Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Flankierende Massnahmen bei Stellenabbau im Rahmen des Projektes Generelle Aufgabenüberprüfung (GAP) | |
| vom: | 8. März 2005 | |
| Nr.: | 2005-077 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
IV. Weitere Massnahmen
Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können zusätzlich Leistungen, welche dem möglichst raschen Finden einer adäquaten Stelle für die betroffenen Mitarbeitenden dienen, zusprechen. Im Personalgesetz ist zu diesem Zweck in § 25 eine Rechtsgrundlage zu schaffen (vgl. Ziff. II., 2a). Das Nähere regelt die Verordnung. Diese sieht im Einzelnen folgende Massnahmen vor: Das Personalamt betreibt einen sog. Personal-Pool, welcher internen Stellensuchenden den Zugang zu offenen Stellen erleichtern soll. Der Personal-Pool steht seit dem 1. Januar 2005 zur Verfügung. Weitere Unterstützung besteht darin, dass man Mitarbeitenden eine für eine neue Stelle allenfalls noch nicht vorhandene, aber notwendige Aus- und Weiterbildung ermöglicht. Dies kann die Umschulung beinhalten. Erweisen sich die individuellen Fähigkeiten vor dem Hintergrund der Marktgegebenheiten als ungenügend, können auch die Kosten für ein Outplacement übernommen werden. Sowohl für die interne Stellenbesetzung, wie auch im Zusammenhang mit der Suche nach einer Stelle ausserhalb der Arbeitgeberschaft „Kanton Basel-Landschaft" kann das bereits im Personalamt vorhandene System zur Potentialanalyse eingesetzt werden.
V. Personelle und finanzielle Auswirkungen
Die Kriterien für eine Abfindungsentschädigung erfüllen 2 Personen (200-Stellenprozent). Diejenigen für eine vorzeitige Pensionierung 51 Personen (4'870-Stellenprozent). Der entsprechende Aufwand für diese Massnahmen sind in nachfolgender Tabelle beziffert. Für die weiteren Massnahmen wie z.B. Aus- und Weiterbildung oder Outplacement (gemäss Kapitel IV) werden jeweils 200'000 Franken pro Jahr budgetiert. Für aus heutiger Sicht Unvorhergesehenes wird eine Reserve von 10 Prozent berücksichtigt.
Tabelle: Aufwand für flankierende Massnahmen pro Jahr
| Aufwand in Mio. Franken | 2005 | 2006 | 2007 | Total |
| Abfindung | 0.0 | 0.0 | 0.2 | 0.2 |
| Vorzeitige Pensionierungen | 5.1 | 1.9 | 2.0 | 9.0 |
| Weitere Massnahmen | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.6 |
| Reserve von 10 % | 0.0 | 0.5 | 0.6 | 1.1 |
| Total | 5.3 | 2.6 | 3.0 | 10.9 |
Der Gesamtaufwand der vorgeschlagenen vorzeitigen Pensionierungen beträgt 9.0 Mio. Franken. Bereits heute ist eine Vorpensionierung möglich. Gemäss geltendem Personaldekret übernimmt der Arbeitgeber einen Teil des Kapitals für den Wegkauf der Kürzung. Dieser Teil entspricht für die in der Tabelle eingerechneten Personen 3.0 Mio. Franken. Weil davon ausgegangen wird, dass die eingerechneten Personen vom jetzigen System der Vorpensionierung keinen Gebrauch machen würden, wird der Gesamtaufwand (inkl. der geltenden Beteiligung des Arbeitgebers) beantragt. In obiger Aufstellung nicht inbegriffen ist der Bereich der Lehrpersonen.
1. Parteien
Die Parteien unterstützen die flankierenden Massnahmen im Personalbereich. Die Zustimmung erfolgt jedoch mit einer Ausnahme (EVP) unter Vorbehalt. Die Vorbehalte betreffen unter anderem die Höhe der Abfindung (Reduzierung auf maximal 12 anstelle von 15 Monatslöhnen), die Streichung des AHV-Nichterwerbsbeitrags im Falle einer vorzeitigen Pensionierung oder die Nichtquantifizierung des Abbaus im Bildungsbereich.
2. Gemeinden, Verbände und Private
Soweit zu den vorgeschlagenen Massnahmen überhaupt Stellung genommen wird, wird seitens der Gemeinden, Verbände und Privaten Zustimmung signalisiert. Eine Gemeinde merkt an, dass es bedauerlich sei, dass die kommunalen Lehrpersonen nicht in das Massnahmenpaket miteinbezogen würden.
3. Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände (ABP)
Die Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände (ABP) begrüsst die Regelung der vorzeitigen Pensionierung unter der Annahme, dass auch tatsächlich ein entsprechender Leistungsabbau erfolgt. Es wird empfohlen, den Geltungsbereich der flankierenden Massnahmen auf alle frühzeitig pensionierten Mitarbeitenden auszudehnen, wenn ihre Stelle nicht bis Ende 2007 wiederbesetzt wird. Die Abfindungsregelung sei zu konkretisieren, um willkürliche Anwendungen auszuschliessen. Der Geltungsbereich der Abfindungsregelung soll zudem ohne Alterslimite (50. bis 60. Altersjahr) auf alle Mitarbeitenden ausgedehnt werden.
4. Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK)
a) Die Vernehmlassungsvorlage sah vor, dass die Leistungen infolge vorzeitiger Pensionierung von einer Versetzung in den Ruhestand gemäss § 22 Personalgesetz abhängig gemacht werden können. Die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) weist darauf hin, dass § 22 des Personalgesetzes (PG) inhaltlich nicht mehr mit dem aktuellen BLPK-Dekret übereinstimme. Für die BLPK seien allerdings nur die eigenen Rechtsvorschriften massgebend. Die §§ 35 und 37 des BLPK-Dekrets würden durch die vorgesehenen Massnahmen zu GAP nicht tangiert. Entscheidend ist für die BLPK, dass durch die vorgesehenen vorzeitigen Pensionierungen keine finanziellen Einbussen für die Kasse entstehen. Dies sei durch die vorgesehene Reglung von § 50bis Absatz 4 des Personaldekrets sichergestellt. Für die BLPK sei es nicht von Bedeutung, wer (Arbeitgeber oder Mitarbeitende) die Kürzungen aufgrund der vorzeitigen Pensionierung und die zusätzlichen Leistungen bei der Überbrückungsrente (aus-)finanziert.
b) Wenn § 22 PG als Grundlage für die flankierenden GAP-Massnahmen dient und damit fesgelegt wird, wer vom Arbeitgeber in den Vorruhestand versetzt werden kann, sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 22 Absatz 1 und 2 PG bei den betroffenen Personen erfüllt sind. Hierbei sei vom Sinn und Zweck dieser Voraussetzungen auszugehen.
§ 22 Absatz 1: Eine volle Vorpension, d.h. eine ungekürzte Rente nach 20 Dienst- und Mitgliedschaftsjahren in der Vollversicherung, gibt es heute bei der BLPK nicht mehr. Eine Pensionierung vor dem Alter 64 hat (mit Ausnahme der Übergangsbestimmungen für die Jahrgänge 1940 bis 1943) immer eine Rentenkürzung zur Folge. Theoretisch könnten also die Betroffenen argumentieren, dass sie das Kriterium von Absatz 1 gar nicht erfüllen und somit nicht unter die flankierenden Massnahmen fallen können. Allerdings könnte umgekehrt argumentiert werden, dass mit der vollständigen Ausfinanzierung der Kürzung durch den Kanton gemäss dem neuen 50bis Absatz 4 des Personaldekrets gerade diese volle Vorpension erreicht wird.
§ 22 Absatz 2: Die Bestimmung heisst: "Die Kündigung aus diesem Grund ist nicht möglich, wenn die Rente der Vorsorgeeinrichtung einer Kürzung unterliegt, die nicht im Zusammenhang mit dem Kapitalvorbezug oder der Verpfändung für den Erwerb von Wohneigentum steht."
Rentenansprüche können beispielsweise auch Kürzungen unterliegen, weil schon bei Eintritt in die Pensionskasse oder bei einer späteren Pensenerhöhungen kein Einkauf in die vollen Leistungen stattgefunden hat. Eine Überprüfung der Situation bei den von den flankierenden Massnahmen Betroffenen habe ergeben, dass es einzelne Versicherte gibt, die von einer solchen Kürzung ihrer Rentenansprüpche betroffen sind. Es frage sich nun, ob diese Versicherten aufgrund dieser Bestimmung nicht in das GAP-Programm aufgenommen werden können.
VII. Umsetzung des Vernehmlassungsergebnisses
1. Geltungsdauer der Abfindungsregelung (§ 76a Personalgesetz)
Der zeitliche Geltungsbereich der Abfindungsregelung von § 25a Personalgesetz wird dadurch präzisiert, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung (31.12.07) beendet sein muss. Für die Lehrpersonen wird der zeitliche Geltungsbereich der Abfindungsregelung wegen deren besonderen Kündigungsterminen um einen Monat bis zum 31.1.2008 erweitert.
2. Leistungen infolge vorzeitiger Pensionierung (§ 50bis Absatz 4 Personaldekret)
Die Leistungen infolge vorzeitiger Pensionierung können nicht von einer Versetzung in den Ruhestand gemäss § 22 Personalgesetz abhängig gemacht werden, da dessen Voraussetzungen nach den aktuellen Bestimmungen der BLPK gar nicht mehr erfüllt werden können (vgl. Vernehmlassung der BLPK, Ziff. VI., 4.) Da die von § 50bis Absatz 4 vorgesehenen Leistungen nur im Falle einer Stellenaufhebung infolge von GAP erbracht werden sollen, ist immer auch der Kündigungsgrund von § 19 Absatz 3 lit. b Personalgesetz gegeben. Anstelle der Versetzung in den Ruhestand, ist daher in § 50bis Absatz 4 die Kündigung aus organisatorischen Gründen als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorzusehen. Zwecks Förderung einvernehmlicher Lösungen, wird die Kündigung zudem durch die Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ergänzt.
Damit wird auch dem Hinweis der BLPK auf die einschränkende Auflösungsmöglichkeit von § 22 Absatz 2 Personalgesetz entsprochen (vgl. Ziff. VI., 4.). Im Gegensatz zur Versetzung in den Ruhestand, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch dann möglich, wenn die Rente der BLPK einer Rentenkürzung unterliegt, welche nicht im Zusammenhang mit einem Kapitalvorbezug oder einer Verpfändung zum Erwerb von Wohneigentum steht.
3. Geltungsdauer der Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung (§ 79 Personaldekret)
Wegen der besonderen Kündigungstermine sind die Leistungen infolge einer vorzeitigen Pensionierung von Lehrpersonen bis zum 31. Januar 2008 zu befristen (vgl. auch Ziff. VII., 1.).
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons sowie des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Per-sonalgesetz gemäss Beilage zuzustimmen und per 1. Juli 2005 in Kraft zu setzen.
Zudem beantragt der Regierungsrat gemäss dem Kapitel V "Personelle und finanzielle Auswirkungen" einen Verpflichtungskredit für die Jahre 2005 - 2007 in Höhe von 7.8 Mio. Franken für die flankierenden Massnahmen im Rahmen des Projekts Generelle Aufgabenüberprüfung. Dieser untersteht gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung dem fakultativen Finanzreferendum.
Liestal, 8. März 2005
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin
Back to Top