Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Beschaffungsrecht im Kanton Basel-Landschaft: Erfahrungen der Verwaltung seit der Einführung vom 1. Februar 2000 |
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| vom: | 19. April 2005 | |
| Nr.: | 2005-111 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Einleitung, Grundsätzliches
1.1 Kantonale Verwaltung
Die Inkraftsetzung von Gesetz über öffentliche Beschaffungen und Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen per 1. Februar 2000 brachte für die Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft zwar einige Veränderungen, dies allerdings primär im formalen Bereich. Wettbewerb hat bei den Beschaffungen in den meisten Einheiten der kantonalen Verwaltung, ganz ausgeprägt im Bauwesen, eine Jahrzehnte alte Tradition. Bereits der vorgängige Landratsbeschluss betreffend das Submissionswesen vom 22. August 1887 hat konsequenten Wettbewerb vorgesehen. Die Beschaffungsstellen mit den meisten Beschaffungen waren in die Entwicklung von Gesetz und Verordnung miteinbezogen. Daher blieben Überraschungen aus. Insbesondere Beschaffungsstellen, welche selten Beschaffungen vornehmen und somit wenig Routine entwickelt haben oder jene, welche etwas abseits der "Kernverwaltung" ein Eigenleben ohne konsequente Wettbewerbsorientierung geführt haben, mussten sich mit den neuen Spielregeln vertraut machen.
1.2 Neuerungen
Die Neuerungen betrafen erwartungsgemäss für die meisten Beschaffungsstellen die Formalien betreffend transparenter Ausschreibung, anschliessender adäquater Bewertung und korrekter Entscheideröffnung. Die flächendeckende Einführung der Justitiabilität 1998 und der Umgang damit bedeutet tatsächlich für alle Beschaffungsstellen ein materielles wie formales Novum, das zumindest anfänglich gewöhnungsbedürftig war.
1.3 Gemeinden
Ein etwas anderes, uneinheitlicheres Bild ergibt sich bei den Gemeinden: Eine Vielzahl von Gemeinden kannte bisher Beschaffungsregeln, die sich an ganz anderen Werten als jenen des neuen Beschaffungsrechtes orientiert haben. Das Thema "ehret heimisches Schaffen" wurde immer wieder aufgegriffen und heftig diskutiert. Dabei beruft man sich stets auf "nicht namentlich genannte andere", welche offenbar weiterhin eine Praxis von freihändigen Verfahren im eigenen Wirkungskreis pflegten. Die Akzeptanz aber auch die Anwendungssicherheit scheint bis heute uneinheitlich; Folgen sind bisher keine absehbar.
Eine Reihe Gemeinden konnten sich bereits auf eine wettbewerbsorientierte Praxis stützen. Somit standen letztgenannte vor einer ähnlichen Situation wie die kantonale Verwaltung: Formale Anpassungen sowie die Einführung der Justitiabilität.
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