Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Revision des Gesetzes über die Jungendstrafrechtspflege | |
| vom: | 29. August 2006 | |
| Nr.: | 2006-196 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
C. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die Revisionsvorlage stiess in der Vernehmlassung bei allen Parteien auf eine grundsätzlich positive Resonanz. In den eingegangenen Stellungnahmen wurden zahlreiche wertvolle Anstösse und Anregungen, oft auch redaktioneller und verfahrenstechnischer Natur, eingebracht; sie werden in den nachfolgenden Erläuterungen dargestellt.
1. Allgemeine Anregungen und Bemerkungen
Die CVP hält fest, dass die Aufgabe des Jugendanwaltes im Entwurf mit mehr Kompetenzen ausgestattet sei. Berechtigt sei dies im Hinblick auf den Wechsel der kantonalen Zuständigkeit von den Vormundschaftsbehörden auf die Jugendanwaltschaft.
Die CVP und die SP führen an, dass die Verfahrensrechte der Jugendlichen nicht zusätzlich eingeschränkt werden sollten, da es sich bei den Jugendlichen im Vergleich zu den Erwachsenen um regelmässig schwächere Verfahrensbeteiligte handle. Die SP begründet eine Wahrung oder gegebenenfalls Verstärkung der Verfahrensrechte der Jugendlichen damit, dass mit der Revision des Jugendstrafrechts Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren möglich seien.
Die EVP erachtet es als nötig und sinnvoll, aufgrund der ansteigenden Anzahl Fälle, in denen massive Straftaten von immer jüngeren Personen begangen werden, Massnahmen zur Vorbeugung und Vermeidung solcher Straftaten einzuführen und bereits vorhandene Angebote weiterzuführen und auszubauen. Zudem sei es sinnvoll, die gesetzlichen Vertreter in solche präventive Projekte mit einzubeziehen. Die EVP begrüsst, dass im Jugendstrafverfahren neu ein Jugenddienst der Polizei eingebaut ist.
Die FDP stellt sich aufgrund der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen über das Jugendstrafrecht grundsätzlich hinter die Vorlage. Es sei ihr auch bewusst, dass der Bund bereits relativ klare Standards setze und auch schon verschiedene Verfahrensvorschriften erlasse, so dass den Kantonen nicht allzu viel Spielraum zur Verfügung stehe und sie sich grundsätzlich auf Organisations- und Zuständigkeitsfragen beschränken müssen.
Die Grünen Baselland unterstützen, dass die Zielsetzung des revidierten Gesetzes nicht nur in § 2 klar formuliert sei (Schutz und Erziehung der Jugendlichen), sondern dass ihr in den Bestimmungen über Verfahren und Sanktionen als auch in der Sprache konsequent Rechnung getragen werde. Die Grünen Baselland begrüssen, dass Taten von Kindern unter zehn Jahren nicht mehr Gegenstand im Jugendstrafrechtsverfahren sind. Sie weisen darauf hin, dass im Fall von Strafunmündigkeit vormundschaftlichen Massnahmen eine sehr grosse Bedeutung zukomme. Sie erachten eine Vormundschaft durch Laien bei Ereignissen, die bei älteren Jugendlichen als Straftatbestand qualifiziert würden, als inadäquat und regen an, die Vormundschaft in diesem Fall von einer Fachperson ausüben zu lassen oder die mit der Vormundschaft betraute Person verbindlich und mit klaren Aufträgen von einer Fachperson fachlich unterstützen zu lassen.
Die SP ist der Meinung, dass Freiheitsstrafen sorgfältig überlegt werden müssen und nur durch das Jugendgericht verfügt werden dürfen, da sie die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen wesentlich beeinflussen. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass immer beide Geschlechter in der Vorlage zu berücksichtigen seien. Es sei ebenso wichtig, nicht mehr vom Jugendanwalt oder der Jugendanwältin zu sprechen, sondern von der Jugendanwaltschaft. Es brauche mehrere Personen, damit innerhalb der Jugendanwaltschaft nicht die gleiche Person untersuche, anklage, beurteile und den Vollzug überwache. Es brauche eine klare Aufteilung der Aufgaben in der Jugendanwaltschaft. Dafür seien auch die erforderlichen Strukturen mit den entsprechenden personellen Folgen zu schaffen. Diese Anregungen wurden in der Vorlage durch eine präzisere Bezeichnung der Zuständigkeiten und der Aufsicht über die Jugendanwaltschaft sowie durch eine Anpassung der personellen Ressourcen (siehe Abschnitt E, finanzielle und personelle Folgen) berücksichtigt.
Die SVP erklärt sich mit dem Entwurf eines neuen kantonalen Gesetzes über das Jugendstrafverfahren grundsätzlich einverstanden, zumal der revidierte Erlass an das bisherige bewährte Recht anknüpft und inhaltlich nur wenige Neuerungen vorsieht. Sie weist darauf hin, dass sich der kantonale Handlungsspielraum als relativ gering erweist, da der Bundesgesetzgeber mit der kürzlich erfolgten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sowie der Verabschiedung des Jugendstrafgesetzes bereits die entscheidenden Leitplanken gesetzt hat.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Die CVP , die EVP und die SP monieren, dass Jugendliche gemäss § 2 Abs. 2 des Entwurfs „soweit erforderlich" persönlich anzuhören seien und ihnen zu ermöglichen sei, sich am Verfahren zu beteiligen. Das Recht auf Anhörung und Beteiligung solle jedem Jugendlichen während des ganzen Verfahrens zustehen. Diese Anregungen werden berücksichtigt.
Die SVP weist darauf hin, dass im Zielsetzungsparagraphen (§ 2) ausgeführt werde, bei der Anwendung dieses Gesetzes seien Schutz und Erziehung der Jugendlichen sowie die pädagogischen Ziele des Strafverfahrens zu beachten. Zudem würden die zuständigen Behörden verpflichtet, die Jugendlichen in allen Stufen des Strafverfahrens zu respektieren. Die SVP erachtet diese Inhalte als zu einseitig, da sie ausschliesslich auf den Schutz und die Fürsorge der Täterschaft fokussiert sind und in keiner Weise auf die Perspektiven der betroffenen Opfer Bezug nehmen, auch wenn die SVP die erzieherischen Ziele des Jugendstrafrechts nicht verkennt. Die SVP fordert daher, dass § 2 durch Formulierungen ergänzt wird, welche sicherstellen, dass primär der Schutz der Öffentlichkeit vor Gewalt und Kriminalität sowie die berechtigten Interessen des Opfers bei der strafrechtlichen Verfolgung Jugendlicher berücksichtigt werden. Diese Anregung konnte nicht berücksichtigt werden, weil die Ziele des Jugendstrafrechts vom JStG vorgeschrieben sind und nicht auf kantonaler Ebene modifiziert werden können; im übrigen sind die genannten Aspekte anderweitig geregelt (Opferhilfe, Polizeigesetzgebung).
Die CVP erachtet es als problematisch, wenn bei Verfahren, die sowohl erwachsene als auch jugendliche Angeschuldigte betreffen, entweder das Statthalteramt oder die Jugendanwaltschaft zuständig sein soll. Dies widerspreche den jeweils zugrunde liegenden Prinzipien des Erwachsenenstrafrechts einerseits und des Jugendstrafrechts andererseits. Der Regierungsrat verweist darauf, dass sich die Regelung des bisherigen § 14 des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege bewährt hat und weitergeführt werden soll. Gemäss dieser Bestimmung sind die Strafverfahren in der Regel getrennt zu führen, wenn davon gleichzeitig Erwachsene und Jugendliche betroffen sind.
Die SP unterstützt grundsätzlich, dass die Funktionen Untersuchung, Anklage, Beurteilung und Vollzugsüberwachung von der Jugendanwaltschaft ausgeübt werden. Sie schlägt jedoch vor, intern eine klare Aufgabenverteilung vorzunehmen, was bereits im Gesetz in § 7 festgehalten werden müsse. Wer Untersuchung und Anklage vertrete, solle später nicht auch urteilen und den Vollzug überwachen. Der Regierungsrat hält fest, dass im Jugendbereich der Grundsatz der möglichst kontinuierlichen Bezugsperson eine allzu grosse Aufgabenteilung verbietet, die Jugendanwaltschaft aber organisatorisch eine optimale Spezialisierung Untersuchung/Anklage einerseits, Vollzug anderseits) aufweist.
Die EVP erachtet es als positiv, dass die Jugendanwaltschaft gemäss § 7 Abs. 3 in Verbund mit anderen Behörden zur Prävention von Jugendgewalt und Jugendkriminalität beitrage. Demgegenüber vermisst sie den Hinweis auf die Kooperation mit privaten Organisationen. Diese Anregung wird berücksichtigt.
Die CVP erachtet die Formulierung betreffend Aufgabenverteilung zwischen Jugendanwalt und Stellvertreter in § 8 Abs. 2 als unklar. Sie wirft die Frage auf, ob sich die Stellvertretung lediglich auf die Amtsführung oder auch auf die fallbezogene Verfahrensführung bezieht und welches Ziel dabei verfolgt werde. Die Antwort auf diese Frage ist, dass sich die Stellvertretung sowohl auf die Amtsführung (in Abwesenheit der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts) als auch auf die selbständige Fallführung erstreckt. Die EVP weist darauf hin, dass sich hier die Frage der internen Organisation und der Kompetenzregelung stelle und fragt, ob ein Vergleich zu den umliegenden Kantonen wie Basel-Stadt, Aargau und Solothurn gemacht wurde. Der Regierungsrat kennt die Strukturen der Nachbarkantone, sieht aber keinen Anlass, die heutige bewährte, zeitgemässe Organisation der Jugendanwaltschaft zu ändern.
Die CVP hält zu § 8 Abs. 3 fest, dass die vorgesehene Aufsicht über die Jugendanwaltschaft nicht ausreichend sei und sie ähnlich auszugestalten sei wie diejenige des Kantonsgerichts gegenüber den Statthalterämtern oder dem Strafgericht. Die FDP weist zu § 8 Abs. 3 darauf hin, dass auch die Jugendanwaltschaft eine Aufsichtsbehörde haben müsse. Zur Frage, welche Kompetenzen dieser Aufsichtsbehörde zukommen sollen, schlägt die FDP zwei Lösungsmöglichkeiten vor: Entweder Betonung der untersuchungsrichterlichen und sachrichterlichen Aufgabe der Jugendanwaltschaft, dann wäre sie - analog Statthalterämter und BUR - dem Kantonsgericht zu unterstellen. Oder es wird die helfende, fürsorgerische und pädagogische Aufgabe in den Vordergrund gestellt; dann wäre die Jugendanwaltschaft dem Regierungsrat zu unterstellen, wobei der FDP diese Variante bevorzugt. Insbesondere sei bei einer Unterstellung unter den Regierungsrat aber analog der Formulierung für die Staatsanwaltschaft in § 30 Abs. 2 GOG sicherzustellen, dass die Jugendanwaltschaft die einzelnen Verfahren selbständig und ohne Weisungsmöglichkeiten seitens der vorgesetzten Behörde führe. Die SP verlangt, dass die administrative Aufsicht über die Jugendanwaltschaft durch das Kantonsgericht ausgeübt wird. Der Regierungsrat geht im Einklang mit dem Kantonsgericht und der FDP davon aus, dass bei der Tätigkeit der Jugendanwaltschaft mit ihren fünf Aufgabenbereichen (Untersuchung, Anklage, Strafbefehle, Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie Präventionstätigkeit) ganz klar fürsorgerische, pädagogische und präventive Elemente im Vordergrund stehen. Deshalb behält er die regierungsrätliche Aufsichtsfunktion über die Jugendanwaltschaft bei, nimmt aber die Anliegen betreffend präziserer Ausgestaltung der Aufsicht auf. Die regierungsrätliche Aufsicht gestaltet sich je nach Aufgabenbereich unterschiedlich; bei der Strafverfolgung wird sie sich nebst administrativen Belangen auf die allgemeine Amtsführung beschränken, in den Bereichen Vollzug/Prävention ist sie umfassender und entspricht jener der vergleichbaren Behörden im Erwachsenenstrafrecht. Mit dieser Regelung ist eine zweckmässige und ausreichende Aufsicht sichergestellt.
Die SP weist bezüglich § 9 Abs. 1 (Strafbefehlskompetenz der Jugendanwaltschaft) darauf hin, dass der Freiheitsentzug für einen Jugendlichen einen grossen Eingriff mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für dessen weitere Entwicklung bedeutet und der Vergleich mit dem Erwachsenenstrafrecht hier nicht angebracht sei. Ein solcher Eingriff - Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten - könne deshalb nur durch das Jugendgericht verfügt werden. Der Regierungsrat hält an der Strafbefehlskompetenz der Jugendanwaltschaft fest, weil im Jugendbereich eine rasche Reaktion und eine kurze Verfahrensdauer wesentlich sind.
Die CVP und die SP schlagen zu § 9 Abs. 2 vor, dass auch Zivilforderungen, welche bestritten sind und besondere Abklärungen erfordern, im Rahmen des Jugendstrafverfahrens zumindest dem Grundsatz nach auf entsprechenden Antrag beurteilt werden. Der Regierungsrat hält daran fest, dass in Strafverfahren gegen Jugendliche Zivilforderungen nur dann mitbeurteilt werden müssen, wenn sie nicht mit langwierigen oder komplizierten Abklärungen verbunden sind. Strafverfahren gegen Jugendliche müssen rasch durchgeführt werden und dürfen nicht durch langwierige Abklärungen komplizierter zivilrechtlicher Haftungsfragen belastet werden.
Die CVP sieht unter Hinweis auf § 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes nicht ein, weshalb die Gerichtsschreiber gemäss § 10 Abs. 1 (neue Vorlage: § 11 Abs. 1) nur beratende Funktion haben sollen. Dies wird in der Vorlage berücksichtigt, indem der Satzteil "mit beratender Funktion" gestrichen wird.
Die CVP weist in ihren Bemerkungen zu § 10 Abs. 3 der Vernehmlassungsvorlage (neu: § 11 Abs. 2 darauf hin, dass das Jugendgericht bisher nur wenige Fälle pro Jahr behandelt und befürchtet, dass mit der Zuständigkeit für Freiheitsstrafen von mehr als 12 beantragten Monaten die Kompetenz des Jugendgerichts eingeschränkt wird. Sie bezweifelt, ob es im Interesse der Jugendlichen ist, wenn die Jugendrichter nur noch ganz selten zum Einsatz kommen. Der Regierungsrat verweist darauf, dass das Strafbefehls- bzw. Einzelrichterverfahren einen raschen Abschluss der Fälle gewährleistet. Diesem Aspekt kommt im Jugendstrafrecht eine noch grössere Bedeutung zu als im Erwachsenenstrafverfahren.
Zu § 10 Abs. 4 der Vernehmlassungsvorlage (neu: § 11 Abs. 3) schlägt die CVP vor, dass auch hier das Opferhilfegesetz vorbehalten sein sollte. Der Regierungsrat hält fest, dass das Opferhilfegesetz als Bundesrecht ohnehin anwendbar ist und verzichtet auf einen ausdrücklichen Verweis.
Nach Ansicht der CVP und der EVP ist nicht einzusehen, weshalb das Jugendgericht in § 10 Abs. 5 (neu: § 11 Abs. 4) endgültig entscheiden soll. Es sollen die gleichen Anfechtungsmöglichkeiten wie auch im Erwachsenenstrafrecht vorhanden sein. Der Regierungsrat präzisiert die entsprechenden Bestimmungen im Sinne dieser Einwände.
Die CVP bemerkt zu § 11 Abs. 1 der Vernehmlassungsvorlage (neu: § 10 Abs. 1), dass das Präsidium bei der Strafzumessung frei sein und auch eine Strafe von weniger als sechs Monaten fällen können sollte. Dies wird in der Vorlage mittels einer redaktionellen Präzisierung berücksichtigt.
Die CVP führt zu § 11 Abs. 2 bis 4 der Vernehmlassungsvorlage (neu: § 10 Abs. 2 bis 3) aus, prozessrechtliche Entscheide sollten wie im Erwachsenenstrafverfahren vom Verfahrensgericht in Strafsachen getroffen werden können. Es handle sich dabei nicht um Entscheide, die unter dem speziellen Aspekt des Jugendstrafverfahrens beurteilt werden müssen. Mit der Ansiedelung dieser Zuständigkeit beim Verfahrensgericht in Strafsachen würden sich später keine Ausstandsfragen des Jugendgerichtspräsidiums stellen. Der Regierungsrat teilt diese Auffassung nicht; er ist im Gegenteil davon überzeugt, dass in fast allen verfahrensleitenden Entscheiden (mit wenigen Ausnahmen) die spezifisch jugendstrafrechtlichen Aspekte von grosser Bedeutung sind, und behält die Zuständigkeit des Jugendgerichts bei.
Die CVP und die SP sprechen sich gegen die Einführung der Einzelrichterkompetenz in § 12 Abs. 1 aus. Sie fordern für die Jugendlichen die gleichen Zuständigkeiten wie für die Erwachsenen in § 5 StPO. Die FDP weist darauf hin, dass hier wohl kaum das Präsidium des Kantonsgerichts, sondern dasjenige der zuständigen Abteilung Zivil- und Strafrecht gemeint sei. Die SVP weist darauf hin, dass sich § 12 Abs. 1 lit. b des Entwurfs, wonach das Präsidium des Kantonsgerichts über Appellationen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichtspräsidiums entscheidet, als obsolet erweist, da gemäss dem heutigen Gesetz nicht eine Appellation, sondern eine Nichtigkeitsbeschwerde an die obere Instanz vorgesehen ist. Falls der Regierungsrat wider Erwarten von der Möglichkeit einer Appellation gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichtspräsidiums ausgehen sollte, beantragt die SVP , dass dafür nicht das Präsidium des Kantonsgerichts, sondern die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts einzusetzen sei. Die alleinige Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums für strafrechtliche Appellationen widerspreche der bewährten bisherigen Zuständigkeitsordnung. Zudem sollen Urteile im Strafrecht, welche naturgemäss heikel seien, möglichst nicht von Einzelpersonen ausgehen, sondern in einem richterlichen Pluralkollegium ergehen, so dass sie breiter abgestützt seien. Diese Anregungen werden in der Landratsvorlage berücksichtigt, indem anstelle des Kantonsgerichtspräsidiums die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Rechtsmittelinstanz ist.
Die CVP weist darauf hin, dass in Abs. 1 lit. b von „Appellation" die Rede sei, wobei § 32 des Entwurfs lediglich eine Nichtigkeitsbeschwerde vorsehe. Dies wird in der Vorlage berücksichtigt und eine redaktionelle Änderung vorgenommen.
Die CVP und die SP sprechen sich gegen den Ausschluss der gesetzlichen Vertretung vom Verfahren in § 14 Abs. 2 aus. Die SP weist auf die Wichtigkeit der gesetzlichen Vertretung bei hohen und komplexen Opferansprüchen hin. Der Regierungsrat trägt diesen Einwänden durch eine differenziertere Regelung Rechnung.
Die FDP schlägt vor, bei § 15 aus praktischen Gründen auf Art. 40 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht zu verweisen, welcher die Fälle der notwendigen Verteidigung nennt. Der Regierungsrat verzichtet wo immer möglich auf Verweise ohne rechtsetzenden Charakter; bei der vorliegenden Konstellation - die Verfahrensrechte sind nicht umfassend und abschliessend in einem einzigen Gesetz geregelt - ist es unvermeidlich, neben dem Gesetz über das Jugendstrafverfahren auch die Strafprozessordnung und das JStG beiziehen zu müssen.
Die Grünen Baselland regen an, dass die Anhörung einer Fachstelle im Sinne von § 16 nicht nur im Sinne eines Prozessbeistandes erfolgen solle, sondern auch im Sinne des Opferschutzes. Eine Anhörung solle insbesondere dann, wenn andere Jugendliche Opfer von Straftaten sind, nicht fakultativ sein. Der Regierungsrat hält dafür, dass in vielen Fällen die Jugendanwaltschaft selbst als Fachstelle im Sinne des § 20 StPO gelten kann und weitere Fachstellen nur in besonderen Fällen beigezogen werden müssen.
Die CVP moniert, dass die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in § 17 der Vernehmlassungsvorlage unbegründet sei. Die CVP und die SP sehen nicht ein, weshalb eine „Transkription" von Videobändern an das Jugendgericht nur eingeschränkt zu erfolgen hat und weisen darauf hin, dass alle Akten zu überweisen sind. Letztere Anregung wird in der Vorlage mittels Streichung von Abs. 6 berücksichtigt; zur allgemeinen Akteneinsicht ist festzuhalten, dass es im Jugendstrafverfahren immer wieder Fälle gibt, in welchen Jugendlichen (nicht aber ihrer Vertretung oder der Verteidigung) zu ihrem eigenen Schutz die Einsichtnahme in einzelne Akten nicht gewährt werden kann, weshalb der Regierungsrat an der bisherigen Regelung festhält.
Die CVP erachtet § 20 des Entwurfs, wonach Entschädigungen nur zugesprochen werden, wenn es sich um eine notwendige Verteidigung handelt, als zu einschränkend. Sie empfindet es als stossend, wenn ein vor Jugendgericht freigesprochener jugendlicher Angeschuldigter (bzw. die gesetzliche Vertretung) die Anwaltskosten selber tragen muss. Diese Bestimmung wird in der Landratsvorlage gestrichen.
Die FDP weist darauf hin, dass beim gemeinsamen Sorgerecht § 21 der Vorlage die Bestimmung von Abs. 1 nicht genügt, weil die Zustellung an denjenigen Elternteil zu erfolgen habe, der auch die Obhut habe. Der Regierungsrat hält fest, dass in diesen Fällen beide Elternteile als gesetzliche Vertretung gelten; somit sind beide am Verfahren beteiligt und damit auch Zustellungsadressaten.
Die CVP bemerkt zu § 22 der Vorlage, dass ein Hinweis auf das Opferhilfegesetz angebracht wäre. Der Regierungsrat verzichtet aus rechtstechnischen Gründen auf solche Verweise, wenn sie nicht unbedingt nötig sind, und hält letzteres hier für nicht gegeben.
Die CVP hält zu § 24 Abs. 3 der Vorlage fest, dass es nicht einzusehen sei, wieso die Jugendanwaltschaft einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen könne. Diese Kompetenz solle ausschliesslich das Präsidium des Jugendgerichts haben. Diese Anregung wird in der Vorlage berücksichtigt und die Bestimmung wird gestrichen.
Die CVP und die SP sind der Ansicht, dass es auch für Jugendliche ein Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft gemäss § 25 brauche. Die CVP schlägt vor, dass vorgesehen werden soll, dass eine regelmässige Überprüfung der Untersuchungshaft vorgenommen werden müsse. Der Regierungsrat hält fest, dass sowohl Haftbeschwerde als auch Haftentlassungsgesuch gemäss StPO möglich sind; eine periodische Haftüberprüfung erscheint unter den besonderen Bedingungen des Jugendstrafrechts als nicht sinnvoll, zumal nach § 40 JStG bereits nach 24 Std. Haft eine Verteidigung beigezogen werden muss.
Die CVP , die EVP und die SP vertreten die Auffassung, dass die gesetzliche Vertretung bei vorläufiger Festnahme oder Verhaftung gemäss § 26 der Vorlage umgehend benachrichtigt werden muss. Die SP schlägt vor, im Gesetz zu erwähnen, dass von einer umgehenden Information abgesehen werden könnte, wenn Kollusionsgefahr besteht. Diese Anregungen werden in der Vorlage berücksichtigt.
Die EVP und die Grünen Baselland begrüssen die Ermöglichung einer Mediation in § 28 (neu: § 29) der Vorlage. Die Grünen Baselland weisen darauf hin, dass die Abklärung mit den Parteien, ob ein Mediationsverfahren durchführbar ist, klaren Kriterien unterliegen müsse und auch die Erfordernisse des Opferschutzes zentral seien. Opferhilfestellen sollen nach ihrer Ansicht bei der Beurteilung der Möglichkeit der Mediation zwingend einbezogen werden. Die FDP plädiert dafür, dass die Jugendanwaltschaft nicht von sich aus eine Mediation anordnen solle, sondern nur auf Antrag der Parteien. Ausserdem ist sie der Ansicht, dass die Kosten in der Regel nicht zu Lasten des Staates, sondern der Jugendlichen bzw. dessen Vertreter gehen sollten. Der Regierungsrat erachtet es als nicht opportun und nicht im Sinne des Bundesrechts, den Anwendungsbereich von Art. 8 JStG mittels eines formellen Antragserfordernisses künstlich einzuengen. Die Anregung betr. Kostentragung wird insofern aufgenommen als § 20 Abs. 3 (neu) der Vorlage diese als Teil der Verfahrenskosten bezeichnet und sie somit nicht a priori zu Lasten des Staates gehen.
Die EVP und die Grünen Baselland halten die Anwesenheit der Jugendlichen bei der Verhandlung nach § 31 der Vorlage aus pädagogischer Sicht für wesentlich. Die Grünen Baselland schlagen vor, Dispensationen insbesondere dann nicht zu gewähren, wenn das Unrechtbewusstsein der TäterInnen nicht gegeben ist. Der Regierungsrat teilt diese Auffassung weitgehend, stellt aber fest, dass dies eine Frage der (Gerichts-)praxis ist und somit nicht Gegenstand dieser Vorlage sein kann.
Die FDP wirft zu § 31 die Frage auf, was geschieht, wenn der Verpflichtung zur Teilnahme an der Verhandlung nicht nachgelebt wird und empfiehlt, in diesem Fall die polizeiliche Vorführung vorzusehen. Der Regierungsrat verweist dazu auf § 70 ff. StPO, welcher für diese Fälle eine zwangsweise Vorführung ermöglicht; eine eigene Regelung im JStrVG ist nicht nötig.
Die CVP und die SP halten zu § 32 der Vorlage unter Hinweis auf die neu längeren Freiheitsstrafen fest, dass ein Rechtsmittel vorgesehen sein sollte, das eine umfassende Überprüfung zulässt. Dies sei nur mit einer Appellation gewährleistet und nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde. Der Regierungsrat hält an der vorgesehenen (und bisherigen) Regelung fest, wonach nur die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben ist. Schutzmassnahmen und Strafen müssen möglichst rasch greifen, damit Jugendliche den Bezug zur Tat emotional nicht verlieren und die ausgesprochene Sanktion besser nachvollziehen können. Die Nichtigkeitsbeschwerde erlaubt gegenüber der Appellation ein wesentlich rascheres Verfahren, weil erstere ein Aktenverfahren ist und letztere eine Hauptverhandlung samt voller Instruktion umfasst. Zudem würde eine zusätzliche Hauptverhandlung den Grundsatz verletzen, dass Verfahren in Jugendstrafsachen durch möglichst wenige, kontinuierliche Bezugspersonen durchzuführen sind.
Die FDP weist darauf hin, dass die Mediation offenbar nicht Teil der Vollzugskosten gemäss § 38 der Vorlage (neu § 39) ist. Somit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, die Kosten zu überbinden. Diese Anregung wird neu in § 20 Abs. 3 berücksichtigt (vgl. die Ausführungen zu § 38).
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