Vorlage an den Landrat


8. 'Beschaffungsstatistik' der Bau- und Umweltschutzdirektion

Das nachfolgende Zahlenmaterial, kurz 'Beschaffungsstatistik', erfasst ausschliesslich Dienststellen der BUD. Über Beschaffungsverfahren und deren Ausgang der andern Direk-tionen, der Aussenstellen (wie z.B. Spitäler) oder gar der Gemeinden stehen uns keine Angaben zur Verfügung. Bereits verwaltungsintern, so haben Abklärungen ergeben, wäre bei den aktuell dezentralen Strukturen betreffen Vollzug des Beschaffungsgesetzes der Aufwand für eine flächendeckende Statistik längst nicht mehr vertretbar.




8.1. Beschaffungsverfahren


Wir kennen nach Beschaffungsgesetz (SGS 420) folgende Beschaffungsverfahren:




8.1.1 Öffentliche Verfahren


Als öffentliche Verfahren werden sowohl das offene Verfahren wie auch des selektive Verfahren bezeichnet. In jedem der beiden Verfahren wird das Verfahren in der Öffentlichkeit gestartet; alle Interessierten haben ohne Einschränkung die Möglichkeit, an den Verfahren teilzunehmen.


8.1.1.1 § 14 Offenes Verfahren
1 Beim offenen Verfahren wird der Auftrag öffentlich ausgeschrieben.
2 Die Zahl der Teilnehmenden ist unbeschränkt.


8.1.1.2 § 15 Selektives Verfahren
1 Wer bei einem Auftrag oder bei einem Arbeitsgebiet besondere Anforderungen voraussetzt, schreibt öffentlich eine Eignungsabklärung aus.
2 In der Ausschreibung ist festzuhalten, ob sich das selektive Verfahren (= Präqualifikationsverfahren) auf einen einzelnen Auftrag oder ein bestimmtes Arbeitsgebiet bezieht.
3 Die Zahl der am selektiven Verfahren Teilnehmenden ist unbeschränkt.
4 Unmittelbar nach Abschluss der Eignungsabklärung wird den Beteiligten eröffnet, wer für den Auftrag oder das Arbeitsgebiet geeignet ist.
5 Anschliessend werden die geeigneten Anbietenden gleichzeitig schriftlich eingeladen, ihre Angebote oder ihre Wettbewerbsbeiträge einzureichen.
6 Um die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zu wahren, kann die Anzahl der zur Angebotsein-reichung Eingeladenen beschränkt werden. Die Anzahl muss in der Ausschreibung bekannt gegeben werden. Ein wirksamer Wettbewerb muss gewährleistet sein.




8.1.2 § 17 Einladungsverfahren


1 Beim Einladungsverfahren werden die Ausschreibungsunterlagen mehreren im voraus bestimmten Firmen zur Einreichung von Angeboten zugestellt.
2 Die Anzahl der einzuholenden Konkurrenzofferten richtet sich nach dem Auftragswert.




8.1.3 § 18 Freihändiges Verfahren


1 Beim freihändigen Verfahren wird ohne öffentliche Ausschreibung vergeben. Vorgängig muss ein Angebot eingeholt werden.




8.2 Die Schwellenwerte


Per 1. Januar 2005 hat der Regierungsrat die Verordnung zum Beschaffungsgesetz in dem Sinne geändert, als dass die Schwellenwerte zur Anwendung der verschiedenen Beschaffungs-verfahren mit jenen der Schweizerischen Bau-, Umweltschutz- und Planungs-Direktoren-Konferenz (BPUK) harmonisiert wurden. Die Anwendung der Beschaffungsverfahren ist in der Beschaffungsverordnung (SGS 420.11), revidiert per 1. Januar 2005, wie folgt geregelt:


§ 7 Wahl des Vergabeverfahrens
1 Die Wahl des Vergabeverfahrens unterliegt folgenden Beschränkungen:

2 Das offene und das selektive Verfahren sind bei jedem Auftragswert zulässig, das Einladungs-verfahren auch im Anwendungsbereich des freihändigen Verfahrens.




§ 8 Einladungsverfahren


1 Sofern es genügend geeignete Anbieterinnen und Anbieter gibt, beträgt die Mindestzahl der Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten im Einladungsverfahren:


2 In der Regel ist mindestens eine auswärtige Anbieterinnen oder ein auswärtiger Anbieter zur Angebotsabgabe einzuladen.


Die Anwendung der Beschaffungsverfahren ist immer wieder ein Diskussionspunkt. Daher wollen wir aufzeigen, welche Verfahren nach bisherigen Schwellenwerten wie häufig angewandt wurde und wie sich dies auf den Auftragswert auswirkt bzw. auswirken könnte.




8.3 Beschaffungen nach Verfahren der BUD in den Jahren 2000 bis 2004 3


In den ersten 4 3 / 4 Jahren seit Einführung des aktuell geltenden Beschaffungsrechtes hat die BUD alleine über 16'000 Beschaffungsverfahren durchgeführt. Fast 15'000, über 91 % davon wurden im freihändigen Verfahren abgewickelt. Fast 900, etwas über 5% wurden im Einladungs-verfahren abgewickelt und schliesslich fast 500, knapp 3% wurden in einem öffentlichen Verfahren abgewickelt. Verfahren der BUD, die nach den GATT/WTO-Regeln international offen ausgeschrieben wurden, sind mit etwas über 100 mit weniger als einem Prozent ausgefallen.


Anzahl Beschaffungen nach Verfahren

Wenn wir nun auch das Auftragsvolumen der einzelnen Verfahren betrachten, so sieht das Bild, nicht ganz unerwartet ganz anders als nach Anzahl pro Verfahrensart aus. Die grossen Aufträge, offen oder gar international offen ausgeschrieben werden müssen, beinhalten die grossen Auftragsvolumina:


Volumen der Beschaffungen nach Verfahren in Mio. Fr.

Wenn wir nun auch das Auftragsvolumen der einzelnen Verfahren betrachten, so können danach Rückschlüsse über die finanziellen Auswirkungen gezogen werden, wenn die Anzahl Beschaffungen nach andern Verfahren durchgeführt werden. Rückschlüsse über qualitative Aspekte sind allerdings kaum möglich.


Aus 5.5.1, Preiseffekte, wissen wir, dass ohne Wettbewerb mit Kosten wesentlich über den Marktpreisen gerechnet werden muss; wir gehen dabei im Durchschnitt von mindestens einem Drittel über dem Marktpreis aus. Nehmen wir nun das Einladungsverfahren und stellen die Hypothese auf, dass rund die Hälfte konsequent nach den neuen Schwellenwerten neu im freihändigen Verfahren abgewickelt würde, so müssten wir für die gleichen Leistungen mindestens einen Drittel mehr, also mindestens + 26 1/2 Mio. Fr. bezahlen. Diese Mittel fehlen dann, um weitere anstehende Vorhaben zu realisieren. Aus diesem Grund wird auch weiterhin, zumindest wenn im freihändigen Verfahren daran gezweifelt werden muss, dass zu Marktprei-sen angeboten wird, in Einzelfällen das Einladungsverfahren auch unterhalb der Schwellen-werte durchgeführt. Dies liegt dann im Ermessen von Fach- und Beschaffungsstelle.




8.4 Beschaffungen nach Firmensitz der Ausführenden


Was immer wieder zu aus- aber unergiebigen Diskussionen führt: Die Zuschlagsentscheide nach Firmensitz oder anders formuliert: Wo haben die auftragsausführenden Firmen ihren Sitz? Welche Anteile gehen an regionale oder Baselbieter Firmen? Unter dem alten Beschaffungs-recht von 1887 war dies tatsächlich einer von mehreren Aspekten bei der Fällung der Zuschlagsentscheide. Nach neuem Beschaffungsrecht kann dies eben von Gesetzes wegen kein Aspekt mehr sein. Die Orientierung an den Werten Markt, Konkurrenz, Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Gleichbehandlung ist auf mehreren Gesetzesstufen eindeutig verankert.


Beschaffungen bzw. Zuschlagsentscheide nach Firmensitz


Balken-Grafik



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Fussnote:


3 Für das Jahr 2004 sind zur Zeit erst die Angaben zu den Quartalen 1 bis 3 verfügbar.