Vorlage an den Landrat


II. Kantonsgericht

Die gesetzgebungstechnischen, formalrechtlichen und redaktionellen Anmerkungen wurden entweder im Gesetzestext oder den Erläuterungen weitgehend berücksichtigt. Die übrigen Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen:




III. Gemeinden


Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) stimmt in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2006 der vorgesehenen Zentralisierung des Strafverfahrens gegen Jugendliche nicht zu und möchte an der bisherigen Lösung mit klaren Zuständigkeiten der Vormundschaftsbehörde innerhalb der Jugendstrafrechtspflege festhalten. Der VBLG sieht in der Nähe der Vormundschaftsbehörde zum Fall einen grossen Vorteil, der mit einer Zentralisierung wegfallen würde. Speziell bei Bagatelldelikten wäre die Übertragung der Zuständigkeit an die Jugendanwaltschaft als eine zentrale Stelle ausgesprochen uneffizient und in ihrer Wirkung fragwürdig. Die örtliche Vormundschaftsbehörde hat gemäss VBLG vielfach Kenntnisse von Umständen und Umfeld, was bei der Anordnung der pädagogisch richtigen Massnahme wertvoll sein kann. Der VBLG möchte die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde innerhalb der Jugendstrafrechtspflege grundsätzlich beibehalten und empfiehlt, dass eine andere Teilung der Zuständigkeit von Vormundschaftsbehörde und Jugendanwaltschaft für die neue Kategorie der 10- bis 18-jährigen Jugendlichen vorgesehen wird. 68 Gemeinden unterstützen die Stellungnahme des VBLG.


Anlässlich einer Aussprache zwischen dem VBLG und der Vorsteherin der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion konnten die Anliegen vertieft und die Standpunkte angenähert werden. Es zeigte sich, dass das Anliegen einer dezentralen Lösung nicht den Punkt "Urteile", sondern vor allem den Bereich der Vollzüge von Arbeitsleistungen betrifft. Die Gemeinden halten dafür, dass sie näher über die konkreten Einsatzmöglichkeiten - welche ja insbesondere bei jüngeren Tätern in erster Linie in seinem Umfeld, also der Wohnsitzgemeinde, liegen sollten - Bescheid wissen und deshalb den Vollzug von Arbeitsleistungen besser durchführen können. Der Regierungsrat nimmt diese Anregung auf und hält ausdrücklich im Gesetzestext fest, dass der Vollzug von Arbeitsleistungen für Jugendliche bis zum 15. Altersjahr von den Gemeinden übernommen werden kann. Wenn Gemeinden solche Vollzüge nicht übernehmen wollen, ist der Kanton zuständig. Damit besteht keine Differenz mehr zwischen der Vorlage und den Vorstellungen des VBLG.


18 Gemeinden 9 schliessen sich der Vernehmlassung des VBLG nicht an, sondern unterstützen die Vorlage und insbesondere die neue kantonale Zuständigkeit. Die Gemeinden Arlesheim, Bottmingen, Oberwil und Reinach beantragen, dass im Gesetz festgehalten wird, dass die Vormundschaftsbehörde im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens erforderliche Auskünfte über das Kind von der Jugendanwaltschaft zu einem abgeschlossenen oder laufenden Strafverfahren einholen kann respektive die Jugendanwaltschaft befugt ist, diese Auskünfte zu erteilen. Dieses Anliegen ist in § 18 Abs. 3 berücksichtigt. Die Gemeinde Reinach möchte die Durchführung der Arbeitseinsätze genau im Gesetz geregelt wissen und weist auf die Schwierigkeiten hin, die der Vollzug der Arbeitsleistungen beinhalten kann; dem trägt der Regierungsrat durch den neuen § 37 Abs. 2 Rechnung.


Die Gemeinde Langenbruck weist darauf hin, dass die heutigen Strafmassnahmen die Jugendlichen kaum beeindrucken und auch die finanziellen Folgen meist problemlos finanziert werden können. Eine Einschränkung der Mobilität hingegen tue nachhaltig weh. Es solle geprüft werden, ob bei Übertretungen die Ausstellung von schweizerischen Führerausweisen, je nach Straftatbestand, um jeweils ein bis maximal fünf Jahre hinausgeschoben werden kann. Der Regierungsrat erinnert daran, dass diese Vorlage ein Verfahrensgesetz ist und keine eigenständigen Sanktionsarten normiert; solche liegen nicht in der Zuständigkeit der Kantone, sondern sind ausschliesslich Sache des Bundesrechts.




IV. Interessenorganisationen


1. Basellandschaftlicher Anwaltsverband (BLAV)


Der BLAV begrüsst den vorgesehenen Wechsel der kantonalen Zuständigkeit für das Jugendstrafverfahren von den Vormundschaftsbehörden auf die Jugendanwaltschaft und die Gerichte in Jugendstrafsachen. Im Bereich der Beurteilung von Zivilansprüchen, gewissen Zuständigkeitsfragen, der Entschädigung von Anwaltskosten, der Teilnahmerechte sowie der Rechtsmittel wäre aus Sicht des BLAV in folgenden Punkten eine Ergänzung erforderlich:




2. DJS Basel, Regionalgruppe der Demokratischen JuristInnen (DJS/BS)


Die DJS/BS begrüssen den Grundsatz der Personalunion betreffend die verschiedenen Aufgaben im Laufe eines Verfahrens, erachten jedoch als problematisch, dass der Gesetzesentwurf für sämtliche Aufgaben der Jugendstrafrechtspflege nur eine einzige Person mit dieser komplexen und zeitaufwändigen Aufgabe vorsieht. Aus Sicht der DJS/BS ist dies für einen Kanton von der Grösse des Kantons Basel-Landschaft viel zu wenig, um alle Aufgaben wahrzunehmen. Im Entwurf sei zwar eine Stellvertretung vorgesehen, dies jedoch ohne klar zu regeln, wie die Kompetenzen dieser Stellvertretung aussehen bzw. wie die obgenannten Grundsätze mit einer Person und einer Stellvertretung sichergestellt werden. Auf den ersten Blick erscheine die Machtkonzentration bei einer einzigen Person aus rechtsstaatlichen Gründen ausgeschlossen zu sein und in deutlichem Widerspruch zu Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu stehen. Dies umso mehr wenn - wie im Gesetzesentwurf vorgesehen - die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt über weitereichende richterliche Kompetenzen verfüge, und in vielen Fällen autonom und ohne „Sicherheitsbarriere" entscheide. Trotzdem lässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Lösung im Sinne der Jugendlichen zu. Allerdings werde auf die Einhaltung der Grundsätze Wert gelegt, wonach Jugendliche durch ein und die/denselbe(n) Jugendanwalt/Jungendanwältin in allen Verfahrensstadien persönlich und zusammengehörend behandelt und die Kontinuität in der Bezugsperson (persönliche und verbindliche Beziehung zur Jugendanwältin oder zum Jugendanwalt) sichergestellt werden müsse. Die DJS/BS bedauern, dass mit § 2 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs eine Abweichung des Grundsatzes, wonach Jugendliche in der Regel durch die Jugendanwältin oder den Jugendanwalt persönlich anzuhören sind, vorgesehen ist.


Der Regierungsrat streicht die in § 2 Abs. 2 der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Einschränkung der persönlichen Anhörung. Zu den allgemeinen Ausführungen hält er fest, dass die Jugendanwaltschaft personell und organisatorisch adäquat ausgestattet ist, ihre Aufgaben EMRK-konform wahrzunehmen, und die konkrete Ausgestaltung der Organisation nicht auf Gesetzesebene, sondern in einer Dienstordnung erfolgen soll.




3. Gewerkschaftsbund Baselland (GBBL)


Der GBBL unterstützt die Überlegungen der SP Baselland und legt Wert darauf, dass die Jugendanwaltschaft adäquate Ressourcen zur Bewältigung ihrer neuen Aufgaben erhält.




4. Verein Mediation Region Basel


Der Verein Mediation Region Basel vertritt die Ansicht, dass die Mediation im Gesetzesentwurf unter § 28 (neu § 29) zu kurz behandelt wird und regt eine ausführlichere Regelung an, insbesondere auch bezüglich qualitativer Standards.


Der Regierungsrat sieht zum jetzigen Zeitpunkt von einer detaillierten Regelung ab. Sollte sich eine solche nach einer ersten Praxisphase als notwendig erweisen, würden entsprechende Schritte unternommen.



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Fussnoten:


8 Ausnahme: Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach §§ 102a ff. StPO und Einsatz von V-Personen nach §§ 110 ff. StPO, für welche das VGS auch im Jugendbereich zuständig sein soll. Diese Massnahmen werden im Jugendbereich äusserst selten angewandt.


9 Aesch, Allschwil, Arlesheim, Biel-Benken, Birsfelden, Bottmingen, Ettingen, Hölstein, Liestal, Münchenstein, Oberwil, Pfeffingen, Reinach, Schönenbuch, Tecknau, Therwil, Thürnen und Titterten


10 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG); SR 312.5