Vorlage an den Landrat


7. geortete Problembereiche

7.1 Beschwerden vor Verwaltungsgericht


Unsere Kantonale Verwaltung ist im Vergleich zu andern Kantonen mit sehr wenigen Beschwer-den aus Vergabeverfahren konfrontiert. Weil die Bau- und Umweltschutz keinen Überblick über das Beschwerdegeschehen im ganzen Kanton haben kann - weder Beschwerden gegen die übrigen Direktionen noch gegen die Gemeinden sind uns bekannt - sind wir auf die Angaben des Kantonsgerichtes angewiesen. Diese fallen erfahrungsgemäss eher etwas zurückhaltend aus. Immerhin konnten auf vier Jahre kumulierte Zahlen erhältlich gemacht werden, die zwar aufgrund der Kumulation über Zeit und alle Beschaffungsstellen (Gemeinden, Kanton, weitere) keine detaillierten Analysen zulassen. Immerhin werden einige Hypothesen aus der Praxis damit erhärtet.


Nach Angaben des Kantonsgerichtes sieht die Beschwerdenbilanz für Gemeinden und Kanton wie folgt aus:


Offensichtlich wurden gerade drei Fälle (3%) der 101 Beschwerden gutgeheissen und bei weiteren sechs Beschwerdefällen (6%) gab es eine teilweise Gutheissung. Verbal wurden wesentlich mehr Beschwerden angekündigt. Oft scheint das Motiv ausschliesslich jenes zu sein, dass nicht anerkannt werden will, dass die Konkurrenz im Einzelfall ein noch besseres, wirtschaftlich günstigeres Angebot unterbreiten konnte. Viele Beschwerden wurden dann wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen oder schon gar nie eingereicht.


Zu einer gutgeheissenen Beschwerde aus dem Jahr 2000 ist beizufügen, dass es sich dabei um einen Grundsatzentscheid handelt, welcher im Sinn einer Rechtsauslegung durch das Verwaltungsgericht Klarheit für künftig korrektes Handeln schafft.


Damit man sich ein Bild über die Relation zwischen Beschwerden und Beschaffungen machen kann: In der BUD wurden für die Jahre 2000 bis 2004 jährlich zwischen 3'200 und 3'800 Beschaffungen registriert. Aus den andern Direktionen sind keine systematischen Angaben verfügbar; aus den Gemeinden haben wir gar keine Anhaltspunkte.


Hochgerechnet bedeutet dies allein aus der BUD rund 17'000 Beschaffungen; wir schätzen vorsichtig, zurückhaltend für den ganzen Kanton über 20'000 Beschaffungen und für die Gemeinden in etwa gleich viel dazu. Setzt man die Anzahl der über 40'000 Beschaffungen in Relation zu den drei gutgeheissenen und sechs teilweise gutgeheissenen Beschwerden, so gibt dies eine Fehlerquote von in jedem Fall wesentlich weniger als einem Promille.


Bei aller Kritik, der die Beschaffungsstellen immer wieder ausgesetzt sind: dieses Resultat macht deutlich, dass diese Beschaffungsstellen der Gemeinden, des Kantons und der übrigen dem Gesetz Unterstellten doch gar nicht so schlecht arbeiten, wie einige Interessensvertreter dies immer wieder dazustellen versuchen.




7.2 Basel-Stadt


Es wird von einer unterschiedlichen Rechtsauffassung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft berichtet: Basel-Stadt berufe sich bei den Dienstleistungen auf eine Liste aus dem Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB). Diese Liste beinhaltet beispielsweise weder Rechtsberatung noch Dienstleistungen aus dem sozialen Bereich. Die Formulierung in der Baselbieter Beschaffungsverordnung ist tatsächlich umfassender. Dies entspricht allerdings der Wettbewerbsorientierung unserer libera-len Tradition.


Weiter wird berichtet, dass in Basel-Stadt sämtliche Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen nicht dem Beschaffungsgesetz unterstellt seien (Staatliche Liegenschafts-verwaltung - Unterhalt) und schliesslich, dass in Basel nicht mit aller Konsequenz Konkurrenz gesucht werde und somit ausserkantonalen Bewerbenden weitestgehend der Zutritt zum basel-städtischen Markt verwehrt bleibe.


Die Kommentare aus der baselstädtischen Verwaltung stellen den Ausschluss von ausser-kantonalen Bewerbenden in Abrede. Die Argumentation, dass der Wettbewerb systematisch auch mit ausserkantonalen Bewerbenden gesucht wird, überzeugt allerdings nicht durch-schlagend.


Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass sich ein derartiges Verhalten auf das Preisniveau der eingekauften Leistungen in Basel zwingend auswirken müsste. Die traditionell sicher aus-geprägtere Suche nach Wettbewerb im Kanton Basel-Landschaft ist unter anderem auch vor dem Hintergrund der immer knappen Finanzen zu sehen (vgl. dazu 5.5.2 und 8.3).




7.3 Dienstleistungen


Bei dieser komplexesten der Aufgaben innerhalb des Beschaffungswesens sind nach wie vor Fragen offen geblieben, Patentlösungen gibt es an sich auch nicht. Die Fragen nach Anforde-rungen und Konkurrenzierung zu den Zuschlagskriterien kommt ebenso immer wieder wie jene nach den Möglichkeiten der qualitativen Bewertung mit klarem Vorrang vor den finanziellen Aspekten. Dabei stehen die Dienstleistungen im Vordergrund, welche entweder die Erforschung der Zielsetzung zur Aufgabe haben oder aber jene, die für bestimmte Aufgabenerfüllungen ein Vertrauensverhältnis verlangen.


Der vermehrten Gewichtung von qualitativen Kriterien gegenüber z.B. dem Preis steht an sich seit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen nichts entgegen; diese wird ganz im Gegenteil seit Inkraftsetzung des neuen Rechts geradezu propagiert. Die Formulierung dieser qualitativen Kriterien muss einfach den allgemeinen Anforderungen wie Projektbezogenheit, Nichtdiskri-minierung, Mess- und Bewertbarkeit und Transparenz genügen. Es liegt an den Fach- bzw. Beschaffungsstellen, derartige Kriterien zu formulieren. Allerdings ist man sich darüber einig, dass dies erstens nicht gerade eine einfache Aufgabe darstellt und zweitens in jedem Einzelfall massgeschneidert formuliert werden muss.




7.4 Selektives Verfahren (Präqualifikationsverfahren)


Es ist aus Befragungen und Diskussionen eindeutig hervorgegangen, dass zum Bereich Selektives Verfahren nach BeGe § 15 und 16 (= zweistufiges oder auch Präqualifikationsver-fahren) noch etwelcher Erläuterungsbedarf herrscht. Dies insbesondere zum Verhältnis von Anforderungen zu Bewertungskriterien in den beiden Verfahrensstufen. Andererseits war man auch schon froh, dass hier keine all zu enge Regelungsdichte vorliegt und somit die Durch-führung von kreativen, mehrstufigen Verfahren auch möglich war, welche als zielführend erscheinen. Auf diese Weise konnten bisherige, scheinbare Probleme gelöst werden.




7.5 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe


Die Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe nach BeGe § 20 und somit nach den Regelungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (sia) tauchen auch gelegentlich in der Diskussion auf mit dem klaren Hinweis, dass hier Erklärungsbedarf bestehe. Es kann allerdings nicht darum gehen im Rahmen der Anwendung des Beschaffungsrechtes zu erklären, worum es sich bei diesen Verfahren nach sia-Ordnung überhaupt handelt. Allenfalls könnte ins Auge gefasst werden, dass über die Art der Abwicklung im Zusammenhang mit dem Beschaffungsrecht Erläuterungen verfasst werden.




7.6 Kenntnisstand bei den "Büros der Planungsbranche"


Der Ausbildungsstand bei den Büros der Planungsbranche (Planer, Architekten, Ingenieure) ist nach wie vor sehr unterschiedlich. Es gibt bereits einige "Spezialisten", die sich sehr in die korrekte Verfahrensabwicklung vertieft haben, es gibt aber ebenso Büros, die vom neuen Beschaffungsrecht noch unbelastet sind. Insbesondere bei Auftragnehmern von kleineren Gemeinden (oft ohne professionelle Bauverwaltung), welche selbst über keine vertieften Kenntnisse im Beschaffungsrecht verfügen, sollten hier flächendeckend mehr Kenntnisse im Beschaffungsrecht vorhanden sein. Denn die korrekte Vorbereitung (durch das Planungsbüro) entscheidet oft über den korrekten Verfahrensablauf und über allfälligen Beschwerdeeingang.



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