Vorlage an den Landrat


5. Das Entlastungspaket

5.1 Gesamtüberblick


Die Tabellen 2 bis 4 geben einen Überblick über das GAP-Entlastungspaket. Mit 252 Massnahmen wird im Jahr 2007 auf der Basis des Budgets 2004 ein Entlastungsvolumen von rund 135 Millionen Franken erzielt. Diese Massnahmen befinden sich in der Kompetenz des Landrats oder in der Kompetenz des Regierungsrats.


Dem Landrat werden insgesamt 35 Massnahmen mit einem Entlastungsvolumen von 79.5 Millionen Franken zum Beschluss unterbreitet. Davon sollen 27 Massnahmen mit einem Entlastungsvolumen von rund 40 Millionen Franken mit dieser Vorlage beschlossen werden. Weitere 8 Massnahmen mit einem Beitrag von rund 40 Millionen Franken werden dem Landrat mit dieser Vorlage zur Kenntnis gebracht, aber in separaten Vorlagen zum Beschluss unterbreitet werden. Eine detaillierte Beschreibung der Massnahmen in Kompetenz des Landrats befindet sich in den Kapiteln 5.2, 5.6 und 5.7.


Der Regierungsrat beschliesst 217 Massnahmen, welche mit einem Betrag von 55.3 Millionen Franken zum Entlastungsvolumen beitragen, in eigener Kompetenz. Eine erste Tranche dieser Massnahmen mit einem Entlastungsvolumen von 19.1 Mio. Franken sind ins Budget 2005 eingeflossen, welches der Landrat so beschlossen hat.


Mit dem erreichten Gesamtentlastungsvolumen von rund 135 Millionen Franken im Jahr 2007 ist das gesteckte Ziel von 200 Millionen Franken noch nicht erreicht.


Eine Übersicht über die entscheidenden Instanzen und die jeweils geleisteten Beiträge zum Entlastungspaket gibt folgende Tabelle 2:

Rundungsdifferenzen innerhalb und zwischen den Tabellen 1 bis 5 sind möglich.


In Tabelle 3 ist das Entlastungspotential nach Organisationseinheiten ausgewiesen (Direktionen, allgemeine Verwaltung, Judikative). Querschnittsmassnahmen werden separat ausgewiesen. Es handelt sich dabei um Massnahmen, bei deren Umsetzung mehrere Direktionen, die Allgemeine Verwaltung und das Kantonsgericht durch Be- oder Entlastungen betroffen sein können. Hierzu gehören insbesondere Massnahmen betr. Informatik und Personal.


Rundungsdifferenzen innerhalb und zwischen den Tabellen 1 bis 5 sind möglich.
1) Es handelt sich um 6 Regierungsratsmassnahmen, welche in Bearbeitung aber noch nicht quantifiziert sind.


Die vorliegenden Massnahmen verteilen sich wie in Tabelle 4 dargestellt auf die Aufwand- und Ertragsseite:


Rundungsdifferenzen innerhalb und zwischen den Tabellen 1 bis 5 sind möglich.


1) Es handelt sich um 6 Regierungsratsmassnahmen, welche in Bearbeitung aber noch nicht quantifiziert sind.


Die Entlastungen im Jahr 2007 resultieren zu 87.1 Millionen Franken (65%) auf der Aufwands- und zu 47.7 Millionen Franken (35%) auf der Ertragsseite.




5.2 Übersicht über Massnahmen in der Kompetenz des Landrats


Dem Landrat werden insgesamt 35 Massnahmen mit einem Entlastungsvolumen im Jahr 2007 von 79.5 Millionen Franken zum Beschluss unterbreitet. Es handelt sich um Massnahmen, welche entweder Gesetzes- oder Dekretsänderungen erfordern.


Damit entscheidet der Landrat über rund 60% der Gesamtentlastungen von 135 Millionen Franken. 27 dieser Massnahmen mit einem Entlastungsvolumen von rund 39.3 Millionen Franken werden dem Landrat mittels dieser Vorlage zum Beschluss unterbreitet. Diese Massnahmen sind in Kapitel 5.6 beschrieben.


Weitere acht Massnahmen mit einem Entlastungsvolumen von 40.2 Millionen Franken werden dem Landrat mit separaten Vorlagen unterbreitet. Diese Massnahmen sind in Kapitel 5.7 beschrieben.


Alle 35 Massnahmen, welche in der Kompetenz des Landrats liegen, sind in Tabelle 5 mit folgenden Informationen dargestellt:


- Übersicht pro Organisationseinheit
- Bezeichnung der Massnahme
- Unterscheidung der Massnahmen nach Aufwandminderung (a) und Ertragssteigerung (e)
- Entlastungsbeitrag je Massnahme in den Jahren 2005, 2006 und 2007 (jeweils gegenüber Budget 2004)
- Unterscheidung je Massnahme nach "Beschluss in dieser Vorlage" (v) und "separater Beschluss" (s)


Tabelle 5: Massnahmen und Entlastungen in der Kompetenz des Landrats [PDF]




5.3 Massnahmen in der Kompetenz des Regierungsrats bzw. des Kantonsgerichts


Der Regierungsrat entscheidet über 217 Massnahmen mit einem Entlastungsvolumen im Jahr 2007 von 55.3 Millionen Franken in eigener Kompetenz. Dazu gehören beispielsweise Verordnungsänderungen, verwaltungsinterne Reorganisationen, Entscheide bezüglich Infrastruktur oder Vereinfachungen administrativer Abläufe. Diese Massnahmen werden dem Landrat jeweils mit dem Budget unterbreitet. Das Budget 2005 wurde beschlossen.




5.4 Auswirkungen der Massnahmen auf das Personal


In Folge Verzichts auf eine Aufgabe kann es zu einem Stellenabbau kommen. Grundsätzlich ist dieser Stellenabbau über natürliche Fluktuationen (ordentliche Pensionierungen oder Kündigungen durch die Mitarbeitenden) zu realisieren. In den Fällen, in denen die Stelle nicht durch natürliche Fluktuationen aufgehoben werden kann, ist primär eine interne Weiterbeschäftigung anzustreben. Ist eine interne Stellenvermittlung nicht erfolgreich, sind finanzielle Entschädigungen vorzusehen. Dabei ist für Mitarbeitende zwischen 50 und 60 Jahren eine Abfindung und für Mitarbeitende über 60 Jahren eine vorzeitige Pensionierung vorgesehen. Auch weitere Massnahmen wie Aus- und Weiterbildung sowie Outplacement sind vorgesehen. Zu diesen so genannten flankierenden Massnahmen wurde die separate Landratsvorlage 'Flankierende Massnahmen bei Stellenabbau im Rahmen des Projektes Generelle Aufgabenüberprüfung (GAP)' erarbeitet.


In der folgenden Tabelle 6 werden die Auswirkungen aller GAP-Massnahmen auf die Stellen im Jahre 2007 dargestellt. Da inzwischen drei neue Entlastungsmassnahmen in Regierungskompetenz in das Gesamtpaket eingeflossen sind, welche einen Stellenabbau mittels vorzeitiger Pensionierung mit sich ziehen, hat sich der gesamte Stellenabbau von 64.4 auf 80.7 erhöht.


Der Abbau von temporären Stellen wird nicht berücksichtigt, da solche Stellen nach Ablauf der Frist abgebaut werden und es sich somit um keine nachhaltigen Entlastungen handelt. Der Lehrerbereich ist in Tabelle 6 nicht enthalten.


Die Auswirkungen der Umsetzung der Massnahmen im Bildungsbereich sind in hohem Masse beschäftigungswirksam. Eine Quantifizierung der Konsequenzen, die nicht im Rahmen der natürlichen Fluktuationen aufgefangen werden können, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Die Respektierung des Gleichbehandlungsgebotes bedingt jedoch, dass der Geltungsbereich der flankierenden Massnahmen auf die heute noch nicht konkret bezeichneten Mitarbeitenden im Bildungsbereich ausgedehnt wird. Gleichzeitig wird die Diskussion der Geltungsdauer zu einem späteren Zeitpunkt erneut geführt werden müssen. Der Regierungsrat wird dem Landrat die erforderlichen Mittel für den Bildungsbereich in einer separaten Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.


Die Ergebnisse der Gespräche mit den Sozialpartnern und dem Bildungsrat über die flankierenden Massnahmen im Personalbereich und über die GAP-Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion können wie folgt zusammengefasst werden:


a) Der Bildungsrat ist bereit, auf die in seinem Kompetenzbereich liegenden Anträge (Reduktion Lektionenzahl im Bereich Berufsmaturität und Lektionenkontingente Abteilungsunterricht) einzutreten, sobald diese Massnahmen konkretisiert worden sind.


b) Für die Sozialpartner ist unverzichtbar, dass bei der Umsetzung der Massnahmen ein hoher Mitwirkungsstandard gewährleistet und ein klar koordiniertes Vorgehen gewählt wird.


Mit separaten Vorlagen wird dem Landrat beantragt, dass für die Jahre 2005 bis 2007 auf die Ausrichtung einer vollen Teuerung verzichtet werden soll. Für den Zeitraum 2004 bis 2007 sollen insgesamt 2% Teuerung nicht ausgeglichen werden.


Als weitere Massnahme im Personalbereich sollen die Treueprämien neu als Pauschale in Abhängigkeit der Dienstjahre ausgerichtet werden.




5.5 Auswirkungen der Massnahmen auf die Gemeinden und Aufgabenteilung


5.5.1 Auswirkungen der Massnahmen auf die Gemeinden


Das GAP-Paket führt insgesamt zu einer deutlichen Entlastung der Gemeinden im Umfang von 11.5 Millionen Franken. Bei den Massnahmen mit Auswirkungen auf die Gemeinden, resultieren sowohl Belastungen als auch Entlastungen für die Gemeindehaushalte. Zudem sehen einige Massnahmen vor, dass die Gemeinden zukünftig Leistungen abgelten, welche der Kanton für sie erbringt. Ein Teil der Massnahmen hat auch nichtmonetäre (z.B. organisatorische) Auswirkungen auf die Gemeinden.


Die Auswirkungen der Entlastungsmassnahmen auf die Gemeinden wurden wie folgt klassifiziert:




Tabelle 7 zeigt eine Übersicht der Auswirkungen der Generellen Aufgabenüberprüfung auf die Gemeinden aufgeschlüsselt nach Wirkungsart.

Die Auswirkungen der beiden Massnahmen "Reduktion des Gesamtvolumens der erteilten Lektionen im Bildungsbereich" und "Prüfung der Neustrukturierung der Sekundarschulkreise" können zum heutigen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden (Auswirkungsart f). Es steht aber fest, dass diese Massnahmen zu zusätzlichen Entlastungen bei den Gemeinden führen. Die Massnahmen, welche die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden betreffen, werden mit den Gemeinden zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Aufgabenteilungsprojekts neu verhandelt (vgl. dazu auch die Kapitel 4.2 und 5.5.2).




5.5.2 Aufgabenteilung Kanton und Gemeinden


GAP hat Auswirkungen auf die Gemeinden, welche bei den einzelnen Massnahmen ausgewiesen werden. Die Gemeinden werden durch GAP insgesamt entlastet, insbesondere da sie infolge der Massnahme "Lohnmeldepflicht der Arbeitgebenden" auch zusätzliche Steuererträge erhalten werden. Im Rahmen von GAP werden die Verschiebungen hinsichtlich der Aufgabenteilung bzw. die Be- und Entlastungen zwischen Kanton und Gemeinden nicht bilanziert bzw. neutralisiert.


Der Regierungsrat beabsichtigt, die Massnahmen, welche die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden betreffen, mit den Gemeinden, gestützt auf § 9 des Finanzausgleichsgesetzes (SGS 185), zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines neuen Aufgabenteilungspakets zu verhandeln. In diesem Rahmen sollen auch die infolge der NFA (Neugestaltung der Aufgaben und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen ) zu erwartenden Konsequenzen auf den Kanton Basel-Landschaft und seine Gemeinden analysiert werden.


Bei der Terminierung für das Aufgabenteilungsprojekt Kanton und Gemeinden inklusiv Berücksichtigung der Konsequenzen NFA auf den Kanton ist zu beachten, dass die NFA frühestens 2008 in Kraft treten wird und dass von Bundesseite die definitiven Gesetzesgrundlagen aufgrund der aktuellen NFA-Projektplanung frühestens nach der Herbstsession 2006 vorliegen werden.



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