Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Nichtformulierte Volksinitiative 'Faktor 4 - Energiekanton Basel-Landschaft' | |
| vom: | 26. April 2005 | |
| Nr.: | 2005-121 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Zustandekommen und Wortlaut der Initiative
Am 7. Mai 1998 wurde bei der Landeskanzlei von einem Initiativkomitee (Kontaktperson: Lukas Ott, Baumgartenstrasse 1, 4410 Liestal) die nichtformulierte Volksinitiative 'Faktor 4 - Energiekanton Basel-Landschaft' eingereicht.
Mit Verfügung vom 20. Mai 1998, publiziert im Amtsblatt Nr. 22 vom 28. Mai 1998, stellte die Landeskanzlei, gestützt auf § 73 des Gesetzes vom 7. September 1981 über die politischen Rechte, das Zustandekommen der Volksinitiative mit 1'529 gültigen Unterschriften fest.
Die Initiative hat folgenden Wortlaut:
"Volksinitiative 'Faktor 4 - Energiekanton Basel-Landschaft'
Die nachfolgend unterzeichneten Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft verlangen, gestützt auf § 28 der Kantonsverfassung, dass die Gesetzgebung wie folgt angepasst wird:
| 1. | Der Kanton Basel-Landschaft verfolgt eine Politik zur nachhaltigen Energienutzung. Der Verbrauch von nichterneuerbaren Energieträgern auf Stufe Endenergie ist im Vergleich zu 1990 bis in das Jahr 2050 zu halbieren. Mittelfristig sind folgende Ziele zu erreichen: |
| a) | Der Endenergieverbrauch ist bis zum Jahr 2010 auf 90% des Wertes des Jahres 1990 zu senken. |
| b) | Der Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch muss bis im Jahr 2010 mindestens 25% betragen. |
| 2. | Die Gesetzgebung ist im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen so zu revidieren, dass |
| a) | die Energieplanung (Energierichtpläne oder Energieplanungsberichte) Bestandteil der kantonalen und kommunalen Raumplanung wird. |
| b) | bei Neubauten mindestens 20% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit erneuerbarer Energie gedeckt wird. |
| c) | Grossverbraucher von elektrischer Energie in einem Anwendungskonzept den rationellen Einsatz der Elektrizität nachzuweisen haben. |
| d) | verstärkte Anreize für die Nutzung erneuerbarer Energien und für eine verbesserte Energieeffizienz geschaffen werden, damit die Zielsetzungen gemäss Punkt 1 erreicht werden. |
| Insbesondere ist auf dem Stromverbrauch eine Abgabe von mindestens 0,1 Rp./kWh zu erheben, womit öffentlich auszuschreibende Energiesparprogramme, Programme zur integrierten Ressourcenplanung sowie Förderprogramme zur Nutzung von erneuerbaren Energien finanziert werden. | |
| e) | im Rahmen der wettbewerbsorientierten Marktöffnung im Elektrizitätsbereich die Verteilerwerke verpflichtet werden, den in Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen oder aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom vorrangig abzunehmen und zum gesetzlich festgelegten Mindestpreis zu vergüten. Der Rückliefertarif für Strom aus erneuerbaren Energien beträgt 200% des mittleren Strompreises, soweit bei kaufmännischer Rechnungslegung entsprechende Kosten gegeben sind. |
| f) | die Verteilerwerke bei ihrer Elektrizitätsbeschaffung auf dem freien Markt einen gesetzlich festgelegten Anteil durch erneuerbare Energie abdecken müssen. |
| g) | neue thermische Stromerzeugungsanlagen nur bei gleichzeitiger Abwärmenutzung erstellt werden können. |
| 3. | Der Vollzug der Massnahmen kann durch eine Baselbieter Energieagentur unterstützt werden. Sie erhält einen entsprechenden Leistungsauftrag. |
Über Zielerreichung und Anpassung der Massnahmen ist periodisch dem Landrat zu berichten."
Fortsetzung >>>
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