Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Entlastungspaket aus der Generellen Aufgabenüberprüfung (GAP) | |
| vom: | 8. März 2005 | |
| Nr.: | 2005-076 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5.6 GAP-Massnahmen in der Kompetenz des Landrats pro Bereich
5.6.1 Finanz- und Kirchendirektion
Vergütung für die Finanzaufsicht bei ausgegliederten Institutionen
1. Beschreibung der Massnahme
Bei ausgegliederten Institutionen werden durch die Finanzkontrolle umfangreiche finanzaufsichtsrechtliche Arbeiten ausgeführt, bisher ohne Kostenverrechnung. Durch diese Arbeiten kann in der Regel der Prüfungsaufwand für die gewählte Revisionsstelle spürbar reduziert werden. Bisher erfolgte seitens der Finanzkontrolle keine Verrechnung des Stundenaufwandes. Neu soll der effektiv geleistete Stundenaufwand der Institution zu Selbstkosten belastet werden. Für diese Verrechnung muss die Rechtsgrundlage im Finanzhaushaltsgesetz geschaffen werden. Bei den selbständig öffentlich rechtlichen Institutionen des Kantons genügt diese Anpassung des Finanzhaushaltsgesetzes. Bei Gemeinschaftswerken mit anderen Kantonen wie FHBB, UKBB, HPSA-BB sind die jeweiligen Staatsverträge anzupassen. Da dies verfahrenstechnisch mit erheblichem Aufwand verbunden ist und es je betroffene Institution um Beträge in der Grössenordnung von lediglich Fr. 15'000 bis Fr. 20'000 geht, soll ein pragmatischer Ansatz gewählt werden. Die GAP-Massnahme wird erst ab dem Jahre 2007 erfolgswirksam. Es kann damit gerechnet werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt weitere staatsvertraglich zu regelnde Änderungen bei den Fachhochschulen notwendig sein werden (vorgesehen ist ein neuer Staatsvertrag FHNW). Würde eine gemeinsame Trägerschaft für die Universität Basel entstehen, so müsste ein entsprechender Passus auch in jenen Staatsvertrag aufgenommen werden. Die Finanzkontrolle ist zudem mit der Finanzkontrolle Basel-Stadt übereingekommen, dass diese finanzaufsichtsrechtlichen Arbeiten bei allen gemeinsamen Institutionen ab 2007 ebenfalls in Rechnung gestellt werden sollen.
2. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen der Massnahme werden auf insgesamt 60'000 Franken jährlich ab dem Jahre 2007 veranschlagt.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Keine.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes in § 41 Absatz 5 (SGS 310; s. LRB Antrag 1).
5.6.1.2 Lohnmeldepflicht der Arbeitgebenden
1. Beschreibung der Massnahme
Nach geltendem Recht hat der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden einen Ausweis über die ausbezahlten Entschädigungen und sonstigen Bezüge auszustellen (Lohnausweis). Der Arbeitnehmende legt diesen Lohnausweis zur Bescheinigung seiner deklarierten Erwerbseinkünfte der Steuererklärung bei. Eine Pflicht des Arbeitgebenden zur direkten Meldung der ausgerichteten Entschädigungen an die Steuerbehörde besteht nicht. Nur wenn der oder die steuerpflichtige Arbeitnehmende die nötigen Bescheinigungen trotz Mahnung nicht einreicht, kann die Veranlagungsbehörde diese direkt beim Arbeitgebenden einfordern.
Neu soll der Arbeitgebende den i.d.R. jährlich auszufüllenden Lohnausweis direkt der Steuerverwaltung zustellen (Absatz 1 § 115 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG)). Mit dieser Massnahme werden die Erwerbseinkünfte systematischer erfasst und insbesondere die Nebenerwerbseinkünfte vollständig deklariert. Dies wiederum führt zu einer gleichmässigeren Besteuerung der Unselbständigerwerbenden und somit zu einer besseren Steuermoral.
Die Leistungen des Arbeitgebenden sind gemäss Absatz 2 von §115 StG auf amtlichem Formular oder in einer anderen, von der Steuerverwaltung genehmigten Form zu bescheinigen. Mit dem amtlichen Formular ist der Lohnausweis gemeint, der überarbeitet wurde und ab dem Jahr 2006 in der neuen Form voraussichtlich obligatorisch zur Anwendung gelangen wird. Um die Möglichkeiten der digitalen Datenübermittlung und -bearbeitung auszunutzen, kann die Lohnmeldung auch auf andere Weise erfolgen, die aber für die Einhaltung der nötigen Standards und Regeln von der Steuerverwaltung zu genehmigen ist.
Der Mehraufwand für die Arbeitgebenden hält sich in Grenzen, müssen sie doch auch schon bisher einen Lohnausweis ausfüllen und den Arbeitnehmenden zustellen. Neu ist der primäre Empfänger desselben die Steuerverwaltung. Der oder die Arbeitnehmende ist aber ebenfalls mit einem Exemplar des Lohnausweises zu bedienen (Absatz 3), da dieser weiterhin der Steuererklärung beizulegen ist (§ 103 Absatz 1 Buchstabe a StG). Diese Pflicht bleibt bestehen, da das Baselbieter Steuergesetz keine Wirkung über die Kantonsgrenzen hat und nur für Arbeitgebende mit Geschäftsort und -sitz in unserem Kanton gilt. Ausserkantonale Arbeitgebende werden daher - solange der betroffene Kanton keine gleichlautende Regelung kennt - die Lohnausweise weiterhin ausschliesslich den Arbeitnehmenden zustellen. Für diese gilt somit bis auf weiteres, dass sie den Lohnausweis zusammen mit der Steuererklärung den Einschätzungsbehörden einzureichen haben. Aus Vollzugsgründen kann aber keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmenden gemacht werden, und es haben deshalb alle den Lohnausweis weiterhin mit der Steuererklärung einzureichen. Die gleichen Pflichten wie die Arbeitgebenden haben auch Institutionen und Unternehmen, die Renten, Ruhegehälter oder ähnliche Entschädigungen ausrichten (Absatz 4).
Die direkte Abgabe des Lohnausweises an die Steuerverwaltung ist eine einfache, kaum Mehraufwand verursachende Massnahme zur Verbesserung des Steuervollzugs und zur effizienteren Bewirtschaftung des Steuersubstrats. Auch für die Steuerbehörde hält sich der administrative Aufwand in Grenzen. Die Verarbeitung der über 100'000 eingehenden Lohnausweise wird zwar anfänglich mit personellem und EDV-mässigem Mehraufwand verbunden sein. Dieser Mehraufwand fällt im Verhältnis zu den erwarteten Mehrerträgen aber nicht ins Gewicht.
Das Lohnmeldeverfahren stellt keine Steuererhöhung dar. Auch wenn seine Umsetzung zu Mehreinnahmen für den Kanton führen wird, dient es einzig und allein der besseren Durchsetzung des geltenden Rechts. Die Steuerbemessungsgrundlagen wie das steuerbare Einkommen oder die Steuertarife werden nicht erhöht. Zudem dient das neue Verfahren der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und es ist zu erwarten, dass die Nichtdeklaration von Nebeneinkünften zurückgehen wird.
Im Kanton Basel-Stadt wurde eine entsprechende Gesetzesänderung, welche den Arbeitgeber zukünftig verpflichtet, eine Kopie aller Lohnausweise direkt an die Steuerverwaltung zu schicken, im Januar vom Grossen Rat oppositionslos genehmigt. Durch die gemeinsame Einführung wird die Wirkung der Massnahme im Wirtschaftsraum Nordwestschweiz enorm erhöht. Ebenso kennen verschiedene Kantone bereits das Lohnmeldeverfahren für Arbeitgebende (BE, GL, JU, NE, VD und VS). Durch die Umsetzung in den beiden Basler Kantonen werden u.U. noch andere Kantone animiert, ihre Steuergesetze zu ändern. Und je mehr Kantone ein solches Verfahren anwenden, desto grösser ist selbstverständlich der Wirkungsgrad dieser Massnahme. In einem Gutachten von Prof. Dr. Madeleine Simonek wird im Übrigen bestätigt, dass die Einführung des Lohnmeldeverfahrens für Arbeitgebende aus steuerharmonisierungs- und verfassungsrechtlicher Sicht zulässig ist.
2. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen des neuen Lohnmeldeverfahrens können nur geschätzt werden. Da nicht bekannt ist, wie viel des unselbständigen Einkommens heute nicht deklariert wird, lassen sich auch keine zuverlässigen Zahlen ermitteln. Geht man aber davon aus, dass 1% bis 2% des steuerbaren Einkommens (2001: rund 7,5 Mia. Franken) nicht deklariert werden, und legt man den durchschnittlichen Grenzsteuersatz in unserem Kanton von 14,4% zugrunde, ergeben sich durch die direkte Einreichung des Lohnausweises durch die Arbeitgebenden jährlich zusätzliche Steuererträge von rund 10 bis 20 Millionen Franken.
Zur administrativen Bewältigung des neuen Verfahrens sind in einer Übergangsphase maximal 3 zusätzliche Stellen in der Steuerverwaltung zu besetzen. Zudem ist die IT-Infrastruktur so anzupassen, dass die Lohnausweise möglichst bald elektronisch verarbeitet oder sogar elektronisch eingereicht werden können. Die damit verbundenen Kosten können im heutigen Zeitpunkt nur geschätzt werden. Es ist aber bei der EDV-mässigen Umsetzung nicht zu erwarten, dass der einmalige Aufwand den Betrag von 2 Millionen Franken übersteigen wird. Im Verhältnis zu den vorgenannten zusätzlichen jährlichen Erträgen sind diese Investitionen relativ gering.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Gemeinden profitieren ebenfalls vom Steuersubstrat, das durch das Lohnmeldeverfahren neu besteuert wird. Bei einem durchschnittlichen Gemeindesteuerfuss von 60% ergeben sich für die Gesamtheit der Gemeinden zusätzliche Steuererträge von 6 bis 12 Millionen Franken. Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Mehrertrag ist abhängig vom Gemeindesteuerfuss und vom tatsächlich neu zu besteuernden unselbständigen Einkommen in der betreffenden Gemeinde. Über Letzteres lassen sich aber keine zuverlässigen Aussagen machen.
Das Projekt zur Einführung des neuen Lohnmeldeverfahrens ist noch nicht soweit fortgeschritten, dass der administrative Zusatzaufwand für die Gemeinden abgeschätzt werden könnte. Es wird aber eine Lösung angestrebt, um die Gemeinden möglichst nicht mit Zusatzarbeiten belasten zu müssen. In einer Übergangsphase bis zur Umsetzung einer geeigneten IT-Lösung ist eine gewisse administrative Mehrarbeit nicht auszuschliessen. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden zusätzlichen Erträge ist diese aber finanziell verkraftbar.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern in § 115 (SGS 331; s. LRB Antrag 2).
5.6.1.3 Gebühr für das Alimenteninkasso
1. Beschreibung der Massnahme
Aufgrund des Sozialhilfegesetzes (§ 25 Absatz 2) hilft der Kanton geschiedenen oder getrennten Ehegatten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton bei der Vollstreckung der gerichtlich verfügten Unterhaltsansprüche, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.
Nach bestehender Praxis werden die vereinnahmten Unterhaltsbeiträge ungekürzt an die berechtigten Personen weitergeleitet. Die Kosten für die Inkassomassnahmen und sehr aufwändigen Arbeiten von jährlich rund 300'000 Franken (inkl. Inkassomassnahmen für bevorschusste und nicht bevorschusste Kinderalimente) trägt der Kanton. Für die erfolgreiche Vollstreckung soll künftig von den Unterhaltsberechtigten, welche sich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, eine Gebühr erhoben werden. Es handelt sich um rund 35 Unterhaltsberechtigte, die so künftig eine Gebühr entrichten müssen.
2. Finanzielle Auswirkungen
Infolge der Einführung der Inkassogebühr resultieren Einnahmen ab 2006 von zirka 35'000 Franken jährlich.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Keine.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe in § 25 Absatz 4 (SGS 850; s. LRB Antrag 3).
5.6.1.4 Gebühr für die Bearbeitung der Rückerstattungen und Verwandtenunterstützung
1. Beschreibung der Massnahme
Aufgrund des Sozialhilfegesetzes (§ 33 Absätze 1 und 2) vollzieht der Kanton die Bestimmungen über die Rückerstattung von Unterstützungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse sowie die Bestimmungen über die Verwandtenunterstützung. Gleichzeitig trägt der Kanton die mit diesem Auftrag zusammenhängenden Kosten und richtet die vereinnahmten Beträge der Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes aus. Nach bestehender Praxis werden die vereinnahmten Beträge ungekürzt an die Gemeinden weitergeleitet, während dem die Kosten für den Vollzug von jährlich rund 180'000 Franken beim Kanton verbleiben. Mit der vorgesehenen Änderung will der Kanton eine Aufwandpauschale erheben, die mit den Einnahmen verrechnet wird.
2. Finanzielle Auswirkungen
Mit dieser Massnahme und der Massnahme 5.6.1.3 kann zumindest ein Teil der vom Kanton erbrachten Leistungen durch die Gemeinden prozentual abgegolten werden. Für das Jahr 2003 konnten aus Rückerstattungen rund 225'000 Franken und aus Verwandtenunterstützungen 360'000 Franken eingebracht werden. Die Verrechnung eines Anteils von rund 10% der vereinnahmten Beträge bewirkt eine Entlastung des Staatshaushalts von rund 60'000 Franken jährlich ab 2006.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Gemeinden gelten die Leistungen des Kantons teilweise ab. Mit einem Prozentsatz von 10% können die Vollzugskosten des Kantons um rund einen Drittel reduziert werden. In absoluten Zahlen bedeutet dies eine Entlastung des Staatshaushalts von zirka 60'000 Franken, für die Gemeinden bedeutet dies eine Erlösminderung.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe in § 33 Absatz 3 (SGS 850; s. LRB Antrag 3).
5.6.1.5 Senkung des Ausschöpfungsgrades in der Prämienverbilligung
1. Beschreibung der Massnahme
Die Finanzierung der Krankenkassenprämienverbilligung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Der Bund gewährt den Kantonen jährlich Beiträge zur Verbilligung der Prämien der Krankenpflegeversicherung, die durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt werden. Dabei werden die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Finanzlage des Bundes berücksichtigt. Die Kantonsanteile am maximalen Bundesbeitrag werden vom Bundesrat aufgrund der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft in den einzelnen Kantonen festgelegt.
Im Kanton Basel-Landschaft wird eine Richtprämie als Massstab für die Subventionierung der Krankenversicherungsprämien von wirtschaftlich Schwächeren herangezogen. Sie wird vom Regierungsrat festgelegt und muss für Erwachsene mindestens 20 Prozent unter der Durchschnittsprämie im Kanton liegen. Für Kinder kann die Richtprämie näher beim Prämiendurchschnitt liegen. Die Richtprämie für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung beträgt für das Jahr 2004 pro Monat für Erwachsene 170 Franken, für jugendliche Erwachsene 145 Franken und für Kinder 65 Franken
Die Prämienverbilligung wird grundsätzlich ausgerichtet, wenn die Jahresrichtprämie einen bestimmten Prozentanteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Der Prozentanteil ist der Anteil des massgebenden Einkommens, den ein Haushalt maximal für Krankenversicherungsprämien aufwenden soll. Der Kanton vergütet den Bezugsberechtigten den Teil der Richtprämie, der den Prozentanteil übersteigt. Dieser wird vom Landrat bestimmt, der dabei an die Richtprämien gebunden ist und an den Grundsatz, dass der Anteil der Anspruchsberechtigten höchstens 50 Prozent der Bevölkerung des Kantons betragen darf.
Bei der Senkung des Ausschöpfungsgrades auf 70% ist darauf zu achten, die Massnahme so auszugestalten, dass möglichst die tiefen Einkommen weiterhin in gleichem Ausmass eine Verbilligung erhalten und zugleich die Verbilligungen bei höheren Einkommen zurückgehen. Dies ist möglich, wenn der Regierungsrat die Richtprämien und der Landrat den Prozentsatz vom massgebenden Einkommen simultan entsprechend festlegen.
2. Finanzielle Auswirkungen
Die effektiven finanziellen Auswirkungen hängen für die Jahre 2006 und 2007 davon ab, wie die Richtprämien und der Prozentsatz an die Prämienentwicklung in der Krankenversicherung angepasst werden. Die Entlastungsbeträge sind geschätzt, eine exakte Quantifizierung wird mittels Modellrechnungen erfolgen.
Das Sparpotenzial beträgt rund 7 Millionen Franken jährlich ab Finanzplanjahr 2006. Per Budget 2004 schöpft der Kanton BL 83.6% der maximal möglichen Prämienverbilligungen aus (Fr. 106'000'000.- Bund und Kanton). Der Kantonsanteil (40.28% von Fr. 106'000'000.-) beträgt Fr. 42'691'600.-.
Der Ausschöpfungsgrad wird ab 2006 auf 70% gesenkt (ergibt insgesamte Prämienverbilligungen Bund und Kanton von rund 89 Millionen Franken). Damit beträgt der Kantonsanteil (40.28%) noch Fr. 35'745'135.-, es werden also rund 6.95 Millionen Franken per Saldo ab 2006 gespart. (Der Bundesanteil sinkt anteilsgemäss auch um 10.3 Millionen Franken, so dass insgesamt rund 17.25 Millionen Franken weniger an PV ausbezahlt würden.)
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Massnahme hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden, da die Korrekturen bei den hohen Einkommen erfolgen werden (und damit die Sozialhilfeempfänger nicht tangieren). Auch die EL-Bezüger sind von der Umverteilung der Prämienverbilligung nicht betroffen. Diesen muss von Gesetzes wegen - unabhängig von den Richtprämien und dem Prozentanteil am massgebenden Einkommen - die kantonale Durchschnittsprämie gezahlt werden, die der Bund jährlich für alle Kantone berechnet.
4. Dekretsänderung
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Dekrets über den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung in § 1 (SGS 362.1; s. LRB Antrag 4).
5.6.2 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
5.6.2.1 Globalbudget für die Spitäler (Fallkostenpauschale)
1. Beschreibung der Massnahme
Mit dem Strategiebericht Spitalversorgung Basel-Landschaft (LRV 2003/269) wurden verschiedene Massnahmen im Bereich Leistungseinkauf untersucht. Es wurde die Annahme getroffen, dass bei einer Umstellung auf ein fallorientiertes Abgeltungssystem Effizienzsteigerungen zu erzielen sind. Die Bruttokosten für die gesamte stationäre Versorgung der Bevölkerung BL nach der zweiten KVG-Teilrevision wurden mit 265 Millionen Franken geschätzt.
2. Finanzielle Auswirkungen
Es wird davon ausgegangen, dass die Effizienzsteigerung infolge Umstellung auf ein fallorientiertes Abgeltungssystem mit rund 1 % zu Buche schlägt. Mit der Einführung von Globalbudgets werden die Saldos so ausgestaltet, dass Einsparungen von 2,65 Millionen Franken jährlich ab dem Jahre 2007 resultieren.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Keine.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes in § 30a (SGS 310; s. LRB Antrag 5).
5.6.2.2 Landwirtschaft
Der Landrat entscheidet mit den Massnahmen 5.6.2.2.1 (Aufhebung Betriebsleiterausbildung), 5.6.2.2.2 (Abbau der Beiträge an Tierzüchter) sowie 5.7.3.4 (Austritt aus Konkordat zur Hochschule Wädenswil) über Massnahmen im Landwirtschaftsbereich. Im Bereich der Landwirtschaft sind noch folgende Massnahmen vorgesehen, welche in der Kompetenz des Regierungsrates liegen: Kürzung der Beiträge an landwirtschaftliche Bauten um 200'000 Franken, Abbau der Beratung im Bereich der Spezialkulturen (Entlastung von 60'000 Franken) und Abbau der Biobeiträge um 200'000 Franken. Die Massnahme Abbau der Biobeiträge, welche sich in der Kompetenz des Regierungsrats befindet, trat bereits per 1. März 2004 in Kraft.
5.6.2.2.1 Aufhebung der Betriebsleiterausbildung
1. Beschreibung der Massnahme
Sowohl in der landwirtschaftlichen wie in der hauswirtschaftlichen Ausbildung bietet der Kanton die Möglichkeit an, sich auf der Tertiärstufe auszubilden und die Berufsprüfung (mit Fachausweis) oder die höhere Fachprüfung (eidg. Diplom) zu erwerben. Die Ausbildung wird zusammen mit dem Land- und Hauswirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Wallierhof in Riedholz SO angeboten.
Zudem führt das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain eine erfreuliche Zahl von Weiterbildungsveranstaltungen und -kursen durch, die dem "lebenslangen Lernen" zuzuordnen sind.
In der Tertiärstufe (Betriebsleiterschule sowohl der landwirtschaftlichen als auch der hauswirtschaftlichen Ausbildung) nahmen in den vergangenen Jahren zwischen 3 und 10 Personen aus dem Baselbiet teil. Die Tertiärstufe soll am Ebenrain aufgegeben werden. In der Weiterbildung soll das Angebot reduziert und die Zusammenarbeit mit dem Wallierhof und soweit möglich mit andern Partnern intensiviert werden, um die Kosten zu senken.
2. Finanzielle Auswirkungen auf den Kanton
Gemäss der Landwirtschaftlichen Schulgeldvereinbarung (SGS 686.7) wird der Kanton neu gegenüber den Schulen anderer Kantone zahlungspflichtig. Dies betrifft nur die Betriebsleiterschule. Die Kosten betragen 6 Franken pro Unterrichtsstunde und Schülerin oder Schüler. Es ist mit Aufwendungen von 15'000 bis 20'000 Franken zu rechnen. Zudem fallen in der Weiterbildung Einnahmen von Kursgeldern in der Höhe von rund 10'000 Franken weg.
Per Saldo werden mit dieser Massnahme jährlich 140'000 Franken ab dem Jahr 2007 eingespart.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Keine.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes in § 2 Absatz 2 (SGS 510; s. LRB Antrag 6).
5.6.2.2.2 Abbau der Beiträge an Tierzüchter
1. Beschreibung der Massnahme
Die kantonalen Beiträge an die Tierzucht und den Viehabsatz belaufen sich auf 580'000 Franken. Die Personalkosten kommen hinzu. In der Tierzucht werden die Anstrengungen der Tierhalterinnen und Tierhalter, leistungsfähige und gesunde Tiere zu züchten, gefördert. Die hauptsächlichen Ausgaben betreffen das Herdebuchwesen, die Tierbeurteilung und die Leistungsprüfungen. Der Bund beteiligt sich ebenfalls. Beim Viehabsatz werden vor allem die Arbeitsteilung Berg-Tal und die Schlachtviehmärkte unterstützt.
Der Bund wird im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs voraussichtlich 280'000 Franken der bisherigen kantonalen Beiträge übernehmen. Die Regierung wird die entsprechenden Gesetzesänderungen dem Landrat in einer separaten Vorlage unterbreiten.
Der Personalbestand kann wegen den abnehmenden Aufgaben ebenfalls reduziert werden. Bis und mit 2004 beurteilte der Kanton die Tiere der Fleckviehzüchter im Rahmen der Viehschauen. Ab 2005 übernimmt der Verband diese Aufgabe. Die andern Milchviehrassen, die Fleischrinderrassen, die Pferde und die Schweine wurden schon zuvor von den Verbänden beurteilt. Der Kanton unterstützt noch die Schaf- und Ziegenzüchter, deren Organisation zu wenig entwickelt ist. Die nebenamtlichen kantonalen Viehschauexperten sind also kaum mehr nötig.
Die Aufgaben der Fachkommission Nutztierhaltung beziehen sich hauptsächlich auf die Viehschauen und weitere Tierzuchtanliegen. Die Aufhebung der Kommission wurde schon vor einem Jahr diskutiert. Die Stellungnahmen der Organisationen liefen im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Kommission aufgehoben werden könne, wenn der Kanton die Viehschauen nicht mehr durchführe. Dies ist nun der Fall.
2. Finanzielle Auswirkungen auf den Kanton
Die kantonalen Beiträge an die Tierhalterinnen und Tierhalter sollen mittels einer Verordnungsänderung gekürzt werden. Zudem werden Kosten für das Personal, die nebenamtlichen Viehschauexperten und die Kommission abgebaut. Zusammen rechnet die Regierung mit jährlichen Einsparungen von 220'000 Franken ab 2007. Davon liegen 140'000 Franken in der Kompetenz des Landrats.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Keine.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert die Aufhebung von § 24 des Landwirtschaftsgesetzes (SGS 510; s. LRB Antrag 6).
5.6.2.3 Aufhebung der Kantonssubventionen in der Kinder- und Jugendzahnpflege
1. Beschreibung der Massnahme
Der Kanton und die Gemeinden leisten Beiträge an subventionsberechtigte zahnmedizinische Massnahmen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Die Gemeinden und der Kanton tragen je 1/6 der anrechenbaren Behandlungskosten, bei Schulheimen leistet der Kanton allein 1/3 der anrechenbaren Behandlungskosten. Die Subventionswürdigkeit beschränkt sich auf Kiefer- und Zahnstellungsanomalien sowie auf die so genannte konservierende Behandlung ("Löcherflicken"). Ausgehend davon, dass sich ein Kariesbefall der Zähne bei einer ordentlichen Zahnhygiene in den meisten Fällen und weitgehend verhindern lässt, und ausgehend davon, dass die Korrektur von Zahnstellungs-Anomalien versicherbar ist, ist die bestehende staatliche Subventionierung zahnärztlicher Leistungen sowohl im Bereich des "Löcherflickens" (konservierende Behandlung) als auch im Bereich der Kieferorthopädie nicht mehr zeitgemäss und insbesondere vor dem Hintergrund der beschränkten staatlichen Mittel abzuschaffen. Die Versicherungen bieten Zahnversicherungen für Kinder bis zum 5. Altersjahr in der Regel ohne Attest an.
Die Abschaffung der staatlichen Subventionierung muss mit einer Übergangsfrist von neun Jahren umgesetzt werden, damit erstens laufende Behandlungen abgeschlossen werden können und zweitens Kinder, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes ihr 4. Altersjahr vollendet haben, und deren Eltern nachweislich keine Zahnversicherung für kieferorthopädische Behandlungen abgeschlossen haben, noch subventioniert werden können. An die konservierende Behandlung ("Löcherflicken") werden ab Inkrafttreten der Änderung hingegen keine neuen Subventionen mehr ausgerichtet. Bereits erfolgte bzw. laufende Behandlungen werden zu Ende geführt und noch subventionspflichtig abgerechnet.
Die vom Kanton bereits heute organisierte Zahnprophylaxe soll hingegen auf dem heutigen (hohen) Stand beibehalten werden. Hier geht es um kollektive Vorsorgemassnahmen - wie Zahnputzinstruktionen - die Mitarbeitende des Kantonszahnärztlichen Dienstes im Rahmen von regelmässigen Klassenbesuchen in den Kindergärten und den Schulen des Kantons durchführen, wie auch um eine Verstärkung der individuellen Prophylaxe.
2. Finanzielle Auswirkungen auf den Kanton und die Gemeinden
Die Kosten für die subventionierten kieferorthopädischen und konservierenden Behandlungen beliefen sich im Jahr 2003 für den Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden auf je rund 1,6 Millionen Franken, insgesamt demnach jährlich auf rund 3,2 Millionen Franken. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten werden sich die Einsparungen für Kanton und alle Gemeinden zusammen auf je rund 900'000 Franken belaufen. Ab dem 2. Jahr wird sich für beide Partner eine jährliche Einsparung von zusätzlich je rund 100'000 Franken ergeben, bis schliesslich im neunten Jahr ab Inkrafttreten die Subventionierung ganz ausläuft. Ingesamt wird im Jahr 2006 900000 Franken und ab dem Jahr 2007 jährlich 1 Million Franken eingespart.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden sind weiter oben bereits ausgeführt. Für die Gemeinden bedeutet die Änderung des Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzes zudem nach der Übergangsphase was folgt:
| - | Wegfall des gesamten Aufwandes für das Inkasso der Zahnbehandlungen |
| - | Wegfall der Mitgliederdateien und des Meldewesens |
| - | Wegfall der Berechnungen der Beiträge für konservierende Behandlungen |
| - | Abnahme der Berechnungen und Auszahlung der Beiträge für kieferorthopädische Behandlungen |
| - | Einsparung der Gemeindebeiträge im Gleichschritt mit der Einsparung auf Kantonsstufe |
| - | Aber: Allenfalls Zunahme der Fälle, die über die Sozialhilfegesetzgebung unterstützt werden müssen. Diese Fälle betreffen Personen, die keine Versicherung abschliessen konnten oder für die bereits eine Rechnung für eine konservierende Behandlung eine Belastung darstellt. Damit wirkt die direkte Einsparung etwas stärker auf Stufe Kanton. Die Gemeinden werden aber im Zeitablauf im administrativen Bereich entlastet, was sich neben ihrem direkten Einsparungsanteil als zusätzliche Einsparung auswirken wird. |
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert eine Totalrevision des Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzes (SGS 902; s. LRB Antrag 7).
5.6.2.4 Aufhebung der Beiträge an die spitalexterne Onkologiepflege sowie an die Spitex-Ausbildung und Spitex-Koordinationsstelle
1. Beschreibung der Massnahme
Die drei Massnahmen werden zusammengefasst dargestellt, da sie alle drei in einer gesetzlichen Regelung des Gesetzes über die spitalexterne Haus- und Krankenpflege (Spitexgesetz) (SGS 903) münden. Das Spitexgesetz des Kantons ist im Jahre 1996 als Gegenvorschlag zur nichtformulierten "Spitex-Initiative" vom 27. März 1991 entstanden und in der Volksabstimmung vom 2. März 1997 bei einer Stimmbeteiligung von 31.67 % mit 36'139 Stimmen angenommen worden. Die Baselbieter Kantonsverfassung weist die Gemeinden an, die "örtliche Haus- und Krankenpflege" zu fördern (§ 111, Absatz 3, zweiter Satz, der Verfassung). Mit dem Spitexgesetz als Gegenvorschlag zur Spitex-Initiative ging es darum, die in den Gemeinden gewachsenen Spitex-Strukturen mit einem gesetzlichen Fundament zu festigen und die Zuständigkeit der Gemeinden in der spitalexternen Haus- und Krankenpflege zu bestätigen und die Rollenverteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton zu präzisieren. Die Aufgaben des Kantons beinhalten aktuell so genannte Zentrumsleistungen, den Betrieb einer Kantonalen Spitex-Koordinationsstelle und die Finanzierung der individuellen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Spitex-Personals der Gemeinden. Die Grundidee der drei Massnahmenvorschläge ist nun eine vollständige Aufgabentrennung im Spitexbereich: Der Kanton soll sich vollständig aus dem Spitexbereich zurückziehen und den Gemeinden "das Feld" überlassen. Eine Besonderheit der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung betrifft die sogenannte spitalexterne Palliativpflege. Sie wird durch den Verein SpitalExterneOnkologiePflege BL (SEOP) erbracht und durch den Kanton mit finanziellen Beiträgen mitfinanziert. Die Palliativpflege soll das schmerzfreie und menschenwürdige Leben vor dem Lebensende im Kreise der Angehörigen ermöglichen und ist eine Aufgabe der Spitex. Die individuelle Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals ist Sache des jeweiligen Arbeitgebers. Aus diesem Grunde soll die Finanzierung nunmehr ebenfalls den Gemeinden als Arbeitgeber des Spitex-Personals übertragen werden. Der Besuch von höheren Fachschulen, der auch mit der Spitexausbildungsverordnung vom Kanton finanziert wurde, wird im Zuge der Unterstellung der Berufe im Gesundheitswesen unter das Bildungsgesetz auf gesamtschweizerischer Ebene geordnet und über die entsprechenden Kanäle finanziert werden.
2. Finanzielle Auswirkungen auf den Kanton
Der Kanton hat den Verein SEOP in den vergangen Jahren zuerst mit jährlich 55'000 und ab 2003 mit 110'000 Franken unterstützt. Die Koordinationsaufgabe des Kantons im Spitexbereich wurden vom Spitex-Verband Baselland wahrgenommen. Der Kanton leistete einen jährlichen Beitrag von 64'000 Franken. Die Finanzierung der individuellen Aus-, Fort- und Weiterbildung, mit Ausnahme der Stufe der höheren Fachschulen belief sich auf jährlich rund 71'000 Franken. Alle diese Beiträge können künftig eingespart werden wodurch ein Entlastungsvolumen von jährlich 245'000 Franken ab 2007 resultiert.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Insgesamt beinhalten die drei Massnahmenvorschläge somit mit der Aufgabenverlagerung eine finanzielle Verlagerung von jährlich rund 245'000 Franken vom Kanton auf die Gemeinden. Ob die Gemeinden die Aufgaben in gleicher Art lösen werden, wie dies der Kanton getan hat, bleibt ihnen überlassen. Entsprechend werden sie auch den Umfang ihres finanziellen Engagements bestimmen können.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahmen erfordern eine Totalrevision des Gesetzes über die spitalexterne Haus- und Krankenpflege (SGS 903; s. LRB Antrag 8).
5.6.2.3 Erhöhung des Gemeindeanteils bei der Restkostenaufteilung der amtlichen Vermessung
1. Beschreibung der Massnahme
Die Amtliche Vermessung ist eine Verbundaufgabe zwischen Bund, Kanton und Gemeinden mit den zugehörigen Erlassen auf den Stufen Bund und Kanton. Eine wesentliche gesetzliche Regelung betrifft die Kostentragung für amtliche Vermessungsaufgaben auf Stufe Kanton und nach Abzug der Bundesbeiträge. Diese Regelung ist aktuell in § 3 Absatz 1 im Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung vom 19. Oktober 1995 (SGS 211.5) enthalten. Danach tragen Kanton und Gemeinde je zur Hälfte die Restkosten nach Abzug des Bundesbeitrages. Neu soll der Beitragssatz auf 40% für den Kanton und 60% für die Gemeinde festgelegt werden.
2. Finanzielle Auswirkungen auf den Kanton
Diese neue Festsetzung der Beitragsätze generiert höhere Beiträge der Gemeinden an den Kanton. Im Jahre 2006 wird mit einem Mehrertrag von 57'000 Franken gerechnet, ab dem Jahr 2007 mit einem Mehrertrag von 85'000 Franken jährlich.
3. Auswirkungen auf Gemeinden
Die Gemeinden erfahren eine Mehrbelastung bei der Kostentragung der Erneuerung von Vermessungswerken. Die Abweichung von der bisher hälftigen Kostenaufteilung ist angemessen, erbringt doch der Kanton personell einen zusätzlichen Aufwand, der weit über die Mehrbelastung der Gemeinden hinausgeht. Bis 1995 gingen noch zwei Drittel der Restkosten zu Lasten der Gemeinden und ein Drittel zu Lasten des Kantons.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Dekrets über die Kostentragung der amtlichen Vermessung in § 3 Absatz 1 (SGS 211.5, s. LRB Antrag 9).
5.6.3 Bau- und Umweltschutzdirektion
5.6.3.1 Reduktion des Gemeindeanteils an den Baubewilligungsgebühren
1. Beschreibung der Massnahme
Das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) verpflichtet die Gemeinden, Baugesuche öffentlich aufzulegen und sie anschliessend auf ihre Übereinstimmung mit den kommunalen Bau- und Planungsvorschriften zu prüfen. Im Normalfall erhalten die Gemeinden dafür einen Drittel der Baubewilligungsgebühr als Entschädigung (§ 135 RBG). Erfahrungsgemäss steht dieser Anteil in einem Missverhältnis zum Aufwand, den die Gemeinden im Baubewilligungsverfahren erbringen. Der überwiegende Aufwand wird vom Kanton und dessen diversen Fachstellen geleistet. Um der vom Gesetz divergierenden Arbeitslast besser Rechnung zu tragen, soll deshalb der Anteil der Gemeinden an den Erträgen des Baubewilligungsverfahrens von einem Drittel auf einen Viertel gesenkt werden.
2. Erläuterung der finanziellen Auswirkungen
Es resultieren Mehreinnahmen von 250'000.- Franken pro Jahr ab 2006.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die vorgeschlagene Änderung von § 135 RBG hätte zur Folge, dass die Gemeinden auf
rund einen Viertel ihrer bisherigen Einkünfte von durchschnittlich 1 Million Franken verzichten müssten. Nun hat der Regierungsrat im Zusammenhang mit GAP aber auch beschlossen, die Baubewilligungsgebühren per 1. Januar 2006 um eine Million Franken zu erhöhen. An diesen Mehreinnahmen werden die Gemeinden zu einem Viertel beteiligt werden. Dadurch wird ihr Ausfall kompensiert.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes in § 135 Absätze 3 und 4 (SGS 400; s. LRB Antrag 10).
5.6.3.2 Überwälzung des Vollzugsaufwandes im Abwasserbereich auf die Verursacherinnen und Verursacher
1. Beschreibung der Massnahme
Mit der am 1. Januar 2005 erfolgten Inkraftsetzung des kantonalen Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003 trägt neu der Kanton die Kosten für dessen Vollzug. Diese fallen beim Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) als Vollzugsbehörde an und betragen pro Jahr ca. 2.8 Millionen Franken.
Im Sinne des Verursacherprinzips und angesichts des grossen Spardruckes soll diese - bereits anlässlich der parlamentarischen Diskussion umstrittene - Zusatzbelastung der Staatsrechnung rückgängig gemacht werden. Der Kanton soll seine Kosten für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung neu den Kläranlagenbetreibern und damit über die Kostenverrechnung an die Gemeinden letztlich auf die Abwasserlieferantinnen und -lieferanten überwälzen können.
Der Regierungsrat vertritt die Ansicht, dass die Leistungen des AUE zum Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung letztlich den Abwasserlieferantinnen und -lieferanten zu Gute kommen. So erfordert der durch die Bundesgesetzgebung angestrebte Zustand der Gewässer nicht nur den technischen Gewässerschutz (Bau und Betrieb von Kanalisationen und Kläranlagen), sondern auch Vollzugsaktivitäten in Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft, in der Siedlungsentwässerung (Generelle Entwässerungsplanung, Strassen- und Bahnprojekte), in der Prüfung und Genehmigung von Reglementen, in der Überwachung von Kläranlagen, in der Kontrolle der Gewässerqualität und in der Bewältigung von Schadenereignissen durch das Gewässerschutzpikett und die Ölwehrstützpunkte, die nicht vollumfänglich direkt einzelnen Verursachenden übertragen werden können. Er erachtet deshalb die angestrebte Kostenüberwälzung als gerechtfertigt.
2. Finanzielle Auswirkungen
2.1 Zustand nach Inkraftsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes
Mit der erfolgten Inkraftsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetztes per 1. Januar 2005 wird der Kanton die Kosten für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung vollumfänglich tragen müssen. Diese betragen pro Jahr ca. 2.8 Millionen Franken. Die Gebührenzahler/-innen werden um diesen Anteil entlastet. Gleichzeitig werden die Kläranlagenbetreiber jedoch neu 100 % (statt bislang 90 %) der Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Unterhalt und Ersatz der Abwasseranlagen den Gemeinden überbinden, was eine Mehrbelastung von ca. 1 Million Franken ergeben wird. Als Gesamtergebnis werden die Gemeinden und damit die Gebührenzahler/-innen aufgrund der bisherigen Erkenntnisse ca. 1.8 Millionen Franken weniger Kosten für den Gewässerschutz übernehmen müssen.
2.2 Zustand nach erneuter Überwälzung der Vollzugskosten gemäss GAP
Die Kosten des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung betragen rund 2.8 Millionen Franken jährlich (Kostenanteil ca. Fr. 0.12/m
3
). Mit diesem Betrag würden die Kläranlagenbetreiber und damit über die Kostenverrechnung an die Gemeinden letztlich die Abwasserlieferantinnen und -lieferanten verursachergerecht neu belastet. Der Staatshaushalt würde entsprechend um diesen Betrag von 2.8 Millionen Franken jährlich ab 2007 entlastet.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Gemeinden müssten die geltend gemachten Kosten des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung im Umfang von ca. 2.8 Millionen Franken den Abwasserlieferantinnen und -lieferanten belasten.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Gesetzes vom 5. Juni 2003 über den Gewässerschutz in § 12 Absätze 1 und 2 (SGS 782; s. LRB Antrag 11).
5.6.3.3 Aufhebung der Beiträge an private Abwasseranlagen
1. Beschreibung der Massnahme
Der Kanton beteiligt sich gemäss Gewässerschutzgesetzgebung seit 1972 an Abwassersanierungen ausserhalb der Bauzone. Er will damit den Gewässerschutz im ländlichen Raum fördern, indem die Mehrkosten der Abwassersanierungen gegenüber denjenigen innerhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation teilweise ausgeglichen werden. Es werden Beiträge geleistet an die Erstellung von Abwasseranlagen (insbesondere Kleinkläranlagen) und an die Ableitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation von Bauten ausserhalb der öffentlichen Kanalisation. Es wird vorgeschlagen, diese Beiträge ersatzlos zu streichen.
In den letzten Jahren wurden - bei stark schwankenden Jahressummen - durchschnittlich jährlich ca. Fr. 300'000.- ausbezahlt. Beitragsberechtigung und Beitragshöhe sind nicht abhängig von der Finanzkraft der Bezüger. Die gesprochenen Beiträge werden der Abwasserrechnung des Kantons belastet, beziehungsweise werden mit dem neuen Gewässerschutzgesetz über die Kläranlagenbetreiber letztlich ebenfalls auf die Abwasserlieferantinnen und -lieferanten überwälzt.
Mit den bisherigen Beitragszahlungen konnte viel erreicht werden. Die Defizite des Gewässerschutzes im ländlichen Raum sind heute deutlich geringer, so dass sich die Frage nach der Berechtigung der Weiterführung dieser Zahlungen stellt. So kennen die Nachbarkantone keine vergleichbaren Beitragszahlungen mit Ausnahme des Kantons Bern, der grössere Abwassersanierungen (ab 30 Einwohner) unterstützt. Zu berücksichtigen gälte es allenfalls, dass die bisherigen Leistungsempfänger unter anderem finanzschwächere Landwirtschaftsbetriebe sind. Diese würden die lagebedingten Mehrkosten für die gesetzlich vorgeschriebene Abwasserreinigung künftig selber tragen müssen, da die solidarische Mitbeteiligung aller Abwasserproduzierenden entfiele. Bei bislang gesprochenen Einzelbeiträgen von in der Regel zwischen ca. Fr. 4'000 und Fr. 9'000.- könnte dies freiwillige Abwassersanierungen beeinträchtigen.
2. Finanziellen Auswirkungen
Aufgrund der bisherigen Aufwendungen und unter Berücksichtigung der künftig zu erwartenden beitragsberechtigten Gesuche ist bei einem Verzicht auf die Beiträge ausgabenseitig mit einer jährlichen Entlastung von 150'000 Franken im Jahr 2006 und von 250'000 Franken jährlich ab 2007 zu rechnen.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Massnahme ist kostenneutral für die Gemeinden; sie müssten aber jährlich ca. Fr. 250'000.- weniger auf die Abwasserlieferantinnen und -lieferanten überwälzen.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert die Aufhebung von § 15 des Gesetzes vom 5. Juni 2003 über den Gewässerschutz (SGS 782; s. LRB Antrag 11).
5.6.4 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
5.6.4.1 Einführung von Kostenpflichten im Jugendstrafverfahren
1. Beschreibung der Massnahme
Die Neuregelung führt im Jugendstrafverfahren hinsichtlich der Verfahrenskosten das Verursacherprinzip ein und entspricht somit jener in der Strafprozessordnung für Erwachsene. In den letzten Jahren ist eine starke Zunahme der Strafverfahren gegen Kinder und Jugendliche festzustellen. Die kantonalen Behörden sahen sich häufig gezwungen, ihre Aufwendungen im Bereich der Jugenddelinquenz erheblich zu intensivieren. Dies verursacht einen grossen Aufwand für die Polizei- und Justizorgane und erhebliche Untersuchungskosten. In der Bevölkerung besteht zudem, insbesondere was die Jugendgewalt anbelangt, offensichtlich der Wunsch, derartigen Entwicklungen frühzeitig und konsequent Einhalt zu gebieten. Der staatliche Aufwand für Strafuntersuchungen sowie Entscheide und Urteile im Jugendbereich soll künftig nicht mehr alleine zu Lasten der Steuerzahlenden gehen, sondern auch von denjenigen Personen respektive deren Erziehungsberechtigten getragen werden, welche diesen Aufwand verursachen.
2. Finanzielle Auswirkungen
Entlastung für den Kanton von 120'000 Franken jährlich ab 2007.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Keine
4. Gesetzliche Regelungen
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Gesetzes über die Jugendstrafpflege in § 73 und § 74 (SGS 242; s. LRB Antrag 12).
5.6.4.2 Abbau der Entschädigungen bei eingestellten Strafverfahren
1. Beschreibung der Massnahme
Unter Wahrung der Verteidigungsrechte sollen Entschädigungszahlungen bei Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft auf Fälle beschränkt werden, in denen der Beizug einer anwaltlichen Strafverteidigung wirklich angezeigt war. Diese Änderung betrifft nur Strafverfahren, in denen keine Untersuchungshaft angeordnet wurde. Fälle, die vor Gericht gelangen, sind von dieser Neuregelung nicht betroffen. Eine Strafverteidigung wird in jenen Fällen als entbehrlich erachtet, die bereits im Untersuchungsstadium zur Einstellung gelangen. Bestand jedoch eine Untersuchungshaft, so findet die Neuregelung keine Anwendung, da diese einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt.
Insbesondere fallen folgende Verfahren unter die neue Regelung:
| - | Strafbefehl auf Geldstrafe : Im Normalfall werden heute anstelle von kurzen Freiheitsstrafen von unter 6 Monaten Geldstrafen ausgesprochen. Dies tangiert die persönliche Freiheit des Angeschuldigten weit weniger, wodurch eher auf eine Verteidigung verzichtet werden kann. Der Beizug eines Anwalts ist zwar nach wie vor möglich, das Kostenrisiko verbleibt in diesen Fällen jedoch beim Angeschuldigten. |
| - | Strafbefehl auf Busse: Die Neuregelung betrifft auch den Bereich der Übertretungen als Bagatellstraftaten. Hier werden im neuen AT StGB nur noch Bussen ausgefällt. Es ist hier bereits heute Praxis, nur noch in Ausnahmefällen Entschädigungen zuzusprechen. |
| - | Strafbefehl auf Freiheitsstrafe : Für den Ausnahmefall, dass im Strafbefehl eine kurze Freiheitsstrafe zu erwarten ist, wird eine Entschädigung der Verteidigungskosten nach Massgabe des bestehenden § 33 der Strafprozessordnung erfolgen. Danach kann der freigesprochenen Person auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zugesprochen werden. Der Bereich der Strafbefehle betrifft jedoch häufig Strassenverkehrsdelikte. Diese werden jedoch je länger je mehr von Rechtsschutzversicherungen abgedeckt, welche die Kosten der Verteidigung übernehmen. |
| - | Nur einmalige untersuchungsrichterliche Einvernahme : Wenn eine schwerwiegende Anschuldigung bestand, welche sich nach der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme als gegenstandslos herausstellte, sollen die Kosten für einen allfälligen Beizug einer Strafverteidigung vom Angeschuldigten selbst getragen werden. Zu diesem Zeitpunkt fand noch keine umfangreiche Strafuntersuchung statt und die Anschuldigung stellte sich sehr bald als unzutreffend heraus, wodurch auch der Beizug einer Strafverteidigung nicht zwingend notwendig war. |
2. Finanzielle Auswirkungen
Entlastung von ca. 100'000 Franken jährlich ab dem Jahr 2007. Auf diesen Zeitpunkt wird der revidierte allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (AT StGB) in Kraft stehen, auf dessen neuem Sanktionensystem die Gesetzliche Regelung fusst (Geldstrafen statt bisheriger Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten).
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Keine.
4. Gesetzliche Regelungen
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung in § 33 Absatz 3 (SGS 251; s. LRB Antrag 13).
5.6.5 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
5.6.5.1 Aufteilung der Lehrmittelkosten auf die beiden Schulträger
1. Beschreibung der Massnahme
Der Kanton verordnet kantonal einheitliche Standards wie die von allen Gemeinden anerkannten und mitfinanzierten Anstellungsbedingungen für das Personal. Dieser Standard soll auch beim Lehrmitteleinsatz resp. deren Finanzierung gelten. Der Bildungsrat beschliesst innerhalb des Voranschlags für den gesamten Volksschulbereich die Lehrmittel, die Finanzierung geht aber zu Lasten des Schulträgers.
2. Finanzielle Auswirkungen
Der Kanton wird mit 0.375 Millionen Franken im Jahr 2006 und mit 0.9 Millionen Franken jährlich ab 2007 entlastet.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die bis anhin kostenlos zur Verfügung gestellten Lehrmittel werden neu den Gemeinden nach dem Schulträgerprinzip verrechnet. Der Kanton wird den Gemeinden 0.9 Millionen Franken verrechnen (ab Schuljahr 06/07).
4. Gesetzliche Regelungen
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Bildungsgesetzes in § 15 Buchstabe d und in § 93 Absätze 1 und 2 (SGS 640; s. LRB Antrag 14).
5.6.5.2 Aufteilung der Kosten von schulpsychologischen Leistungen auf die beiden Schulträger
1. Beschreibung der Massnahme
Das Bildungsgesetz geht grundsätzlich von einem Trägerschaftsprinzip aus. Gemäss § 9 Absatz 2 Buchstabe a sind für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden die schulpsychologischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärungen und Beratungen während der obligatorischen Schulzeit unentgeltlich. Die Massnahme betrifft nur die schulpsychologischen Abklärungen. Gemäss dem Trägerschaftsprinzip sollen die schulpsychologischen Abklärungen und Beratungen dem Schulträger belastet werden.
2. Finanzielle Auswirkungen
Der Kanton wird mit 0.625 Millionen Franken im Jahr 2006 und mit jährlich 1.5 Millionen Franken ab 2007 entlastet.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Alle Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes bis und mit Primarschule werden den Gemeinden verrechnet.
4. Gesetzliche Regelungen
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Bildungsgesetzes in § 15 Buchstabe i (SGS 640; s. LRB Antrag 14).
5.6.5.3 Reduktion des Gesamtvolumens der erteilten Lektionen im Bildungsbereich
1. Beschreibung der Massnahme
Die finanziellen Möglichkeiten innerhalb der heute geltenden Vorgaben in Bezug auf die Klassengrössen sollen mittels einer Gesetzesanpassung im Bildungsgesetz (§ 30 Absatz 2 und § 42 Absatz 2) ausgeschöpft werden. Die Einschränkung des verpflichtenden Schulbesuchs nur in benachbarten Schulkreisen verhindert die Umsetzung einer restriktiven Klassen- und Kursbildung aller Schularten im Volksschulbereich und soll deshalb aufgehoben werden. Dem Alter der Schülerinnen und Schüler soll aber Rechnung getragen werden. Längere und wechselnde Schulwege dagegen müssen ab der Sekundarstufe I als zunehmende Realität hingenommen werden. Mit dem Eintritt der Jugendlichen in die Sekundarstufe II muss davon ausgegangen werden, dass der Kanton Basel-Landschaft organisatorisch grundsätzlich als ein Schulkreis betrachtet wird und die Einteilung entsprechend den Schwerpunktfachanmeldungen erfolgt. Allfällige flankierende Massnahmen hinsichtlich Planung, Transport und Infrastruktur werden Kosten verursachen. Diese können aufgrund der heute vorhandenen Planungsgrundlagen noch nicht beziffert werden.
Gemäss Bildungsgesetz liegt die Kompetenz für die Genehmigung der Lehrpläne und Stundentafeln beim Bildungsrat. Konsequenterweise wird die BKSD dem Bildungsrat beantragen, in Zusammenhang mit den Stundentafeln die heutige Dotation des Abteilungsunterrichts kritisch zu überprüfen und soweit vertretbar, zu reduzieren. Der Regierungsrat vertritt die Auffassung, dass dieser Unterricht eingeschränkt werden kann, ohne dass ein wesentlicher Qualitätsverlust im gesamten Bildungswesen entsteht. Es sollen Vorschläge diskutiert werden, die die betroffenen Fächer neu in Theorieblöcke im Klassenverband und in betreuungsintensive Inhaltsvermittlung im Halbklassenunterricht aufteilen.
In Regierungskompetenz liegt die Festlegung der Mindest- und Höchstzahlen bei der Kursbildung. Diese wird geprüft und ggf. nach oben angepasst werden.
2. Finanzielle Auswirkungen
Mit der Annahme dieser Massnahme verschafft der Landrat dem Regierungsrat die Kompetenz, einen bedeutenden Betrag des geforderten Sparvolumens innerhalb der BKSD anzugehen. Alle Massnahmen greifen auf allen Schulstufen bis und mit Sekundarstufe II und wirken sich für alle Schulträger kostensenkend aus. Einsparungen ab der Sekundarstufe I wirken sich vollumfänglich zu Gunsten des Kantons aus. Hingegen bewirken die eingeschränkt umgesetzten Massnahmen auf der Unterstufe nur Einsparungen auf den anteiligen Kantonsbeitrag gemäss gebundenem Finanzausgleich an die Gemeinden. Es wird eine Entlastung des Kantonsbudgets von rund 12.5 Millionen Franken jährlich ab dem Schuljahr 07/08 angestrebt (im Jahr 2007 wirkt die Massnahme anteilsmässig mit 5.2 Millionen Franken). Wenn weniger zu erteilende Lektionen zur Verfügung stehen, hat dies auch Auswirkungen auf das Personal. Da zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, in welchen Bereichen weniger Lektionen zur Verfügung stehen werden, kann auch keine seriöse Aussage gemacht werden, für welche Kategorien von Lehrpersonen (Stufen, Fächer) in welchem Umfang die Auswirkungen spürbar werden.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Diese Massnahmen bringen eine anteilsmässige Entlastung zugunsten der Gemeinden ab Schuljahr 07/08, die zum heutigen Zeitpunkt noch nicht definiert werden kann.
4. Gesetzliche Regelungen
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Bildungsgesetzes in § 30 Absatz 2 und in § 42 Absatz 2 (SGS 640; s. LRB Antrag 14).
5.6.5.4 Aufteilung der Beiträge an Privatschulen auf die beiden Schulträger
1. Beschreibung der Massnahme
Das Interesse und die differenzierte Diskussion des Landrats bei der Einführung der CHF 2'000 pro Jahr zu Gunsten eines Schulbesuchs an einer privaten Schule und die nicht minder heftige Debatte, bei der letztendlich der Beitrag in der Budgetsitzung für den Voranschlag 05 nicht abgeschafft wurde, zeigt, dass diese Massnahme fortbestehen soll. Die Privatschulen sollen weiterhin als Bestandteil des Bildungsangebotes betrachtet und deren Besuch mittels eines Beitrages unterstützt werden. Die Schulträger sollen im Bildungsgesetz verpflichtet werden, diese Beiträge zu übernehmen.
2. Finanzielle Auswirkungen
Der Besuch von anerkannten Privatschulen wird finanziell unterstützt. Der Kanton verpflichtet den Schulträger, hierfür einen Beitrag von CHF 2'000 pro Jahr pro Auszubildenden zu zahlen. Die diesbezüglichen Änderung von § 100 des Bildungsgesetzes verpflichtet somit auch die Gemeinden, diesen Beitrag nach dem Schulträgerprinzip zu leisten. Die Entlastung beträgt 1.4 Millionen Franken ab Schuljahr 2006/2007.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Privatschulen werden den Gemeinden rund 1.4 Millionen resp. 2'000 Franken pro Privatschulbesuch und Jahr in Rechnung stellen (ab Schuljahr 06/07).
4. Gesetzliche Regelungen
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Bildungsgesetzes in §100 Absätze 1 und 2 (SGS 640; s. LRB Antrag 14).
5.6.6 Kantonsgericht
5.6.6.1 Erweiterung der Spruchkompetenz des Strafgerichtspräsidiums
1. Beschreibung der Massnahme
Diese Massnahme hängt mit der Erhöhung der Strafbefehlskompetenz der Statthalterämter zusammen. Durch eine erhöhte Spruchkompetenz für Einzelrichterinnen und -richter gibt es weniger 3- und 5-er Kammerfälle, was einerseits die Verfahren beschleunigt - dadurch können in kürzerer Zeit mehr Fälle abgewickelt werden - und andrerseits zu einer Einsparung bei den Sitzungsgeldern führt (gering).
2. Finanzielle Auswirkungen
Die Massnahme bringt ab 2006 eine jährliche Einsparung von 10'000 Franken für den Kanton.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Keine.
4. Gesetzliche Regelungen
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung in § 3 Absatz 4 Buchstabe a (SGS 251; s. LRB Antrag 15).
5.6.6.2 Erweiterung der Strafbefehlskompetenz der Statthalterämter und des Besonderen Untersuchungsrichteramtes
1. Beschreibung der Massnahme
Durch eine Erhöhung der Strafbefehlskompetenz werden vermehrt Fälle bei den Statthalterämtern abgeschlossen. Dadurch werden Staatsanwaltschaft und Strafgericht entlastet.
2. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen dieser Massnahme sind nicht quantifizierbar.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Keine.
4. Gesetzliche Regelungen
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung in § 7 Buchstabe b (SGS 251; s. LRB Antrag 15).
5.6.6.3 Aufhebung der Aktenbegründungspflicht bei Strafprozessen
1. Beschreibung der Massnahme
Im Anschluss an die Hauptverhandlung muss heute die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber eine Aktenbegründung verfassen. Der Verzicht auf die Aktenbegründung führt zu einer Minderbelastung der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber.
2. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen dieser Massnahme sind nicht quantifizierbar.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Keine.
4. Gesetzliche Regelungen
Diese Massnahme erfordert die Aufhebung von § 174 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (SGS 251; s. LRB Antrag 15).
5.6.6.4 Aufhebung der Gebührenfreiheit für Gemeinden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
1. Beschreibung der Massnahme
Gemäss geltendem Recht können den Gemeinden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Zukünftig sollen die Gemeinden gleich behandelt werden wie private Beschwerdeparteien, indem sie bei Unterlagen die Verfahrenskosten zu übernehmen haben.
2. Finanzielle Auswirkungen
Die Massnahme bringt ab 2006 jährliche Mehrerträge von 20'000 Franken für den Kanton.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Gemeinden haben zusätzlichen Mehraufwand von ca. 20'000 Franken pro Jahr ab 2006. Zudem müssen sie das Prozessrisiko abschätzen.
4. Gesetzliche Regelungen
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung in § 20 Absatz 3 (SGS 271; s. LRB Antrag 16) .
5.6.7 Querschnittsmassnahmen
5.6.7.1 Lohnklassenunabhängige Dienstaltersgeschenke
1. Beschreibung der Massnahme
Die geltende Berechnung der Treueprämie erfolgt auf der Basis eines Monatslohnes ohne Zulagen in Abhängigkeit der Dienstjahre (nach 10 und 15 Dienstjahren: 1/4 Monatslohn, nach 20 Dienstjahren 1/2 Monatslohn, nach je weiteren 5 Dienstjahren 1 Monatslohn). Mit der vorgeschlagenen Massnahme soll dieses Regime geändert und die Treueprämie neu als Pauschale in Abhängigkeit der Dienstjahre ausgerichtet werden. Zudem sollen die Grundsätze für die Berechtigung modifiziert werden (Ermittlung der anrechenbaren Jahre), und die Möglichkeit zur Umwandlung der Treueprämie in bezahlten Urlaub wird gestrichen.
2. Finanzielle Auswirkungen
Infolge dieser Massnahme resultieren Minderausgaben von 1 Million Franken pro Jahr ab 2006.
3. Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Gemeinden regeln ihr Personalrecht grundsätzlich autonom. Die Mehrzahl bezeichnet jedoch das kantonale Personalrecht als ihr kommunales (integraler Verweis auf das Personalrecht des Kantons). Die Entlastung bei den Gemeinden beträgt rund 0.5 Millionen Franken.
4. Gesetzliche Regelung
Diese Massnahme erfordert eine Änderung des Dekrets zum Personalgesetz in § 46 Absätze 1 und 2
bis
und in § 47 (SGS 150.1; s. LRB Antrag 17).
Fortsetzung >>>
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