann mit dieser Massnahme eingebremst werden.
§ 28 ist in erster Linie eine Zuständigkeitsnorm, erinnert aber gleichzeitig daran, dass für die Einstellung von Verfahren sowohl Art. 7 JStG als auch § 136 StPO gelten; letzteres ist durch die Delegationsnorm von Art. 7 Abs. 3 JStG gedeckt, welche zusätzliche Einstellungsmöglichkeiten nach kantonalem Recht ausdrücklich zulässt.
Das JStG sieht in Art. 8 neu die Möglichkeit vor, in bestimmten Fällen Strafverfahren gegen Jugendliche vorläufig einzustellen und ein Mediationsverfahren durchzuführen. Wenn die Mediation zu einer Einigung zwischen Täterschaft und geschädigten Personen führt, wird das Verfahren gänzlich eingestellt; wenn nicht, wird die vorläufige Einstellung aufgehoben und das Verfahren normal weitergeführt. § 29 regelt, wie es dem Auftrag aus Art. 8 Abs. 3 JStG entspricht, Einzelheiten des Verfahrens.
Nach § 9 kann die Jugendanwaltschaft, ebenso wie die Statthalterämter und das BUR im Erwachsenenbereich, Strafbefehle erlassen. Dafür gelten grundsätzlich die Bestimmungen der StPO (§ 131 ff.). Lediglich § 132 StPO wird in § 30 dahingehend erweitert, dass persönliche Befragungen immer dann vorgenommen werden müssen, wenn eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse nach Art. 9 JStG vorzunehmen ist, d.h. wenn dies für den Entscheid über die Anordnung einer Strafe oder Schutzmassnahme erforderlich ist. Dafür haben die Jugendlichen und ihre gesetzlichen Vertretungen persönlich zu erscheinen, wenn die Verfahrensleitung sie vorlädt (§ 70 StPO).
§ 31 fasst die bisherigen § 44 und 45 zusammen und präzisiert § 157 StPO dahingehend, dass die angeschuldigten Jugendlichen und ihre gesetzlichen Vertretungen an der Hauptverhandlung anwesend sein müssen (Abs. 1; bisher § 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1). Sie können davon nur bei Vorliegen besonderer Gründe und im Einverständnis mit der Jugendanwaltschaft dispensiert werden; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Fälle im Abwesenheitsverfahren zu entscheiden sind, etwa bei Einbrüchen von minderjährigen Mitgliedern von mobilen ethnischen Minderheiten (Abs. 2). Möglich ist aber auch ein Ausschluss der angeschuldigten jugendlichen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung für die ganze Verhandlung oder Teile davon, wenn durch die Anwesenheit des Jugendlichen oder der gesetzlichen Vertretung die im Jugendstrafverfahren anvisierten Ziele gefährdet erscheinen bzw. befürchtet werden muss, dass der Jugendliche und/oder die gesetzliche Vertretung sich gegenseitig in ihrem Aussageverhalten hemmen. Sofern das Präsidium nichts anderes anordnet, ist die Jugendanwaltschaft generell vom Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert. Die Bestimmung, wonach die Zivilpartei sich nur schriftlich am Verfahren beteiligen kann, entspricht dem bisherigen § 49. Diese Einschränkung ist nach Art. 9 Absatz 4 des Opferhilfegesetzes 17 zulässig und hat sich bisher bewährt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 9 verwiesen.
Das heutige Recht sieht gegen Urteile des Jugendgerichts alleine die Nichtigkeitsbeschwerde vor. Dies hat sich bewährt; § § 32 und 33 übernehmen daher diese Regelung. Der Unterschied zur Appellation liegt darin, dass bei der Appellation das ganze erstinstanzliche Urteil einschliesslich Ermessen überprüft werden kann; bei der Nichtigkeitsbeschwerde wird hingegen, nebst formellen Aspekten (Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften), lediglich eine Rechtskontrolle (Sachverhalt, Würdigung, Gesetzesauslegung) vorgenommen sowie geprüft, ob das richterliche Ermessen überschritten wurde (Willkür). Die Regelung betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde in § 32 entspricht auch der vorgesehenen Regelung im Entwurf der Bundes-Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung 18 . Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass die Jugendstrafinstanzen ihre Entscheide - insbesondere im Bereich der Schutzmassnahmen - nicht unerwartet fällen. Entscheide werden diskutiert, kommuniziert, vorbereitet und in der Regel bereits vor dem Urteil durch vorsorgliche Massnahmen eingeleitet. Diese Vorgehensweise wird gewählt, weil ein Minimum an Einverständnis und Einsicht Voraussetzung für das Gelingen jeder jugendstrafrechtlichen Intervention ist. Zu einer reellen Wirksamkeit gerichtlichen Vorgehens im Jugendstrafrecht gehört vor allem auch, dass Urteile in angemessenen Fristen vollzogen werden können; dabei muss dem gegenüber Erwachsenen grundlegend unterschiedlichen Zeitverständnis und der rasch fortschreitenden Entwicklung von Jugendlichen Rechnung getragen werden. Das gilt für Schutzmassnahmen, aber auch für Strafen. Strafen müssen möglichst rasch greifen, damit Jugendliche den Bezug zur Tat emotional nicht verlieren und so die bedingt oder unbedingt ausgesprochene Strafe auch besser nachvollziehen können. Die Nichtigkeitsbeschwerde erlaubt gegenüber der Appellation ein wesentlich rascheres Verfahren, weil erstere ein Aktenverfahren ist, letztere aber eine Hauptverhandlung samt voller Instruktion umfasst. Zudem würde eine (weitere) Hauptverhandlung den Grundsatz verletzen, dass Verfahren in Jugendstrafsachen durch möglichst wenige, kontinuierliche Bezugspersonen durchzuführen sind.
§ 33 Hat sich die Zivilpartei zuvor am Verfahren beteiligt, wurde materiell über den zivilrechtlichen Anspruch entschieden - also die Forderung nicht auf den Zivilweg verwiesen - , sind die Voraussetzungen für die Appellation in Zivilsachen erfüllt oder wurde die Zivilpartei im Urteil des Jugendgerichts mit Prozesskosten belastet, ist auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Zivilpartei einzutreten (Abs. 2).
§ 34: Da im Jugendbereich oft mit vorsorglichen Platzierungen gearbeitet wird und dabei die Kontinuität der Verhältnisse eine grosse Rolle spielt, ist es angezeigt, dass Rechtsmittel nicht von sich aus bereits aufschiebende Wirkung entfalten. Die Rechtsmittelinstanz kann diese aber auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen gewähren (vgl. bisher § 62).
§ 35 entspricht dem bisherigen § 63 und enthält einzelne Verfahrensregeln; insbesondere wird in der Regel ohne Parteiverhandlung entschieden, weil es in erster Linie um eine Rechtskontrolle geht.
§ 36 entspricht dem bisherigen § 65 und ergibt sich aus dem Charakter der Nichtigkeitsbeschwerde; die Rechtsmittelinstanz spricht im Falle der Gutheissung der Beschwerde kein eigenes Urteil, sondern weist den Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück.
§ 37 entspricht dem bisherigen § 67 Abs. 3. Im Jugendbereich werden die meisten Massnahmen in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen oder Personen vollzogen. Als Ausnahme dazu hält Abs. 2 fest, dass der Vollzug von Arbeitsleistungen bei Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Altersjahr wie bisher durch die Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde erfolgt. Die Gemeinden sind hier näher über die konkreten Verhältnisse der effektiven Einsatzmöglichkeiten im Bilde, sodass eine lokale Zuständigkeit sinnvoller erscheint. Diese Kompetenz ist für die Gemeinden insofern freiwillig als sie - im Einzelfall oder generell - den Vollzug von Arbeitsleistungen ablehnen können; wenn sie dies wünschen, muss dann der Kanton diese Aufgabe wahrnehmen.
§ 38 regelt die Anfechtung von Vollzugsentscheiden der Jugendanwaltschaft betreffend a) Änderung der Massnahme, b) Verweigerung oder Widerruf einer bedingten Entlassung, c) Überweisung an eine andere Einrichtung, d) Beendigung der Massnahme und e) Auferlegung von Vollzugskosten im Sinne von § 40 dieses Gesetzes. Rechtsmittelinstanz ist das Jugendgericht. Diese Regelung entspricht weitgehend Art. 42 des Entwurfes zu einer neuen Bundes-Jugendstrafprozessordnung 19 .
Artikel 43 JStG enthält Grundsätze über die Tragung der Vollzugskosten. § 39 kann sich deshalb darauf beschränken, einerseits bestimmte Kosten von Massnahmen bei laufendem Verfahren (Abs. 1) und anderseits, entsprechend dem bisherigen § 75 Abs. 2bis, die innerkantonale Kostenverteilung zu regeln (Abs. 2). Absatz 3 enthält, bezogen auf die Vollzugskosten, dieselbe Regelung wie § 19 Abs. 2 .
§ 40 regelt das Übergangsrecht. § 41 hebt das bisherige Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege auf. § 42 regelt das Inkrafttreten und § 43 die Änderung bestehenden Rechts.
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Fussnoten:
11 In vielen Bereichen des Jugendstrafrechts und der damit verbundenen unterstützenden Dienste nimmt Baselland heute gesamtschweizerisch eine Pionierrolle ein. Unter massgeblicher Beteiligung der Jugendanwaltschaft wurde das Tagestrukturprogramm Take off geschaffen und weiterentwickelt. Das Gleiche gilt für die Cannabis-Präventionskurse, die Schaffung einer eigenen Jugendabteilung mit sozialpädagogischer Betreuung im Waaghof sowie die Schaffung von polizeilichen Jugendsachbearbeiterstellen. Diese Konzepte wurden teilweise inzwischen von mehreren Kantonen übernommen. Inzwischen wurden auch weitere Innovationen wie der Einsatz des Electronic Monitoring im Jugendbereich und Elternworkshops eingeführt.
13 vgl. Art. 40 Abs. 2 Buchstabe c JStG
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§ 18 Notwendige Verteidigung
1 Der Beizug einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist notwendig:
a. für die Dauer der Untersuchungshaft, wenn diese nach Ablauf von 8 Wochen aufrecht erhalten bleibt;
b. wenn einschliesslich eines allfälligen Widerrufs früherer bedingt aufgeschobener Strafen eine unbedingt vollziehbare Gesamt-Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine Verwahrung zu erwarten ist;
c. wenn die angeschuldigte Person wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen oder wegen ihrer Jugend oder Unerfahrenheit nicht in der Lage ist, sich selbst hinreichend zu verteidigen, und wenn anzunehmen ist, dass die Verbeiständung durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter nicht genügt;
d. wenn andere Gründe im Interesse der Rechtsprechung dies verlangen, namentlich bei besonders schwieriger Sach- oder Rechtslage.
16 § 86 StPO bestimmt, dass der statthalterliche Haftbefehl auf 4 Wochen befristet ist und vor Ablauf dieser Frist durch das Verfahrensgericht in Strafsachen um jeweils 8 Wochen bzw. in besonderen Fällen um maximal 6 Monate verlängert werden kann (weitere Verlängerungen sind möglich).
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Art. 406 EStPO (i.V.m. Art. 39 EJStPO) Zulässigkeit und Berufungsgründe
1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.
2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3 Mit der Berufung können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
4 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung die Feststellung des Sachverhalts nicht angefochten werden, es sei denn, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
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Art. 42 EJStPO Rechtsmittel
1 Es können angefochten werden:
a. die Änderung der Massnahme;
b. die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung;
c. die Überweisung an eine andere Einrichtung;
d. die Beendigung der Massnahme.
2 Rechtsmittelbehörde ist das Jugendgericht oder, wenn dieses selbst eine Sanktion ausgesprochen hat, die Beschwerdeinstanz.