Vorlage an den Landrat


3.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der IVKKM

Artikel 1


Die IVKKM hat zum Ziel, die hochspezialisierte Medizin in der Schweiz auf interkantonaler Ebene zu organisieren, um damit eine qualitativ hochstehende Versorgung garantieren und weitere wirtschaftliche Effizienzpotenziale erschliessen zu können. Dazu sollen interkantonale Planungen in verschiedenen Bereichen realisiert werden. Dabei werden auf der Ebene der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) für die einzelnen Kantone bindende Entscheide über die Organisation der hochspezialisierten Medizin getroffen. Die Kantone geben folglich ihre Planungshoheit in gewissen Bereichen der stationären Gesundheitsversorgung zu Gunsten der Plenarversammlung der GDK ab.


Artikel 2


Der Geltungsbereich der vorliegenden Vereinbarung erstreckt sich auf die im Anhang der Vereinbarung aufgeführten Behandlungen, Bereiche oder Einrichtungen. Um der Dynamik der hochspezialisierten Medizin Rechnung zu tragen, wurden die konkreten Bereiche absichtlich nicht in die Vereinbarung integriert, sondern nur im Anhang aufgeführt. Diese Lösung gewährleistet eine Aufnahme weiterer Bereiche in den Anhang beziehungsweise eine Streichung von bereits aufgeführten Bereichen aus dem Anhang, ohne dass dazu die Vereinbarung verändert wird und neu von den Kantonen ratifiziert werden müsste. Damit verlieren die kantonalen Legislativen den direkten Einfluss auf die Entwicklung des Geltungsbereiches der vorliegenden Vereinbarung. Jede Modifikation des Anhanges der Vereinbarung muss jedoch von der Plenarversammlung der GDK genehmigt werden, womit die Kantone ihren Einfluss durch ihr zuständiges Exekutivmitglied geltend machen können. Absatz 2 sieht überdies eine Überprüfung des Anhanges mindestens alle zwei Jahre vor und bestimmt, wer alles über ein Antragsrecht für die Aufnahme von weiteren Bereichen in den Anhang verfügt.


Artikel 3


Absatz 1 bezeichnet die Plenarversammlung der GDK als rechtsetzendes interkantonales Organ im Bereich der Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Für den operativen Vollzug der Vereinbarung setzt die GDK die CICOMS ein. Zwecks Harmonisierung der Bestrebungen im Bereich der Koordination und Konzentration der klinischen hochspezialisierten Medizin einerseits und im Bereich der universitären Medizin, andererseits, sieht Absatz 2 die Einsetzung eines Gemeinsamen Ausschusses (GA) SUK-GDK vor. Dieser Ausschuss setzt sich paritätisch zusammen aus je drei Mitgliedern der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) und der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK). Der GA dient dazu, die Anliegen der SUK besser in die Überlegungen und Entscheidungen der GDK mit einzubeziehen. Dazu soll der GA in der Entscheidkette im Rahmen der Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin zwischen CICOMS und GDK eingefügt werden. Der Ausschuss behandelt insbesondere die von der CICOMS zuhanden der GDK formulierten Anträge und kann zuhanden der SUK und der GDK Mitberichte verfassen. Drei Mitglieder des GA können eine Rückweisung der Anträge an die CICOMS verfügen. Die definitive Beschlussfassung auf politischer Ebene erfolgt jedoch einzig und allein durch die Plenarversammlung der GDK, wie in der IVKKM vorgesehen. SUK und GDK delegieren ihre jeweiligen Mitglieder in den Ausschuss. Der Präsident der CICOMS hat den Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses. Der Ausschuss trifft sich in der Regel zweimal im Jahr. Auf Antrag von drei Mitgliedern können weitere Sitzungen einberufen werden. Die Sitzungen werden so anberaumt, dass eine Stellungnahme der SUK vor dem definitiven Beschluss durch die Plenarversammlung der GDK möglich ist. Das Sekretariat wird vom Zentralsekretariat der GDK geführt.


Da die IVKKM keine abschliessende Definition des Begriffs „Hochspezialisierte Medizin" enthält, werden im Absatz 3 diejenigen Kriterien erwähnt, welche bei der Aufnahme von Behandlungen, Bereichen oder Einrichtungen der hochspezialisierten Medizin in den Anhang der Vereinbarung berücksichtigt werden müssen. Eine ausführliche Abhandlung der aufgeführten Kriterien ist im Schlussbericht der Arbeitsgruppe „Spitzenmedizin" vom 29.04.2003 zu finden. CICOMS und GDK richten sich danach. Es gilt jedoch zu betonen, dass es nie möglich sein wird, Kriterien zu entwickeln, welche auf Grund ihrer Klarheit, Präzision und Messbarkeit abschliessend darüber Auskunft geben können, welche Behandlungen/Gebiete/Einrichtungen einen Koordinations- bzw. Konzentrationsbedarf aufweisen. Die Entscheidung über die Auswahl der Bereiche und deren Standorte kann letzten Endes nur eine politische sein. Ein solch pragmatischer Ansatz ermöglicht nicht zuletzt eine gewisse Flexibilität in der Beurteilung der Bereiche, welche im Rahmen des vorliegenden Projekts koordiniert bzw. konzentriert werden können und sollen. Mit dieser Regelung kann zudem der Dynamik, welche der hochspezialisierten Medizin inhärent ist, am besten Rechnung getragen werden.


In Absatz 4 wird spezifiziert, dass die GDK als interkantonales Organ der IVKKM ihre Entscheidungen mit einfachem Mehr trifft, wie dies auch Art. 5 Abs. 4 der Statuten der GDK vorsieht. Auf Grund der Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat wird davon ausgegangen, dass das rechtsetzende Organ der IVKKM identisch sein wird mit der Plenarversammlung der GDK.


Artikel 4, 5 und 6


In Artikel 4 wird spezifiziert, dass in den im Anhang der Vereinbarung aufgeführten Bereichen für die Kantone eine gemeinsame Planungspflicht besteht, wobei dies insbesondere für Standortkantone und Trägerkantone gilt. Diese Planungen werden der CICOMS unterbreitet (Absatz 2). Artikel 5 und 6 enthalten verschiedene Grundsätze, welche von den Kantonen bei der interkantonalen Planung berücksichtigt werden müssen. So soll eine solche Planung fallweise auch Kooperationen mit dem nahen Ausland vorsehen und die Bildung nationaler Kompetenzzentren mit Spezialistenteams fördern. Zu diesem Zweck erfolgen die Planungsarbeiten in enger Zusammenarbeit und Absprache mit den verantwortlichen Kreisen der universitären Forschung und Lehre. Wichtig ist dabei insbesondere eine abgestimmte Personalpolitik in den Spitälern und Universitäten. Eine interkantonale Planung der hochspezialisierten Medizin achtet aber auch darauf, dass die Einsparungen, die durch die Konzentration auf klinischer Seite realisiert werden, in einem vernünftigen Verhältnis stehen zu den gestiegenen Zugangskosten für die Patientinnen und Patienten. Schliesslich orientiert sich eine solche Planung stark an Mindestfallzahlen, die mit Bezug auf die Qualität wie auch auf die Wirtschaftlichkeit der geplanten hochspezialisierten Leistungen von Bedeutung sind. Die Planungsteilnehmer sind überdies verpflichtet, die im Rahmen der Planungsausschreibungen seitens der CICOMS gemachten Vorgaben für die jeweiligen Bereiche einzuhalten. Diese sind sowohl formeller (Struktur des einzureichenden Planungsberichtes, Fristen etc.) wie auch inhaltlicher Natur (z.B. Vorgaben bezüglich maximaler Anzahl Leistungserbringer etc.).


Artikel 7 und 8


Artikel 7 macht deutlich, dass die Kantone ihre Planungshoheit in den im Anhang der IVKKM aufgeführten Behandlungen, Bereichen und Einrichtungen an die GDK abgeben. Die kantonalen Spitallisten müssen daher zwingend konform sein mit den Resultaten der interkantonalen Planungen im Bereich der hochspezialisierten Medizin. In Artikel 8 wird explizit erwähnt, dass die GDK auf Antrag der CICOMS die definitiven Planungen verabschiedet. Dabei bestimmt die GDK die Tätigkeitsgebiete der Spitzenmedizin (was?), die zugelassenen Anbieter (wer?), die Standorte (wo?), die Kapazitäten mit Preisvorgaben (wie viel und zu welchem Preis?) sowie allfällige Übergangsfristen.


Artikel 9, 10 und 11


Der 3. Abschnitt der Vereinbarung regelt die Grundsätze der CICOMS als operativ tätiges Ausführungsorgan. Diese Grundsätze sind absichtlich sehr allgemein gehalten. Ein separat ausgearbeitetes Geschäftsreglement regelt alle weiteren Punkte rund um die Organisation und Arbeitsweise der CICOMS.


Der Legitimität und Glaubwürdigkeit der CICOMS und ihrer Mitglieder kommt besondere Bedeutung zu. Nebst einschlägigem Fachwissen gehören zu den zentralen Anforderungen an die Mitglieder der CICOMS die Fähigkeit und die Bereitschaft, bei der Tätigkeit in der Kommission mit einem übergeordneten schweizerischen Blickwinkel den gemeinsamen Nutzen in den Vordergrund zu stellen und von der Vertretung von Partikularinteressen Abstand zu nehmen.


Die CICOMS setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern folgender Kantone beziehungsweise Organisationen:


fünf Mitglieder aus Kantonen mit einem Universitätsspital: BE, BS, GE, VD, ZH


fünf Mitglieder aus den übrigen Kantonen: AG, LU, SG, TI, FR


sechs Mitglieder weiterer Organisationen:

Anlässlich seiner Sitzung vom 1. Juli 2004 wurde das Reglement vom Vorstand der GDK genehmigt und die CICOMS formell eingesetzt.


Artikel 12


Wie bereits unter Ziffer 3.3.7.2.1. ausführlich dargelegt, werden sich die jährlich anfallenden Kosten für die Tätigkeiten der GDK im Rahmen der Umsetzung der IVKKM auf rund 250'000 CHF belaufen. Diese Summe soll vollumfänglich über das reguläre Budget der GDK abgegolten werden.


Artikel 13


Die IRV wird gegenwärtig durch eine Arbeitsgruppe im Auftrag der KdK überarbeitet und an die Entscheide des Eidgenössischen Parlaments zu den NFA-Verfassungsbestimmungen und zum FiLaG angepasst. Bei den im Folgenden aufgeführten Artikeln handelt es sich noch um die ursprüngliche, in der Botschaft des Bundesrats zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14. November 2001 abgedruckte Fassung.


Für das Streitbeilegungsverfahren sind die Artikel 30 bis und mit 33 der IRV massgebend (siehe auch Anhang III). Diese haben folgenden Wortlaut:


Artikel 30 Grundsatz


1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.


2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom ... 17 am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.


3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.


Artikel 31 Streitbeilegungsverfahren


1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.


2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.


Artikel 32 Informelles Vorverfahren


1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.


2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.


3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.


Artikel 33 Förmliches Vermittlungsverfahren


1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens bekannt.


2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts ernannt.


3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.


4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.


5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.


6 Die Parteien verpflichten sich, die Klage beim Schweizerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.


7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu geben.


Artikel 14


Mit der Mitteilung an die GDK tritt ein Kanton formell der IVKKM bei. Die IVKKM kann nicht gekündet werden, ein beigetretener Kanton kann jedoch seinen Austritt erklären. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Austrittserklärung von 5 Jahren ist auf die Frist abgestimmt, nach der die Kantone gemäss Artikel 14 Absatz 6 Finanzausgleichsgesetz (FiLaG) frühestens einen Antrag auf Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung stellen können.


Artikel 15


Für das Inkrafttreten sind grundsätzlich drei Quoren zu beachten: Die Anzahl Kantone, welche beitreten müssen, damit die IVKKM Rechtskraft erlangt, der Beitritt aller Kantone mit Universitätsspital und das Antragsquorum zur Allgemeinverbindlicherklärung der IVKKM gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a FiLaG. Wenn die IVKKM allgemeinverbindlich erklärt wird, erlangt sie eine Normativwirkung, welche auch die nicht beigetretenen Kantone erfasst. Diese treten dann in die Rechte und Pflichten der Vertragskantone ein.


Artikel 16


Analog zum Inkrafttreten tritt die IVKKM ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder aber ein Kanton mit Universitätsspital seinen Austritt erklärt. Bei einer allgemeinverbindlich erklärten Rahmenvereinbarung ist die Aufhebung dieser Allgemeinverbindlicherklärung nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a FiLaG vorausgesetzt.


Artikel 17


Aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen können sich bei der IVKKM Anpassungen aufdrängen. Das Quorum für die Antragstellung für eine Änderung soll tief sein, so dass durch eine Allgemeinverbindlicherklärung möglicherweise entstandene Minderheiten eine Revision in Gang setzen können. Änderungen treten in Kraft, wenn ihnen mindestens 17 Kantone zustimmen.


Anhang


Im Anhang zur IVKKM werden diejenigen Bereiche, Einrichtungen oder Behandlungen der hochspezialisierten Medizin aufgezählt, welche einer Koordination oder Konzentration auf nationaler Ebene bedürfen. Die Plenarversammlung der GDK wird diesen Anhang voraussichtlich anlässlich ihrer Hauptversammlung im Mai 2005 verabschieden. Der Anhang ist dynamisch konzipiert, da er gemäss Artikel 2 Absatz 2 der IVKKM mindestens alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst wird. Dies kann geschehen, ohne dass dazu die IVKKM geändert werden muss, was eine erneute Ratifikation in den Kantonen zur Folge hätte. Dadurch ist gewährleistet, dass der Dynamik der hochspezialisierten Medizin Rechnung getragen werden kann.



Fortsetzung >>>
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