Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Beantwortung von 4 Postulaten über Einbürgerungen (1994-169, 1994-175, 1999-137 und 2001-003) |
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| vom: | 22. März 2005 | |
| Nr.: | 2005-091 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Die Schritte von Bund und Kantonen zur Erleichterung der Einbürgerung der jungen Ausländergeneration
4.1. Interkantonale Vereinbarung der Westschweizer Kantone / Kantonale Regelungen betreffend Erleichterung der Einbürgerung der jungen Ausländergeneration
Nachdem die Volksabstimmung vom Juni 1994 über die Verfassungsvorlage für eine erleichterte Einbürgerung junger Ausländer am Ständemehr gescheitert war, unterzeichneten die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Genf, Neuenburg und Jura am 16. Dezember 1994 die "Convention de réciprocité sur les conditions cantonales requises pour la naturalisation des jeunes étrangers". Mit dieser Vereinbarung verpflichteten sich die genannten Kantone, eine Ergänzung oder Anpassung ihrer Gesetzgebung an die Hand zu nehmen, damit jugendliche Ausländerinnen und Ausländer im Alter zwischen 16 und 25 Jahren in einem einfachen Verfahren eingebürgert werden können. Im Januar 1995 orientierte der Präsident der Westschweizer Regierungskonferenz die Regierungen der noch nicht zur Vereinbarung gehörenden Kantone über die Möglichkeit des Beitritts zur Vereinbarung. Der Kanton Zürich trat im April 1995 der Konvention bei.
Seit 1995 haben 14 Kantone (AR, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, NE, SO, TI, VD, ZH, ZG) Einbürgerungserleichterungen für Jugendliche der zweiten Generation eingeführt (Stand anfangs 2005). Die Regelungen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet hinsichtlich der Voraussetzungen, des Verfahrens und der Kosten. So sind bspw. die Erleichterungen anwendbar auf Personen, die in der Schweiz geboren sind, oder welche die Mehrheit der Schulzeit in der Schweiz verbrachten, oder welche die ganze Schulzeit in der Schweiz verbrachten. Zum Teil besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung bei Erfüllung aller Voraussetzungen. Hinsichtlich der Gebühren gibt es Regelungen, wonach eine Reduktion der Gebühren besteht oder gar keine Gebühren erhoben werden.
4.2. Meinungsumfrage bei den basellandschaftlichen Bürgergemeinden
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion gelangte im Dezember 1997 aufgrund der Überweisung der Postulate Roland Meury und Klaus Hiltmann an den Verband Basellandschaftlicher Bürgergemeinden. Sie wollte in Erfahrung bringen, wie sich die 87 Bürgergemeinden zu einer erleichterten Einbürgerung von Jugendlichen der zweiten Generation stellen. Der Verband führte daraufhin mit Schreiben vom 15. Mai 1998 bei allen Bürgerräten eine Umfrage durch. Es wurden die folgenden Fragen unterbreitet:
| - | 1. Wie stellt sich der Bürgerrat grundsätzlich zur Frage der Erleichterung der Einbürgerung von Jugendlichen der zweiten Ausländergeneration ? 1.1. Kein Handlungsbedarf, vergessen; 1.2. Revision erwünscht, anpacken; 1.3. Zeitpunkt zu früh, verschieben. |
| - | 2. In welche Richtung sollte eine Revision zielen ? 2.1.Gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; 2.2. kein gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung. |
| - | 3. Wie sollten allenfalls die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung sein ? 3.1. Altersstufe innerhalb derer das Gesuch zu stellen ist; 3.2. Wohnsitzdauer in der Gemeinde; 3.3 Mindestdauer des Besuchs einer schweizerischen Schule. |
Die Auswertung der Umfrage ergab folgendes Ergebnis:
Es gingen 66 Antworten ein, was einer Rücklaufquote von 76% entspricht.
| - | Zur Frage 1 hinsichtlich des Handlungsbedarfs: 33 Gemeinden (52.4%) sahen keinen Handlungsbedarf, 22 Gemeinden (34.9%) wünschten eine Revision, 8 Gemeinden (12.7%) sahen den Zeitpunkt als verfrüht an. |
| - | Zur Frage 2 hinsichtlich des gesetzlichen Anspruchs: 10 Gemeinden (22.2%) waren dafür, 35 (77.8%) dagegen. |
| - | Zur Frage 3 hinsichtlich der Voraussetzungen: Altersstufe: 10 Gemeinden waren für unter 18 Jahren, 11 Gemeinden für über 18 Jahren. Wohnsitzdauer in der Gemeinde: 4 Gemeinden: mindestens 3 Jahre; 1 Gemeinde: 6 Jahre; 17 Gemeinden: mindestens 5 Jahre; 6 Gemeinden: mindestens 10 Jahre; 2 Gemeinden: mindestens 15 Jahre. Mindestdauer des Besuchs einer schweizerischen Schule: 1 Gemeinde: 4 Jahre; 10 Gemeinden: 5 - 6 Jahre; 1 Gemeinde: 7 Jahre; 11 Gemeinden: 8 - 9 Jahre. |
Die Petitionskommission wurde an der Sitzung vom 11. Mai 1998 vom damaligen Justizdirektor über die Lancierung dieser Umfrage bei den Bürgergemeinden orientiert.
4.3. Neue Vorlagen auf Bundesebene zur erleichterten Einbürgerung der jungen Ausländergeneration und zu weiteren Bereichen im Bürgerrecht
Bereits im Jahre 1997 kündigte Bundesrat Koller für die nächste Legislaturperiode eine neue Vorlage zur Erleichterung der Einbürgerung der zweiten Ausländergeneration an.
Die Legislaturziele des Bundesrates für die Jahre 1999 - 2003 enthielten unter dem Titel "Migration" die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer.
1999 setzte der Bundesrat eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag ein, verschiedene Revisionsvorschläge zu prüfen. Deren Vorschläge, die im Schlussbericht vom Dezember 2000 präsentiert wurden, bildeten die Grundlage für eine umfassende Revision des Bürgerrechts.
Im Februar 2001 unterbreitete das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) den Kantonsregierungen einen Fragenkatalog im Hinblick auf die Revision des Bürgerrechts. Es wurden dabei Fragen gestellt u.a. zu den Bereichen Einbürgerungserleichterungen für junge, in der Schweiz aufgewachsene Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation, zum Erwerb des Bürgerrechts bei Geburt von Gesetzes wegen für Personen der dritten Ausländergeneration, zur Herabsetzung der eidgenössischen Wohnsitzfrist für die ordentliche Einbürgerung von zwölf auf acht Jahre sowie zur Festlegung der kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen für die ordentliche Einbürgerung auf höchstens drei Jahre.
Aufgrund des positiven Echos seitens des grossen Teils der Kantone beauftragte der Bundesrat im Juni 2001 das EJPD mit der Ausarbeitung der Botschaft zur Revision des Bürgerrechts. Der Bundesrat verabschiedete im November 2001 seine Botschaft zur Revision des Bürgerrechts an die eidgenössischen Räte. Die Bundesversammlung beschloss am 3. Oktober 2003 folgende fünf Vorlagen zur Revision des Bürgerrechts:
| - | Revision der Bundesverfassung: der Bund erhält die Kompetenz, Grundsätze für die Erleichterung der Einbürgerung der zweiten Ausländergeneration festzulegen; |
| - | Revision der Bundesverfassung: der Bund erhält die Kompetenz, den Erwerb des Bürgerrechts bei Geburt für die dritte Ausländergeneration zu regeln; |
| - | Revision des eidg. Bürgerrechtsgesetzes: Umschreibung der Voraussetzungen zur erleichterten Einbürgerung der zweiten Generation, Herabsetzung der Wohnsitzfrist auf 8 Jahre in der Schweiz und maximal 3 Jahre im Kanton oder in der Gemeinde, Verfahrensvereinfachungen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung; |
| - | Revision des eidg. Bürgerrechtsgesetzes: Umschreibung der Voraussetzungen zum Erwerb des Bürgerrechts bei Geburt für die dritte Ausländergeneration; |
| - | Revision des eidg. Bürgerrechtsgesetzes: Einführung kostendeckender Gebühren auf kantonaler und kommunaler Ebene. |
Die Revision hinsichtlich kostendeckender Gebühren, gegen die kein Referendum ergriffen wurde, wurde vom Bundesrat auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. Was das "Schicksal" der anderen vier Vorlagen betrifft, wird auf Ziffer 6 verwiesen.
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