Vorlage an den Landrat

2. Die rechtlichen Grundlagen


Die rechtliche Grundlage für die Schonung, den Schutz und die Sicherung von Kulturdenkmälern ist das Kantonale Denkmal- und Heimatschutzgesetz vom 9. April 1992.
§ 12.1 hält fest, dass der Kanton im Interesse der Erhaltung einmalige Beiträge an Renovationen, Restaurationen und Konservierungen gewähren kann.


Die Denkmallandschaft ist im Eigentum der Stiftung Ermitage Arlesheim und Schloss Birseck.


Der Kanton ist mit zwei Personen im Stiftungsrat (insgesamt 7 Personen) vertreten.



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