Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Revision des Gesetzes über die Jungendstrafrechtspflege | |
| vom: | 29. August 2006 | |
| Nr.: | 2006-196 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
II. Kantonsgericht
Die gesetzgebungstechnischen, formalrechtlichen und redaktionellen Anmerkungen wurden entweder im Gesetzestext oder den Erläuterungen weitgehend berücksichtigt. Die übrigen Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen:
| - | § 2 Abs. 2: Die Verfahrensrechte der Jugendlichen, insbesondere das rechtliche Gehör, dürfen nicht eingeschränkt werden; auch Art. 39 Abs. 3 JStG des Bundes sieht keine Einschränkung der Anhörung vor. Diesem Einwand wird mit einer Umformulierung von § 2 Absatz 2 Rechnung getragen. |
| - | § 4 Abs. 3: Es stellt sich die Frage, ob der Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit von § 2 Abs. 2 Satz 2 der StPO erforderlich ist. Im Erwachsenenstrafrecht entscheidet das Präsidium des Verfahrensgerichts bei örtlichen Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen Statthalterämtern, welche ja grundsätzlich nur für Straftaten in ihrem Bezirk zuständig sind. In § 4 Abs. 3 geht es aber nicht um örtliche Zuständigkeiten, sondern um die Regelung der sachlichen Zuständigkeit (Jugendanwaltschaft oder Statthalteramt). Aus § 4 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich von selbst, dass die Verfahren bei Nichteinigung getrennt bleiben und deshalb kein "Schiedsrichter" erforderlich ist. Der Regierungsrat behält die gewählte Formulierung der besseren Klarheit halber bei. |
| - | § 6: der Jugenddienst könnte auch im Polizeigesetz geregelt werden. Der Regierungsrat sieht den Sachzusammenhang im vorliegenden Gesetz besser gewahrt als bei einer Regelung im Polizeigesetz. |
| - | § 7 Abs. 3 und 4: Die beiden Absätze passen nicht ins Verfahrensgesetz. Nach Ansicht des Kantonsgerichts gehören die Präventions- und Unterstützungsaufgaben sowie auch die Organisation in der Dienstordnung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion geregelt. Der Regierungsrat erachtet diese Punkte als gesetzeswesentlich und hält an der gewählten Formulierung fest. |
| - | § 8 Abs. 3: betreffend Aufsichtsbehörde hält das Kantonsgericht fest, dass dies entweder dem Regierungsrat oder dann der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts zugeordnet werden soll. Da im Strafverfahren Jugendlicher die Fürsorge und Prävention im Vordergrund steht, wäre das Ansiedeln der Aufsicht beim Regierungsrat wohl richtiger. Der Regierungsrat sieht das in gleicher Weise. |
| - | § 8 Abs. 1: Organisation, Stellvertretung etc. der Jugendanwaltschaft sollten in einer Dienstordnung geregelt werden. Der Regierungsrat teilt diese Auffassung. |
| - | § 10 Abs. 3 (neu § 11 Abs. 2): Das Kantonsgericht geht davon aus, dass mit der neuen Zuständigkeit des Jugendgerichts (Freiheitsstrafen von mehr als 12 Monaten) die Jugendrichterinnen und Jugendrichter noch weniger zum Einsatz kommen werden als bisher (ca. 10 Fälle pro Jahr). |
| - | § 11 (neu § 10): Das Kantonsgericht verlangt eine klarere Regelung der verschiedenen Rechtsmittel. Der Regierungsrat hat redaktionelle und systematische Verbesserungen vorgenommen. Er bleibt aber dem Grundsatz treu, nur die notwendigen, von der Strafprozessordnung abweichenden Regelungen in dieses Gesetz aufzunehmen. Andernfalls würde das Gesetz unnötig lang und weitschweifig. |
| - | Das Kantonsgericht regt ferner an, die Zuständigkeit für Verfahrensbeschwerden analog dem Erwachsenenstrafverfahren dem Verfahrensgericht in Strafsachen zuzuweisen, weil es sich dabei um prozessrechtliche Entscheide im Untersuchungs- und Anklageverfahren handelt und nicht um Entscheide, bei denen das jugendliche Alter eine Rolle spielt. Der Regierungsrat teilt diese Ansicht nicht: auch Verfahrensbelange sind fast immer 8 unter den besonderen Prämissen des Jugendstraf(verfahrens)rechts zu beurteilen, weshalb das Jugendgericht besser geeignet erscheint. Ausstandsprobleme sind nach Ansicht des Regierungsrats kaum zu erwarten, da im Jugendstrafrecht die dem Erwachsenenstrafverfahrensrecht eigenen Trennungsregeln weitgehend nicht anwendbar sind (s. dazu die einführenden Bemerkungen S. 4 f. dieser Vorlage). |
| - | § 25: Für Jugendliche sind neben den Haftgründen der StPO noch weitere Gründe (Abs. 2 lit. a und b) vorgesehen. Es ist daher zwingend, dass die Untersuchungshaft regelmässig überprüft wird und auch ein Rechtsmittel gewährt wird. In § 25 Abs. 3 sei eine Maximaldauer der Untersuchungshaft vorzusehen und eine Höchstdauer zu nennen. Der Regierungsrat erinnert daran, dass die Untersuchungshaft bei Jugendlichen meist von kurzer Dauer ist, weil anderweitige vorsorgliche Massnahmen im Vordergrund stehen. Zudem schreibt § 40 Abs. 2 lit. c JStG vor, dass bei jeder Inhaftierung von mehr als 24 Std. zwingend eine Anwältin oder ein Anwalt beizuziehen ist. Damit ist ein rechtsstaatlich hochwertiger (und gegenüber dem Erwachsenenbereich deutlich stärkerer) Schutz gewährleistet; nachdem das Bundesrecht keine periodische Haftprüfung vorsieht, sieht der Regierungsrat keine Veranlassung für eine weitergehende Regelung. |
| - | § 31 Abs. 2: Die Dispensation der angeschuldigten Person durch das zuständige Präsidium muss nach Ansicht des Kantonsgerichts auch ohne die Zustimmung der Jugendanwaltschaft möglich sein. Der Regierungsrat sieht keinen Grund, von der bewährten heutigen Regelung, wonach eine Dispensation nur mit Zustimmung der Jugendanwaltschaft möglich ist, abzukehren. |
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) stimmt in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2006 der vorgesehenen Zentralisierung des Strafverfahrens gegen Jugendliche nicht zu und möchte an der bisherigen Lösung mit klaren Zuständigkeiten der Vormundschaftsbehörde innerhalb der Jugendstrafrechtspflege festhalten. Der VBLG sieht in der Nähe der Vormundschaftsbehörde zum Fall einen grossen Vorteil, der mit einer Zentralisierung wegfallen würde. Speziell bei Bagatelldelikten wäre die Übertragung der Zuständigkeit an die Jugendanwaltschaft als eine zentrale Stelle ausgesprochen uneffizient und in ihrer Wirkung fragwürdig. Die örtliche Vormundschaftsbehörde hat gemäss VBLG vielfach Kenntnisse von Umständen und Umfeld, was bei der Anordnung der pädagogisch richtigen Massnahme wertvoll sein kann. Der VBLG möchte die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde innerhalb der Jugendstrafrechtspflege grundsätzlich beibehalten und empfiehlt, dass eine andere Teilung der Zuständigkeit von Vormundschaftsbehörde und Jugendanwaltschaft für die neue Kategorie der 10- bis 18-jährigen Jugendlichen vorgesehen wird. 68 Gemeinden unterstützen die Stellungnahme des VBLG.
Anlässlich einer Aussprache zwischen dem VBLG und der Vorsteherin der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion konnten die Anliegen vertieft und die Standpunkte angenähert werden. Es zeigte sich, dass das Anliegen einer dezentralen Lösung nicht den Punkt "Urteile", sondern vor allem den Bereich der Vollzüge von Arbeitsleistungen betrifft. Die Gemeinden halten dafür, dass sie näher über die konkreten Einsatzmöglichkeiten - welche ja insbesondere bei jüngeren Tätern in erster Linie in seinem Umfeld, also der Wohnsitzgemeinde, liegen sollten - Bescheid wissen und deshalb den Vollzug von Arbeitsleistungen besser durchführen können. Der Regierungsrat nimmt diese Anregung auf und hält ausdrücklich im Gesetzestext fest, dass der Vollzug von Arbeitsleistungen für Jugendliche bis zum 15. Altersjahr von den Gemeinden übernommen werden kann. Wenn Gemeinden solche Vollzüge nicht übernehmen wollen, ist der Kanton zuständig. Damit besteht keine Differenz mehr zwischen der Vorlage und den Vorstellungen des VBLG.
18 Gemeinden 9 schliessen sich der Vernehmlassung des VBLG nicht an, sondern unterstützen die Vorlage und insbesondere die neue kantonale Zuständigkeit. Die Gemeinden Arlesheim, Bottmingen, Oberwil und Reinach beantragen, dass im Gesetz festgehalten wird, dass die Vormundschaftsbehörde im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens erforderliche Auskünfte über das Kind von der Jugendanwaltschaft zu einem abgeschlossenen oder laufenden Strafverfahren einholen kann respektive die Jugendanwaltschaft befugt ist, diese Auskünfte zu erteilen. Dieses Anliegen ist in § 18 Abs. 3 berücksichtigt. Die Gemeinde Reinach möchte die Durchführung der Arbeitseinsätze genau im Gesetz geregelt wissen und weist auf die Schwierigkeiten hin, die der Vollzug der Arbeitsleistungen beinhalten kann; dem trägt der Regierungsrat durch den neuen § 37 Abs. 2 Rechnung.
Die Gemeinde Langenbruck weist darauf hin, dass die heutigen Strafmassnahmen die Jugendlichen kaum beeindrucken und auch die finanziellen Folgen meist problemlos finanziert werden können. Eine Einschränkung der Mobilität hingegen tue nachhaltig weh. Es solle geprüft werden, ob bei Übertretungen die Ausstellung von schweizerischen Führerausweisen, je nach Straftatbestand, um jeweils ein bis maximal fünf Jahre hinausgeschoben werden kann. Der Regierungsrat erinnert daran, dass diese Vorlage ein Verfahrensgesetz ist und keine eigenständigen Sanktionsarten normiert; solche liegen nicht in der Zuständigkeit der Kantone, sondern sind ausschliesslich Sache des Bundesrechts.
1. Basellandschaftlicher Anwaltsverband (BLAV)
Der BLAV begrüsst den vorgesehenen Wechsel der kantonalen Zuständigkeit für das Jugendstrafverfahren von den Vormundschaftsbehörden auf die Jugendanwaltschaft und die Gerichte in Jugendstrafsachen. Im Bereich der Beurteilung von Zivilansprüchen, gewissen Zuständigkeitsfragen, der Entschädigung von Anwaltskosten, der Teilnahmerechte sowie der Rechtsmittel wäre aus Sicht des BLAV in folgenden Punkten eine Ergänzung erforderlich:
| - | Ergänzung, dass zivilrechtliche Ansprüche auf entsprechenden Antrag hin dem Grundsatz nach im Strafurteil zu beurteilen sind. Der Regierungsrat lehnt einen Anspruch auf Beurteilung der zivilrechtlichen Forderungen im Jugendstrafverfahren ab, weil dadurch das Jugendstrafverfahren kompliziert und verzögert würde. |
| - | Gemäss BLAV ist es nicht zulässig, einerseits eine eingeschränkte Beurteilung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Jugendstrafverfahren vorzusehen und andererseits die im OHG 10 statuierte Anfechtbarkeit solcher Entscheide aufzuheben. § 4 Abs. 5 der Vorlage sei nochmals zu überdenken. Diesem Einwand wird mit einer präziseren Fassung der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 5 und 11 Abs. 4 Rechnung getragen: nicht die Entscheide über zivilrechtliche Ansprüche sind endgültig, sondern nur die Entscheide über das Verweisen derselben auf den Zivilweg. |
| - | Die Aufsicht nach § 8 Abs. 3 der Vorlage ist nach Ansicht des BLAV auszubauen analog derjenigen des Kantonsgerichts gegenüber den Statthalterämtern oder dem Strafgericht. Der Regierungsrat verzichtet auf die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Einschränkung auf eine rein administrative Aufsicht. Er behält seine bisherige Aufsichtsfunktion gemäss geltendem Recht bei (§ 8 Abs. 3), präzisiert aber, dass diese sich nicht auf die Kontrolle einzelner Fälle im Bereich der Strafverfolgung erstreckt (§ 8 Abs. 2). |
| - | Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss § 11 Abs. 4 sei dem Verfahrensgericht in Strafsachen zu belassen (analog § 6 StPO). § 11 Abs. 4 wurde gestrichen, womit - entsprechend dem heutigen Recht - die Regelungen und Zuständigkeiten gemäss StPO (§§ 102a - 118) gelten und die Zuständigkeit des VGS gegeben ist. |
| - | Der Gesetzesentwurf lasse gemäss § 17 bezüglich Akteneinsichtsrecht einen viel zu grossen Ermessensspielraum. Der Regierungsrat teilt diesen Einwand nicht; die Regelung von § 17 übernimmt bewährtes geltendes Recht (bisher § 19). Wenn die Jugendanwaltschaft das Akteneinsichtsrecht einschränkt, kann diese Einschränkung beim Jugendgerichtspräsidium angefochten werden. |
| - | § 20 sei zu ergänzen und eine Entschädigung von Anwaltskosten sei auch für den Fall eines Freispruchs sowie für den Fall einer Einstellung des Verfahrens vorzusehen, wenn mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu erwarten ist. Der Regierungsrat verweist darauf, dass dies bereits in den §§ 30ff. der Strafprozessordnung so geregelt ist und keine Wiederholung erforderlich ist. |
| - | § 22 Abs. 1 suggeriere, dass die Teilnahme an Verfahrenshandlungen bewilligungspflichtig sei und das in § 38 StPO statuierte grundsätzliche Teilnahmerecht nicht gelte. Die Konzeption von § 38 StPO sei zu übernehmen. Sollten wirklich weitere Ausschlussgründe als die in § 39 StPO genannten erforderlich sein, wären sie speziell aufzuführen. Der Regierungsrat trägt diesen Vorbringen mittels einer Umformulierung von § 22 Rechnung. |
| - | § 25 Abs. 3 sei unhaltbar, weil gemäss BLAV eine gesetzliche Befristung der Untersuchungshaft und die Modalitäten ihrer Verlängerung zwingend im Gesetz zu nennen seien. Der Regierungsrat teilt diese Auffassung nicht (zur Begründung vgl. S. 19 und 34 f.). |
| - | Nach Ansicht des BLAV sollte in § 33 anstelle der Nichtigkeitsbeschwerde eine umfassende Überprüfung mittels Appellation zugelassen werden, da im neuen Jugendstrafgesetz Freiheitsstrafen bis zu 4 Jahren ausgesprochen werden können. Der Regierungsrat teilt diese Auffassung nicht (zur Begründung vgl. S. 37 f.). |
2. DJS Basel, Regionalgruppe der Demokratischen JuristInnen (DJS/BS)
Die DJS/BS begrüssen den Grundsatz der Personalunion betreffend die verschiedenen Aufgaben im Laufe eines Verfahrens, erachten jedoch als problematisch, dass der Gesetzesentwurf für sämtliche Aufgaben der Jugendstrafrechtspflege nur eine einzige Person mit dieser komplexen und zeitaufwändigen Aufgabe vorsieht. Aus Sicht der DJS/BS ist dies für einen Kanton von der Grösse des Kantons Basel-Landschaft viel zu wenig, um alle Aufgaben wahrzunehmen. Im Entwurf sei zwar eine Stellvertretung vorgesehen, dies jedoch ohne klar zu regeln, wie die Kompetenzen dieser Stellvertretung aussehen bzw. wie die obgenannten Grundsätze mit einer Person und einer Stellvertretung sichergestellt werden. Auf den ersten Blick erscheine die Machtkonzentration bei einer einzigen Person aus rechtsstaatlichen Gründen ausgeschlossen zu sein und in deutlichem Widerspruch zu Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu stehen. Dies umso mehr wenn - wie im Gesetzesentwurf vorgesehen - die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt über weitereichende richterliche Kompetenzen verfüge, und in vielen Fällen autonom und ohne „Sicherheitsbarriere" entscheide. Trotzdem lässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Lösung im Sinne der Jugendlichen zu. Allerdings werde auf die Einhaltung der Grundsätze Wert gelegt, wonach Jugendliche durch ein und die/denselbe(n) Jugendanwalt/Jungendanwältin in allen Verfahrensstadien persönlich und zusammengehörend behandelt und die Kontinuität in der Bezugsperson (persönliche und verbindliche Beziehung zur Jugendanwältin oder zum Jugendanwalt) sichergestellt werden müsse. Die DJS/BS bedauern, dass mit § 2 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs eine Abweichung des Grundsatzes, wonach Jugendliche in der Regel durch die Jugendanwältin oder den Jugendanwalt persönlich anzuhören sind, vorgesehen ist.
Der Regierungsrat streicht die in § 2 Abs. 2 der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Einschränkung der persönlichen Anhörung. Zu den allgemeinen Ausführungen hält er fest, dass die Jugendanwaltschaft personell und organisatorisch adäquat ausgestattet ist, ihre Aufgaben EMRK-konform wahrzunehmen, und die konkrete Ausgestaltung der Organisation nicht auf Gesetzesebene, sondern in einer Dienstordnung erfolgen soll.
3. Gewerkschaftsbund Baselland (GBBL)
Der GBBL unterstützt die Überlegungen der SP Baselland und legt Wert darauf, dass die Jugendanwaltschaft adäquate Ressourcen zur Bewältigung ihrer neuen Aufgaben erhält.
4. Verein Mediation Region Basel
Der Verein Mediation Region Basel vertritt die Ansicht, dass die Mediation im Gesetzesentwurf unter § 28 (neu § 29) zu kurz behandelt wird und regt eine ausführlichere Regelung an, insbesondere auch bezüglich qualitativer Standards.
Der Regierungsrat sieht zum jetzigen Zeitpunkt von einer detaillierten Regelung ab. Sollte sich eine solche nach einer ersten Praxisphase als notwendig erweisen, würden entsprechende Schritte unternommen.
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Fussnoten:
8 Ausnahme: Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach §§ 102a ff. StPO und Einsatz von V-Personen nach §§ 110 ff. StPO, für welche das VGS auch im Jugendbereich zuständig sein soll. Diese Massnahmen werden im Jugendbereich äusserst selten angewandt.
9 Aesch, Allschwil, Arlesheim, Biel-Benken, Birsfelden, Bottmingen, Ettingen, Hölstein, Liestal, Münchenstein, Oberwil, Pfeffingen, Reinach, Schönenbuch, Tecknau, Therwil, Thürnen und Titterten
10 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG); SR 312.5