Vorlage an den Landrat


2. Massnahmen zur Einführung und Begleitung

Die Einführung des im Jahr 2000 neuen Beschaffungsrechtes wurde durch folgende Mass-nahmen begleitet:


2.1 ABC des Beschaffungswesens


Die Abteilung Wirtschaft und Finanzen der Bau- und Umweltschutzdirektion hat mit dem ABC des Beschaffungswesens (Beschaffungsfibel) einen Leitfaden publiziert, in welchem während der Erarbeitung laufend Fragen von Beschaffungs-Praktikern aufgegriffen wurden. Der Aufbau des ABC folgt dem chronologischen Ablauf einer Beschaffung. Ein detailliertes Inhalts-verzeichnis soll die Nachschlagefunktion ermöglichen. Es wurden bisher über 600 Exemplare (Ordner, inkl. Beschaffungsgesetz und Beschaffungsverordnung sowie Musterformulare) verteilt: an alle Direktionen der Verwaltung, an alle Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft und an die übrigen, dem Beschaffungsgesetz Unterstellten sowie an interessierte Verbände, Kantone und Bundesstellen. Gleichzeitig wurde das ABC des Beschaffungswesens via Homepage des Kantons Basel-Landschaft im Internet zur Verfügung gestellt. Vor der Edition einer 2. Auflage ist dieses ABC ausschliesslich noch per Internet erhältlich.


2.2 Schulung


Von der Abteilung Wirtschaft und Finanzen der Bau- und Umweltschutzdirektion wurden verschiedentlich Referate zum neuen Beschaffungsrecht gehalten sowie Schulungsveran-staltungen durchgeführt. Nebst verschiedenen verwaltungsinternen Veranstaltungen und solchen bei Verbänden und einzelnen Gemeinden sind vor allem die zwei Informations-Veranstaltungen vom 7. Juni 2000 in Sissach und 14. Juni 2000 in Münchenstein mit zusammen rund 200 Teilnehmern, vorab Gemeindevertretern, erwähnenswert. Für diese zwei Veranstaltungen konnten die Kantonsarchitektin Marie-Theres Caratsch und der Leiter der Rechtsabteilung, Dr. Markus Stöcklin, als zusätzliche Referenten gewonnen werden. Verschie-dene Gemeinden haben im Anschluss gemeindeinterne Orientierungsveranstaltungen durch-geführt. Im Rahmen der Weiterbildung für Mitarbeitende der Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft an der Fachhochschule beider Basel (FHBB) ist im Modul Bau- und Planungswesen ein Halbtag für das Beschaffungsrecht reserviert.


2.3 Hotline


Die Abteilung Wirtschaft und Finanzen wurde als Anlaufstelle (Hotline-Funktion) für telefonische Auskünfte bezeichnet. Die praktisch täglich mehrfach eintreffenden Auskunftsbegehren, welche seit einiger Zeit zusätzlich auch die Rechtsabteilung der BUD in Anspruch nehmen, unter-streichen das Bedürfnis nach dieser Beratungsleistung. Dabei geht es mittlerweile weniger um Fragestellungen nach Grundfunktionen sondern vielmehr um komplexe Sachverhalte, über-wiegend aus dem Dienstleistungsbereich, mehrstufige Verfahren, um die Anwendung qualitativer Kriterien, Verfahrensformalien sowie um allfällige Beschwerdeverfahren.


2.4 Zentrale Koordinationsstelle der Paritätischen Kommissionen des Bau- und Ausbaugewerbes in Kanton Basel-Landschaft


Bei den ersten Ausschreibungen nach neuem Beschaffungsrecht im ersten Semester 2000 musste festgestellt werden, dass viele Verbandsfirmen, die lange Jahre als GAV-treu gezählt haben, nicht in der Lage waren, die notwendigen Bestätigungen über die Einhaltung ihres Gesamtarbeitsvertrages (GAV) beizubringen. Dies hatte vor allem praktische Gründe: die Branche (Verbände, Gewerkschaften) hatte sich damals noch nicht auf die neue Regelung hin organisiert. Nach harzigem Anlaufen hat sich aber die zentrale Koordinationsstelle der Paritätischen Kommissionen des Bau- und Ausbaugewerbes in Kanton Basel-Landschaft formiert, installiert, routiniert und bereits bestens bewährt. Mit Firmen, die sich einem GAV angeschlossen haben, sind seither keine Probleme mehr betreffend Bestätigungen über die Einhaltung des GAV aufgetreten.


Andererseits haben wir auch noch kaum Erfahrungen mit Firmen aus GAV-geregelten Branchen, die keinem GAV beigetreten sind. Einzige Erfahrung haben wir mit einer Firma aus einer Branche, bei welcher das GAV-Erfordernis bestritten wurde, weil eine grössere Anzahl Mitarbeiter aus verschiedenen Branchen am Zustandekommen deren Produkte beteiligt sind und niemand plausibel definieren kann, welche Branche denn tatsächlich massgebend sei. Pro Memoria sei erwähnt, dass besagte Firma in der Folge ihrer Branchenstreuung keinem GAV beigetreten ist. Die Durchsicht der freiwillig eingereichten Lohnbücher zeigt jedoch, dass diese Firma, ohne dies formal feststellen wollen zu lassen, die GAV-Bedingungen längst erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat dazu einen interessanten Entscheid gefällt, welcher uns auch für die Praxis notwendige Klarheit verschafft: In diesem Spezialfall ist der GAV-Nachweis nicht notwendig.


Im Übrigen kann festgehalten werden, dass sich bisher die Lösung mit der zwingenden Bestätigung der GAV-Einhaltung im Sinne einer Bringschuld, wie sie mit den Sozialpartnern abgemacht wurde, aus Sicht der Verwaltung bestens bewährt hat. Eine Bewährungsprobe wird sich nun im Zusammenhang mit der Marktöffnung gegenüber Europa einstellen. Dabei sind die regelmässigen Kontrollen und die angemessene Bestrafung von Regelbrechern durch die zuständigen Instanzen von grosser Bedeutung: Einerseits kann nur auf diese Weise das Prinzip der gleich langen Spiesse gewahrt werden und andererseits kann damit Präventivwirkung gegen Lohndumping erreicht werden. Immerhin ist bisher noch keine Anzeige zu Handen der Beschaffungsstellen eingetroffen, die den zweitweiligen Ausschluss eines Anbietenden verlangt.



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