Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur Interkantonalen Vereinbarung über die Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin (IVKKM) | |
| vom: | 12. April 2005 | |
| Nr.: | 2005-110 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Auswirkungen der Interkantonalen Vereinbarung auf die Kantone
4.1 Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Kantonen und dem Bund
Mit dem Beitritt zur IVKKM geben die Kantone ihre Planungshoheit in gewissen Bereichen der hochspezialisierten Medizin zu Gunsten einer gemeinsam zu erstellenden Planung auf interkantonaler Ebene ab. Die Vereinbarung entfaltet damit ihre Wirkung vorab auf das Verhältnis zwischen den Kantonen, wird doch die hochspezialisierte Medizin in Zukunft auf der Ebene der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren geplant.
Wesentlich gewichtiger wären die Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Kantonen und dem Bund bei einem Nicht-Zustandekommen der Vereinbarung. In diesem Fall wäre damit zu rechnen, dass die Planungshoheit im Bereich der hochspezialisierten Medizin auf den Bund übergeht. Die erforderlichen gesetzlichen Änderungen sind wie erwähnt in der Vorlage 2A, Teil Spitalfinanzierung, der Revision des KVG vorgesehen. Danach erlässt der Bundesrat die Planung im Bereich der hochspezialisierten Medizin, falls die Kantone dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nachkommen.
4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Der Beitritt zur IVKKM hat keine Änderungen bei den Regeln für die Finanzierung der hochspezialisierten Medizin zur Folge. Die Mitfinanzierung der Kosten, die durch die Erbringung der im Anhang der Vereinbarung aufgeführten hochspezialisierten medizinischen Leistungen entstehen, erfolgt unverändert gestützt auf die geltenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts des Bundes. Es ist davon auszugehen, dass die Koordination und Konzentration gewisser hochspezialisierter medizinischer Leistungen für die Kantone im Vergleich zur heutigen Situation per Saldo kostengünstiger sein wird.
Gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sind die Kantone bereits heute verpflichtet, eine Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung der Kantonsbevölkerung (und damit auch für die Versorgung mit hochspezialisierten medizinischen Leistungen) zu erstellen. In Zukunft werden diese Arbeiten gestützt auf die IVKKM im Rahmen der vorgesehenen gemeinsamen Planung der hochspezialisierten Medizin geleistet.
Die durch den Vollzug der IVKKM zusätzlich anfallenden Verwaltungskosten auf Ebene der GDK werden gemäss Artikel 12 der IVKKM von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen. Nach Schätzungen des Zentralsekretariates ist in Zukunft mit jährlich wiederkehrenden Gesamtkosten in der Grössenordnung von 250'000 CHF zu rechnen. Auf der Basis des geltenden Bevölkerungsschlüssels der GDK entspricht dies einem jährlichen Kantonsbeitrag von rund 6'500 Franken für den Kanton Basel-Stadt und von ca. 9'000 Franken für den Kanton Basel-Landschaft.
4.3 Auswirkungen auf den Wirtschafts- und Universitätsstandort Basel
Die Führung und der Betrieb des Universitätsspitals Basel haben nachhaltige Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und insbesondere auf den Universitätsstandort Basel. Mit dem Beitritt zur bzw. mit dem Inkrafttreten der IVKKM wird das Universitätsspital von allen Kantonen als Erbringer von bestimmten Leistungen der hochspezialisierten Medizin anerkannt und damit dessen Position zusätzlich gestärkt.
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