Vorlage an den Landrat


I. Ausgangslage

Die Massnahmen, die im Rahmen der Generellen Aufgabenüberprüfung (GAP) umgesetzt werden sollen, werden dem Landrat in einer separaten Vorlage unterbreitet. In dieser Vorlage geht es lediglich um die Massnahmen im Personalbereich.


Im Rahmen der Generellen Aufgabenüberprüfung kann es in Folge Verzichts auf eine Aufgabe zu einem Stellenabbau kommen. Grundsätzlich ist dieser Stellenabbau über natürliche Fluktuationen (ordentliche Pensionierungen oder Kündigungen durch die Mitarbeitenden) zu realisieren. In den Fällen, in denen die Stelle nicht durch natürliche Fluktuationen aufgehoben werden kann, ist in jedem Fall eine interne Weiterbeschäftigung anzustreben. Ist eine interne Stellenvermittlung nicht erfolgreich, und der betroffenen Person wird aufgrund von § 19 Absatz 3 Buchstabe b gekündigt, sind u.a. finanzielle Entschädigungen vorgesehen. Dabei ist für Mitarbeitende zwischen 50 und 60 Jahren eine Abfindung und für Mitarbeitende über 60 Jahren eine vorzeitige Pensionierung vorgesehen, wobei diese Regelung aus den folgenden drei vom Arbeitgeber finanzierten Elementen besteht:


- Wegkauf der Kürzung infolge vorzeitiger Pensionierung
- Finanzierung der Lücke bei der Überbrückungsrente der Pensionskasse
- Finanzierung des AHV-Nichterwerbsbeitrags


In der folgenden Tabelle werden die Auswirkungen aller GAP-Massnahmen auf das Personal im Jahre 2007 dargestellt:


Der Stellenabbau der Lehrpersonen ist nicht quantifizierbar und deshalb in obiger Aufstellung nicht enthalten. Die Auswirkungen der Umsetzung der Massnahmen im Bildungsbereich sind in hohem Masse beschäftigungswirksam. Eine Quantifizierung der Konsequenzen, die nicht im Rahmen der natürlichen Fluktuationen aufgefangen werden können, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Die Respektierung des Gleichbehandlungsgebotes bedingt jedoch, dass der Geltungsbereich der flankierenden Massnahmen auf die heute noch nicht konkret bezeichneten Mitarbeitenden im Bildungsbereich ausgedehnt wird. Gleichzeitig wird die Diskussion der Geltungsdauer zu einem späteren Zeitpunkt erneut geführt werden müssen. Der Regierungsrat wird dem Landrat die erforderlichen Mittel für den Bildungsbereich in einer separaten Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.


Die Ergebnisse der Gespräche mit den Sozialpartnern und dem Bildungsrat über die flankierenden Massnahmen im Personalbereich und über die GAP-Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion können wie folgt zusammengefasst werden:


a) Der Bildungsrat ist bereit, auf die in seinem Kompetenzbereich liegenden Anträge (Reduktion Lektionenzahl im Bereich Berufsmaturität und Lektionenkontingente Abteilungsunterricht) einzutreten, sobald diese Massnahmen konkretisiert worden sind.


b) Für die Sozialpartner ist unverzichtbar, dass bei der Umsetzung der Massnahmen ein hoher Mitwirkungsstandard gewährleistet und ein klar koordiniertes Vorgehen gewählt wird.


In der Tabelle ebenfalls nicht berücksichtigt wird der Abbau von temporären Stellen, da solche nach Ablauf der Frist abgebaut werden und es sich somit um keine nachhaltigen Entlastungen handelt.




II. Abfindung


1. Grundsätze


Mitarbeitenden zwischen 50 und 60 Jahren, welche von einem Stellenabbau im Zusammenhang mit GAP betroffen sind und nicht intern weiter beschäftigt werden können, soll eine Abfindung von maximal 15 Monatslöhnen ausgerichtet werden können. Die Höhe der Abfindung bzw. die Anzahl der Monatslöhne ist von den geleisteten Dienstjahren der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters abhängig.


Tabelle: Anzahl Monatslöhne bei Abfindungen in Abhängigkeit von geleisteten Dienstjahren

Die Abfindung wird zusätzlich zu den Löhnen, die während der Kündigungsfrist ausgerichtet werden, ausbezahlt.


Das Abfindungs-Regime ist vom 1.7.2005 bis 31.12.2007 zu befristen (vgl. Ziff. II., 2.b unten).




2. Änderung des Gesetzes vom 25. September 1997 1 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz)


a) § 25 Personalgesetz


§ 25 des Personalgesetzes sieht unter dem Titel der 'Abgangsentschädigung' für den Fall einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen sowie der Kündigung infolge Aufhebung einer Arbeitsstelle bereits heute die Möglichkeit einer Abfindungszahlung von höchstens einem Jahreslohn vor.


Den von einem Stellenabbau im Zusammenhang mit der Generellen Aufgabenüberprüfung betroffenen Mitarbeitenden soll eine darüber hinausgehende Entschädigung von bis zu 15 Monatslöhnen ausgerichtet werden können. Dies unter dem Namen 'Abfindung'. Das Personalgesetz ist zu diesem Zweck entsprechend zu ergänzen. Die Einzelheiten der Abfindung wird der Regierungsrat entsprechend der unter Ziff. II., 1. dargestellten Grundsätze auf Verordnungsstufe regeln.


Das Personalgesetz sieht derzeit keine Möglichkeit vor, um den betroffenen Mitarbeitenden für das Finden einer neuen, angemessenen Beschäftigung, Unterstützung und allenfalls Leistungen auszurichten. Im neu zu schaffenden § 25a Personalgesetz ist daher eine entsprechende Kompetenznorm aufzunehmen (vgl. für detailliertere Ausführungen zu diesen weiteren Leistungen Ziff. IV).


Der neu zu schaffende § 25a Personalgesetz soll wie folgt lauten:


§ 25a Abfindung
1 Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können bei einer Kündigung des Arbeits-verhältnisses gemäss § 19 Absatz 3 Buchstabe b infolge einer Stellenaufhebung im Rahmen des Projektes Generelle Aufgabenüberprüfung auf Antrag der Anstellungsbehörde eine Abfindung von höchstens 15 Monatslöhnen zusprechen.
2 Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können auf Antrag der Anstellungsbehörde weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zusprechen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.




b) Schlussbestimmungen / § 76a Geltungsdauer Abfindung


Die Möglichkeit, im Falle eines Stellenabbaus infolge Aufgabenverzichts eine Abfindung von maximal 15 Monatslöhnen zuzusprechen, ist grundsätzlich auf einen Zeitraum vom 1.7.2005 bis 31.12.2007 zu befristen. Die Abfindungsregelung kommt dabei zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis spätestens per 31.12.2007 beendet wird. Eine Sonderregelung besteht für Lehrpersonen, da bei diesen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses lediglich auf ein Semesterende zulässig ist (vgl. § 17 Absatz 3 Personalgesetz). Angesichts dieser Befristung sind die Schlussbestimmungen des Personalgesetzes entsprechend zu ergänzen.


Der neu einzufügende § 76a soll wie folgt lauten:


§ 76a Geltungsdauer Abfindung
1 Die Bestimmung von § 25a ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Sie kommt zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem bzw. per 31. Dezember 2007 beendet wird.
2 Für Lehrpersonen ist die Bestimmung von § 25a bis zum 31. Januar 2008 befristet. Sie kommt zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem bzw. per 31. Januar 2008 beendet wird.
3 Der Regierungsrat kann die Fristen gemäss Absatz 1 und 2 um maximal 1 Jahr verlängern.




III. Vorzeitige Pensionierung


1. Grundsätze


Mitarbeitenden über 60 Jahren, welche von einem Stellenabbau infolge Aufgabenverzichts im Zusammenhang mit dem Projekt Generelle Aufgabenüberprüfung betroffen sind und nicht intern weiter beschäftigt werden können, werden vorzeitig pensioniert. Bedingung einer solchen vorzeitigen Pensionierung ist in jedem Fall, dass die Stelle definitiv abgebaut wird.


Bereits heute leistet der Kanton einen Beitrag an den Wegkauf einer allfälligen Rentenkürzung gemäss § 17 Absatz 3 der geltenden Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK), wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Altersjahres kündet (§ 50bis Personaldekret 2 ). Der Beitrag des Kantons beläuft sich dabei auf die Hälfte der notwendigen Einmaleinlage, maximal aber auf 25'000 Franken pro Jahr Differenz zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Pensionierung gemäss § 18 Absatz 1 der geltenden Statuten der BLPK.


a. Für Mitarbeitende über 60 Jahren, deren Arbeitsverhältnis wegen eines Stellenabbaus infolge Aufgabenverzichts im Rahmen des Projekts Generelle Aufgabenüberprüfung gekündet werden muss, soll eine grosszügigere Lösung vorgesehen werden. Demnach leistet der Kanton in diesen Fällen


Mit dieser Regelung erhalten die Betroffenen sowohl während der Zeit ihrer vorzeitigen Pensionierung bis 64, als auch nach 65 dieselbe Rente, wie wenn sie mit 64 ordentlich pensioniert worden wären. Zudem wird der AHV-Beitrag vom Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung bis zur Vollendung des 64. Altersjahres übernommen. Ob sie für das Lebensjahr 64 eine Überbrückungsrente der Pensionskasse in Anspruch nehmen und dadurch eine Rentenkürzung ab 65 in Kauf nehmen wollen oder nicht, ist ihnen - analog den ordentlich Pensionierten - überlassen.


b. Die drei unter Buchstabe a. erwähnten Beitragsfinanzierungen werden auch in den Fällen vom Kanton übernommen, in denen Mitarbeitende einer Kürzung der Rente z.B. infolge eines fehlenden Einkaufs unterliegen. Allerdings bleibt in diesen Fällen die Rentenbasis aufgrund des fehlenden Einkaufs usw. gekürzt.


c. Das Programm zur vorzeitigen Pensionierung ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Inanspruchnahme vom 1.7.2005 bis 31.12.2007 zu befristen.




2. Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 4 zum Personalgesetz (Personaldekret)


a) § 50bis Personaldekret


Die geltende Bestimmung betreffend Beitragsleistungen des Kantons an den Wegkauf von Rentenkürzungen infolge einer vorzeitigen Pensionierung ist im Sinne der unter Ziff. III., 1 dargestellten, erweiterten Leistungen zu ergänzen. Die erweiterten Leistungen werden ausgerichtet, wenn die vorzeitige Pensionierung im Rahmen eines definitiven Stellenabbaus erfolgt. In allen anderen Fällen beschränken sich die Leistungen weiterhin auf die bisherigen Beiträge.


Der in § 50 bis Personaldekret einzufügende Absatz 4 soll wie folgt lauten:


§ 50 bis Spezielle Beiträge des Kantons an Sozialversicherungseinrichtungen
4 Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde oder einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen infolge einer Stellenaufhebung im Rahmen des Projektes Generelle Aufgabenüberprüfung, leistet der Kanton bei Mitarbeitenden, welche im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 60. Altersjahr vollendet haben, den vollen Wegkauf der Kürzung infolge vorzeitiger Pensionierung gemäss § 35 des BLPK Dekrets 5 ; ausgenommen hiervon ist in jedem Fall der fehlende oder ungenügende Einkauf, ein Kapitalvorbezug oder eine Verpfändung für den Erwerb von Wohneigentum sowie eine Kapitalauszahlung infolge Ehescheidung. Darüber hinaus finanziert der Kanton vom Datum der vorzeitigen Pensionierung bis zur Vollendung des 64. Alterjahres die Lücke der Überbrückungsrente der Pensionskasse zu einer einfachen vollen AHV-Rente und übernimmt im gleichen Zeitraum den AHV-Nichterwerbsbeitrag in der Höhe von pauschal 3000 Franken brutto pro Person und Jahr.


b) § 79 Inkrafttreten


Die Möglichkeit des Kantons bei einer vorzeitige Pensionierung erweiterte Leistungen gemäss Ziffer III., 1. zu erbringen, ist grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2007, bzw. für Lehrpersonen wegen den besonderen Kündigungsterminen bis zum 31. Januar 2008, zu befristen. Zu diesem Zweck ist in den Schlussbestimmungen eine entsprechende Befristungsbestimmung aufzunehmen.


Der in § 79 Personaldekret einzufügende Absatz 7 soll wie folgt lauten:


§ 79 Inkrafttreten
7 Die Bestimmung von § 50bis Absatz 4 ist bis zum 31. Dezember 2007 bzw. für Lehrpersonen bis zum 31. Januar 2008 befristet. Der Regierungsrat kann diese Frist um maximal ein Jahr verlängern.



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Fussnoten:


1 SGS 150


2 SGS 150.1


3 Vorzeitig pensionierte Personen gelten bei der AHV als Nichterwerbstätige Personen, die ihre Beiträge nach spezieller Regelung zu entrichten haben. Da die Berechnung individuell nach Kriterien wie Zivilstand und Vermögen erfolgt, wird den Betroffenen eine einheitliche Pauschale von 3'000 Franken brutto pro Per-son und Jahr ausgerichtet; bei einem angebrochenen Altersjahr berechnet sich die Pauschale anteilsmäs-sig. Dieser Betrag resultiert bei einer Pensionskassenrente von 55'000 Franken plus einer Überbrückungs-rente von 20'000 Franken. Das Vermögen wird nicht miteinbezogen. Jede vorzeitig pensionierte Person erhält diese Pauschale zum Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung und muss sich bei der AHV selber anmelden.


4 SGS 150.1


5 SGS 834.2 (Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret; in Kraft ab 1. Januar 2005)