Vorlage an den Landrat

2. Rechtliche Grundlagen


Gemäss Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 ist der Hochwasserschutz Aufgabe der Kantone.


Das kantonale Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004 bestimmt in § 13, Absatz 1, dass der bauliche Hochwasserschutz (HWS) durch den Kanton erfolgt. Der Kostenteiler wird mit § 19, Absatz 1 regelt. Gestützt auf Absatz 2 kann der Regierungsrat beschliessen, den Kantonsanteil entsprechend Interessenlage der Anstösser herabzusetzen oder wegfallen zu lassen.



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