Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur Interkantonalen Vereinbarung über die Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin (IVKKM) | |
| vom: | 12. April 2005 | |
| Nr.: | 2005-110 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Erläuterungen zur IVKKM
3.1.1. Grundlagen
Im Bereich der Medizin und insbesondere der hochspezialisierten Medizin ist seit Jahren ein beispielloser Fortschritt zu verzeichnen. In rasantem Tempo werden neue diagnostische und therapeutische Verfahren entwickelt und in der Klinik zur Anwendung gebracht. Gleichzeitig beginnt sich in den letzten Jahren zunehmend die Erkenntnis durchzusetzen, dass aus qualitativen und wirtschaftlichen Gründen sowohl in der Forschung als auch in der Patientenversorgung eine zweckmässige Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin anzustreben ist.
Dementsprechend bilden die interkantonale Planung und Aufgabenteilung im Bereich der hochspezialisierten Medizin seit mehreren Jahren Gegenstand zahlreicher Diskussionen und Überlegungen auf verschiedenen Ebenen. Erinnert sei an dieser Stelle an eine von den fünf Vorsteherinnen und Vorstehern der Gesundheitsdepartemente bzw. -direktionen der Universitätskantone (BS, BE, GE, VD, ZH) bereits Anfang 1992 eingesetzte Arbeitsgruppe, an die seit 1999 laufenden Koordinationsbestrebungen im Rahmen der sogenannten „Groupe des 15" (Arbeitsgruppe der Rektoren, der Dekane der Medizinischen Fakultäten und der Direktorinnen und Direktoren der Universitätsspitäler der fünf Kantone mit Universitätsspitälern) und an die Bemühungen der Kantone Genf und Waadt im Rahmen des „Réseau hospitalo-universitaire de Suisse occidentale (RHUSO)".
Aber auch auf Bundesebene ist die Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin in den letzten Jahren zunehmend zum Thema geworden. Im Parlament sind mehrere politische Vorstösse in Richtung Erstellung einer eidgenössischen Spitalplanung für die hochspezialisierte Medizin eingereicht worden und im Bereich der Hochschulpolitik werden Instrumente eingeführt, welche die Zusammenlegung von Studiengängen und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zum Ziel haben. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2004 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vorlage 2A, Teil Spitalfinanzierung) hinzuweisen, welche in Artikel 39 Absatz 3 vorsieht, dass die Kantone verpflichtet werden, im Bereich der hochspezialisierten Medizin eine gemeinsame Planung zu beschliessen und dass der Bundesrat diese Planung erlässt, falls die Kantone dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nachkommen.
3.1.2 Arbeitsgruppe „Spitzenmedizin"
Da die erwähnten Diskussionen und Überlegungen zunächst keine konkreten Auswirkungen auf die Situation im Bereich der hochspezialisierten Medizin zur Folge hatten, beschloss der Vorstand der Sanitätsdirektorenkonferenz SDK (seit 2004 Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK) im Jahr 1999, eine Arbeitsgruppe „Spitzenmedizin" einzusetzen. Deren Auftrag war es, sich der Problematik der Erbringung hochspezialisierter medizinischer Leistungen in der Schweiz anzunehmen. Der Arbeitsgruppe wurde die Aufgabe übertragen, einen Entwurf zu einem Interkantonalen Konkordat über die Planung und Aufgabenteilung in der hochspezialisierten Medizin zu erarbeiten und einen Kriterienkatalog zu erstellen, der bei der Festlegung der Liste der Koordinationsgebiete durch die GDK als Entscheidungshilfe beigezogen werden kann. Schliesslich sollte die Arbeitsgruppe Vorgaben entwickeln und Empfehlungen formulieren für die Planungsarbeiten der Kantone in den Koordinationsgebieten einerseits und für die Festsetzung der Kapazitäten durch die GDK andererseits.
Die Arbeitsgruppe liess sich bei ihren Arbeiten vom Grundsatz leiten, dass die anzustrebenden Konzentrationsmassnahmen eine Erhöhung des Nutzens für die Patientinnen und Patienten bei gleichzeitig optimalerem Mitteleinsatz in der Gesundheitsversorgung zur Folge haben sollen. Sie hat aus verschiedenen Gründen darauf verzichtet, eine Definition des Begriffs „Spitzenmedizin" zu erarbeiten. Vielmehr hat sie sich mit der Ausarbeitung eines Kriterienkatalogs für einen pragmatischen Ansatz entschieden. Die Kriterien sollten Anhaltspunkte darüber liefern, ob bei einer hochspezialisierten medizinischen Leistung ein Koordinations- oder Konzentrationsbedarf gegeben ist oder nicht.
Anfang 2002 beauftragte der Vorstand der GDK die Arbeitsgruppe zusätzlich, die ursprünglich für eine spätere Phase des Projekts vorgesehenen Arbeiten rund um die Bestimmung von ersten medizinischen Bereichen mit potenziellem Koordinations- und Konzentrationsbedarf voranzutreiben und die Ergebnisse in den Schlussbericht zu integrieren. Die Arbeitsgruppe führte in der Folge intensive Abklärungen durch, die pro untersuchten Bereich in so genannten „Fact-Sheets" resultierten. Zweck dieser Dokumente war es, im Hinblick auf die Triage der näher zu prüfenden Fachbereiche durch den Vorstand der GDK einen groben Überblick über allfällig vorhandene Koordinations- und Konzentrationspotenziale zu liefern.
Die Arbeitsgruppe „Spitzenmedizin" unterbreitete dem GDK-Vorstand im Mai 2003 ihren Schlussbericht. Wichtigste Elemente der von der Arbeitsgruppe vorgesehenen Koordination und Konzentration hochspezialisierter medizinischer Leistungen sind der als Basis für die zu erstellende Liste der hochspezialisierten medizinischen Leistungen mit Koordinations- oder Konzentrationsbedarf dienende Kriterienkatalog, die Interkantonale Kommission „Konzentration der hochspezialisierten Medizin" (CICOMS) und deren Zuständigkeiten sowie die Grundsätze einer gesamtschweizerischen Planung im Bereich „Hochspezialisierte Medizin". Professor Peter Hänni von der Universität Freiburg i.Ue. legte den Entwurf zu einer Interkantonalen Vereinbarung über die Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin (IVKKM) vor.
Zudem fasste die Arbeitsgruppe in einer Liste die folgende Reihe hochspezialisierter medizinischer Behandlungen, Bereiche und Einrichtungen zusammen, die gemäss den Nachforschungen der Gruppe einen potenziellen Koordinations- und Konzentrationsbedarf aufweisen und von der CICOMS vertieften Analysen unterzogen werden sollen:
| a | Interventionelle Neuroradiologie, |
| b | Hämatopoietische Stammzellen-Transplantation, |
| c | Kinderherzchirurgie und interventionelle pädiatrische Kardiologie, |
| d | Teile der Ophthalmologie, |
| e | Hypophysenchirurgie, |
| f | Schwerstverbrennungen, |
| g | Organtransplantationen (Leichen- und Lebend-Spenden), |
| h | Positronen-Emissions-Tomographie (PET), |
| i | Protonen-Strahlentherapie. |
Der Vorstand der GDK nahm den Schlussbericht an seiner Sitzung vom 22. Mai 2003 zur Kenntnis, stimmte den Vorschlägen der Arbeitsgruppe in ihren Grundzügen zu, erteilte der Arbeitsgruppe die Décharge und beauftragte das Zentralsekretariat der GDK, den Schlussbericht bei den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen in die Vernehmlassung zu geben.
Die Vernehmlassung zum Projekt „Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin (KKHM)" fand im Sommer 2003 bei den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen statt. Insgesamt benützten 63 Organisationen und Einzelpersonen die Gelegenheit, zum Projekt KKHM Stellung zu beziehen. Allgemein wurde anerkannt, dass der Schlussbericht der Arbeitsgruppe „Spitzenmedizin" eine sehr gute und fundierte Grundlage für die weiteren Arbeiten darstelle. Die Grundsätze des Projektes wurden von praktisch allen Vernehmlassungsteilnehmern unterstützt.
Der Vorstand der GDK nahm die Resultate der Vernehmlassung anlässlich seiner Sitzung vom 30. Oktober 2003 zur Kenntnis. Auf Grund der Rückmeldungen der Vernehmlassung wurden eine Reihe von Revisionsarbeiten an die Hand genommen, insbesondere die Überarbeitung der Interkantonalen Vereinbarung über die Koordination und Koordination der hochspezialisierten Medizin (IVKKM) und des Geschäftsreglements der Interkantonalen Kommission „Konzentration der hochspezialisierten Medizin" (CICOMS). Die Plenarversammlung der GDK erteilte dem Vorstand im Herbst 2003 die Kompetenz, die CICOMS einzusetzen, damit die nötigen Arbeiten auf fachlicher Ebene ohne Verzug vorangetrieben werden können. Im Juli 2004 konnte die CICOMS formell eingesetzt werden.
3.2. Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) und das Projekt KKHM
3.2.1 Grundlagen der NFA
Im Rahmen des von Bund und Kantonen gemeinsam getragenen Projektes „Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen" (NFA) wurde die hochspezialisierte Medizin als einer derjenigen Bereiche identifiziert, der zwecks effizienterer und wirksamerer Aufgabenerfüllung auf interkantonaler Ebene organisiert werden sollte. So sieht die NFA vor, dass auf schweizerischer Ebene Regeln für die Planung und Zuordnung der Versorgungskapazitäten für die hochspezialisierte medizinische Versorgung festgelegt werden, indem der Bereich Spitzenmedizin der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich unterstellt wird. Dieses neu durch den NFA eingeführte Instrument soll die Zusammenarbeit unter den Kantonen stärken und garantieren, dass diejenigen, welche von der Leistung eines anderen Kantons profitieren, dafür auch bezahlen. Im Gegenzug erhalten sie ein angemessenes Mitspracherecht.
3.2.2 Rechtliche Vorgaben der NFA
Die rechtliche Verankerung dieser interkantonalen Zusammenarbeit soll gemäss NFA vorwiegend im Rahmen bereichsspezifischer interkantonaler Vereinbarungen erfolgen, welche die relevante Bundesgesetzgebung, im vorliegenden Fall insbesondere im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung, ergänzen. Konkret wird auf Verfassungsebene vorgeschlagen, einen minimalen Rahmen für das Funktionieren der interkantonalen Zusammenarbeit einzuführen.
Mit den neuen Absätzen 4 und 5 in Artikel 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) werden die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an Vertragsorgane klar geregelt und das Verhältnis zwischen interkantonalem Vertragsrecht und kantonalem Recht festgehalten:
4
Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a. nach den gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.
5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.
Im neuen Artikel 48a BV wird die Grundlage geschaffen, dass die interkantonale Zusammenarbeit in neuen Bereichen (u. A. Spitzenmedizin und Spezialkliniken) obligatorisch erklärt werden kann:
1
Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:
i. Spitzenmedizin und Spezialkliniken; …
2
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.
3
Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.
Auf Gesetzesebene schreibt das im Rahmen der NFA revidierte Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich minimale Vorschriften für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 3. Oktober 2003 (FiLaG) vor:
Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden folgende Ziele angestrebt:
a. Sicherstellung einer Mindestversorgung mit öffentlichen Leistungen;
b. Wirtschaftliche Erfüllung kantonaler Aufgaben im Verbund mit anderen Kantonen;
c. Gerechter Ausgleich kantonsübergreifender Leistungen bei angemessener Mitsprache und Mitwirkung der betroffenen Kantone."
Im Weiteren führt das FiLaG die Unterscheidung zwischen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) und den verschiedenen interkantonalen Verträgen ein. Erstere soll als „Verfassung" der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich dienen und für alle bereichsspezifischen interkantonalen Verträge gelten. Letztere sollen dann die Modalitäten der Zusammenarbeit im jeweiligen Aufgabenbereich festlegen.
3.2.3 Realisierung der IVKKM innerhalb der NFA
Ein Inkrafttreten der einschlägigen NFA-Bestimmungen ist frühestens per 1. Januar 2008 möglich, währenddem die IVKKM bis spätestens im Frühjahr 2006 rechtskräftig sein soll. Für die Kantone bindende Entscheide sind aber erst im Frühjahr 2008 von der GDK zu fällen. In einer Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der NFA-Bestimmungen gilt es daher, ein pragmatisches Vorgehen einzuschlagen. Dies wird insofern unterstützt, als die Interkantonale Rahmenvereinbarung (IRV) gleichzeitig mit der IVKKM von den Kantonen im Laufe des Jahres 2005 ratifiziert werden und in Kraft treten soll.
3.3. Grundzüge der Vereinbarung
3.3.1 Generell
Mit der vorliegenden Vereinbarung werden eine Planung und Aufteilung der hochspezialisierten Medizin auf schweizerischer Ebene angestrebt. Dabei werden auf Ebene der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) für die einzelnen Kantone bindende Entscheide über die Organisation der hochspezialisierten Medizin getroffen. Die Kantone geben folglich ihre Planungshoheit in gewissen Bereichen der stationären Gesundheitsversorgung zu Gunsten der Plenarversammlung der GDK ab. Im Gegenzug soll eine auf interkantonaler Ebene durchgeführte Planung der hochspezialisierten Medizin sowohl wirtschaftliche Effizienzpotenziale erschliessen wie auch eine qualitativ hochstehende Versorgung garantieren.
3.3.2 Kriterienkatalog
Im Vorfeld der Arbeiten rund um die IVKKM sind verschiedene Arbeitsgruppen daran gescheitert, eine abschliessende Definition der hochspezialisierten Medizin zu erarbeiten. Die vorliegende Regelung der hochspezialisierten Medizin enthält deshalb keine starre Definition, sondern Kriterien, welche Hinweise darüber liefern, ob bei einer medizinischen Leistung, einem Bereich oder einer Einrichtung ein Koordinations- oder Konzentrationsbedarf gegeben ist oder nicht. Folgende Kriterien sollen bei der Beurteilung berücksichtigt werden:
| 1. | Qualität |
| 2. | Wirtschaftlichkeit |
| 3. | Wirksamkeit |
| 4. | Nutzen |
| 5. | Technologisch-ökonomische Lebensdauer |
| 6. | Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung |
| 7. | Relevanz des Bezugs zur Forschung und zur Lehre |
| 8. | Finanzierbarkeit |
3.3.3 Liste der hochspezialisierten medizinischen Leistungen
Auf der Basis des Kriterienkatalogs wurden von der Arbeitsgruppe intensive Abklärungen hinsichtlich der Identifikation von Behandlungen und Gebieten mit Koordinations- beziehungsweise Konzentrationspotenzial getroffen. In einer ersten Phase wurden zusammen mit ausgewählten Personen Überlegungen über die Auswahl der von der Arbeitsgruppe zu verfolgenden Koordinations- und Konzentrationsbereiche angestellt. Alsdann erarbeitete die Arbeitsgruppe in einer zweiten Phase in Zusammenarbeit mit in diesen Bereichen tätigen Spezialisten die notwendigen Entscheidungsgrundlagen. Die daraus entstandene Liste zeigt an, welche untersuchten hochspezialisierten medizinischen Leistungen einen potenziellen Koordinations- oder Konzentrationsbedarf aufweisen und von der CICOMS vertieften Analysen unterzogen werden sollen. Die nach erfolgten Zusatzuntersuchungen seitens der CICOMS durch die GDK zu verabschiedende Liste wird in den Anhang der IVKKM aufgenommen. Um der Dynamik der hochspezialisierten Medizin Rechnung zu tragen, werden die konkreten Bereiche absichtlich nicht in die Vereinbarung integriert, sondern nur im Anhang aufgeführt. Diese Lösung gewährleistet eine Aufnahme weiterer Bereiche in den Anhang beziehungsweise eine Streichung von bereits aufgeführten Bereichen aus dem Anhang, ohne dass dazu die Vereinbarung verändert wird und neu von den Kantonen ratifiziert werden müsste.
3.3.4 Interkantonale Kommission „Konzentration der hochspezialisierten Medizin" (CICOMS)
Der CICOMS kommt bei der vorgesehenen Regelung eine wichtige Rolle zu. Sie ist das operative Ausführungsorgan der IVKKM und agiert in dieser Funktion an den Schnittstellen zwischen Verwaltung, Politik und Wissenschaft. Aufgabe der CICOMS ist es, die Koordinations- und Konzentrationsprozesse in ausgewählten Bereichen der hochspezialisierten Medizin zu begleiten. Dabei formuliert sie zuhanden der GDK Empfehlungen über die einer gesamtschweizerischen Planung zu unterstellenden Tätigkeitsgebiete der hochspezialisierten Medizin. Weiter lädt sie die Kantone zur Ausarbeitung einer gesamtschweizerischen Planung von verschiedenen Bereichen der hochspezialisierten Medizin ein. Während des ganzen Prozesses ist sie zudem Ansprechpartnerin der betroffenen Parteien. Schliesslich überwacht sie die Umsetzung der gemeinsamen Planung in den verschiedenen Bereichen und kann der GDK eine Revision der Liste der hochspezialisierten Medizin mit Koordinations- oder Konzentrationsbedarf oder bestimmter Leistungsaufträge beantragen.
3.3.5 Inkrafttreten
Wie bereits in Ziffer 3.2 erwähnt, soll die IVKKM innerhalb der einschlägigen Bestimmungen der NFA-Vorlage umgesetzt werden. Dieses Vorgehen wurde gewählt, damit die IVKKM über solide verfassungsrechtliche, bundesgesetzliche und interkantonale Grundlagen verfügt. Damit können zwei in Art. 48 und 48a BV neu vorgesehene Instrumente der interkantonalen Zusammenarbeit zur Anwendung kommen. Zum einen kann der Bund die Kantone im Bereich der hochspezialisierten Medizin zur vertraglichen Zusammenarbeit verpflichten (Beteiligungspflicht), zum anderen die daraus resultierenden interkantonalen Verträge allgemeinverbindlich erklären, wenn insgesamt 17 Kantone beigetreten sind (Allgemeinverbindlicherklärung). Für den Bereich der hochspezialisierten Medizin wird davon ausgegangen, dass der Bund von dieser Kompetenz Gebrauch machen wird, falls nicht alle Kantone freiwillig der IVKKM beitreten. Damit wird das rechtsetzende Organ der IVKKM identisch mit der Plenarversammlung der GDK. Die IVKKM einerseits und die NFA-Bestimmungen andererseits weisen unterschiedliche Inkraftsetzungszeitpunkte auf. In einer Übergangsphase sind deshalb die NFA-Bestimmungen für die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der hochspezialisierten Medizin noch nicht anwendbar.
3.3.6 Zeitplan und Entscheidungsprozedere
Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden zwischen dem Zeitplan der Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der IVKKM und dem Entscheidungsprozedere innerhalb der rechtsgültigen Vereinbarung.
3.3.6.1 Zeitplan Übergangsphase
Die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der IVKKM ist gekennzeichnet durch ein zweigleisiges Vorgehen: Abbildung 1 gibt einen Überblick über den zeitlichen Ablauf. Einerseits haben die Kantone vom Winter 2004/2005 bis Frühling 2006 Zeit, die IVKKM zu ratifizieren.
Parallel dazu treibt die CICOMS ihre Arbeiten rund um die Bestimmung der Liste der Koordinations- und Konzentrationsbereiche, welche in den Anhang der Vereinbarung Aufnahme findet, voran. Bis im Frühjahr 2006 wird sich herausstellen, ob die IVKKM das nötige Quorum von 17 Kantonen erreicht. Gleichzeitig wird die Plenarversammlung der GDK die Bereiche festsetzen, in denen eine Ausschreibung hinsichtlich einer gesamtschweizerischen Planung unter den Kantonen durchgeführt werden soll. Die Kantone haben sodann gut ein Jahr Zeit für die gemeinsame Erstellung der Planung. Danach ist es die CICOMS, welche die eingereichten Planungen sichtet, allfällige Änderungen und Korrekturen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen vornimmt und schliesslich die Resultate dieser Planungen der Plenarversammlung der GDK zur Verabschiedung unterbreitet.
Abbildung 1: Zeitplan (Quelle GDK)
| Tätigkeit | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 |
| Ratifikationsprozess in den Kantonen. | Bis Ende Frühling 2006 | |||
| CICOMS führt weitere Analysen in verschiedenen Bereichen durch. | Bis Ende Frühling 2006 | |||
| Plenum GDK setzt Ende Frühjahr 2006 Bereiche fest, in denen eine Ausschreibung hinsichtlich einer gesamtschweizerischen Planung unter Kantonen durchgeführt werden soll. | Ende Frühling 2006 | |||
| IVKKM tritt in Kraft, sobald 17 Kantone beigetreten sind. | Ende Frühling 2006 | |||
| CICOMS führt in den fest-gelegten Bereichen unter den Kantonen eine Ausschreibung hinsichtlich einer gesamtschweizerischen Planung durch. | Ab Ende Frühling 2006 | Bis Ende Sommer 2007 | ||
| Die betroffenen Kantone unterbreiten der CICOMS pro Bereich ihren Vorschlag oder ihre Vorschläge betreffend Planung und Zuordnung der Kapazitäten. | Ende Sommer 2007 | |||
| Sichtung der Vorschläge durch CICOMS. | Bis Ende Frühling 2008 | |||
| Auf Antrag der CICOMS beschliesst das Plenum GDK Ende Frühjahr 2008 über eine erste Reihe von Tätigkeiten der Spitzenmedizin (was?), die zugelassenen Anbieter (wer?), die Standorte (wo?), die Kapazitäten mit Preisvorgaben (wie viel und zu welchem Preis ?) und die Übergangsfristen. | Ende Frühling 2008 |
3.3.6.2 Entscheidungsprozedere innerhalb der rechtsgültigen IVKKM
Die IVKKM bezeichnet die Plenarversammlung der GDK als rechtsetzendes interkantonales Organ im Bereich der Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Für den operativen Vollzug der Vereinbarung setzt die GDK die CICOMS ein. Diese überwacht die Umsetzung der gemeinsamen Planungen und überprüft mindestens alle zwei Jahre den Anhang der IVKKM. Die CICOMS erarbeitet zudem Anträge zuhanden der GDK über weitere, einer gesamtschweizerischen Planung zu unterstellenden Behandlungen, Bereiche oder Einrichtungen der hochspezialisierten Medizin. Dies kann sie auf eigene Initiative oder im Auftrag der GDK oder der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) tun. In der Abbildung 2 werden die Entscheidwege innerhalb der IVKKM dargestellt.
3.3.6.3 Miteinbezug von Lehre und Forschung
Ein paritätisch aus Mitgliedern der SUK und der GDK zusammengesetzter Gemeinsamer Ausschuss (GA) soll den Einbezug der für Wissenschaft und Forschung in der hochspezialisierten Medizin zuständigen Instanzen sicherstellen. Der GA soll in der Entscheidkette im Rahmen der Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin zwischen CICOMS und GDK eingefügt werden. Der Ausschuss behandelt insbesondere die von der CICOMS zuhanden der GDK formulierten Anträge und kann zuhanden der SUK und der GDK Mitberichte verfassen.
3.3.7 Planungsgrundsätze
Eine gesamtschweizerische Planung einzelner Behandlungen, Bereiche oder Einrichtungen der hochspezialisierten Medizin ist leistungsorientiert auszugestalten. Das heisst, Planungsgegenstand sind die medizinischen Leistungen, deren Erbringung bestimmte Kapazitäten in Form von Personal und Infrastruktur erfordern, und nicht etwa die Spitalbetten.
Vom Zeitpunkt, da die interkantonale Planung von der GDK definitiv verabschiedet ist, dürfen die Kantone auf ihren Spitallisten für die Zulassung von Spitälern zur Krankenversicherung gemäss Art. 39 KVG keine Anbieter oder Kapazitäten der hochspezialisierten Medizin aufführen oder einschliessen, die nicht der Planung der GDK entsprechen. Bereichsweise können von der GDK Übergangsfristen gewährt werden. Die Beschlüsse der GDK beziehungsweise die ihr zugrunde liegenden Planungsarbeiten der Kantone und der CICOMS sind der gemäss Art. 39 Abs.1 Bst.d KVG von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam zu erstellenden Planung gleichzusetzen.
Vor Inkrafttreten der IVKKM wird die CICOMS zuhanden der GDK weitere Arbeiten rund um Struktur und Inhalt der im Rahmen der Vereinbarung interkantonal durchzuführenden Planungen erstellen.
3.3.8. Finanzierung
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen den durch den Vollzug der IVKKM verursachten zusätzlichen Kosten in Form von anfallenden Verwaltungskosten bei der GDK und den Kantonen sowie der Abgeltung derjenigen Kosten, welche bei der Erbringung der einzelnen im Anhang der Vereinbarung aufgeführten hochspezialisierten medizinischen Leistungen entstehen.
3.3.8.1 Finanzierung der hochspezialisierten medizinischen Leistungen
Jeder Kanton muss bereits heute die Versorgung der eigenen Kantonsbevölkerung mit hochspezialisierten medizinischen Leistungen mitfinanzieren. Sei es, indem er Betriebsbeiträge an entsprechende innerkantonale Leistungserbringer ausrichtet, sei es durch das „Einkaufen" von solchen Leistungen in anderen Kantonen. Angaben über das Volumen dieser bereits heute von den Kantonen geleisteten Abgeltungen liegen nicht vor. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass eine konzentriertere Erbringung dieser hochspezialisierten medizinischen Leistungen für den einzelnen Kanton im Vergleich zur heutigen Situation per Saldo kostengünstiger sein wird.
In der IVKKM sind keine Finanzierungsregeln festgehalten. Diese werden sich vielmehr nach den geltenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts des Bundes richten müssen. Allenfalls können einzelne Bestimmungen der NFA-Gesetzgebung von Bedeutung sein, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen über den interkantonalen Lastenausgleich in der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV). Es wird davon ausgegangen, dass bereichsspezifische Abgeltungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Dabei sollen die Vergütungen der hochspezialisierten medizinischen Leistungen auf der Basis von nachvollziehbaren und transparenten Kostenrechnungen erfolgen.
3.3.8.2 Finanzierung des Vollzugs der IVKKM
3.3.8.2.1 Anfallende Kosten auf Ebene der GDK
Die durch den Vollzug der IVKKM zusätzlich anfallenden Verwaltungskosten auf Ebene der GDK werden gemäss Artikel 12 IVKKM von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
Gemäss interner Ressourcenplanung der GDK sind für die Jahre 2004 bis 2006 62, 117 respektive 142 Stellenprozente für die Tätigkeiten im Rahmen der IVKKM reserviert. Damit sollten das wissenschaftliche und administrative Sekretariat der CICOMS und allfälliger Untergruppen sichergestellt sein. Darüber hinaus sind jedoch insbesondere im Jahr 2005 vertiefte Analysen in einzelnen Bereichen zu leisten. Diese Arbeiten sprengen die Kapazitäten der GDK und stellen zudem besondere Anforderungen an die ausführenden Personen. Deshalb sind Kooperationen hinsichtlich der Durchführung von vertieften Bereichsanalysen von Gebieten mit potenziellem Koordinations- und Konzentrationsbedarf angezeigt. Zur Abgeltung dieser Kooperationen sind seitens des regulären Voranschlags der GDK für das Jahr 2004 Mittel für Mandate an Dritte in der Höhe von 50'000 Franken budgetiert. Im Voranschlag 2005 wurde für den Bereich „Spitzenmedizin" keine konkrete Summe für Aufträge an Dritte fixiert. Es wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass für den Bereich Spitzenmedizin im Jahr 2005 mit einem massgeblichen Betrag aus dem ordentlichen Budgetposten „Aufträge" der GDK gerechnet werden müsse.
Ziel ist es, die gesamten anfallenden Kosten über das reguläre Budget der GDK abzugelten. Dabei ist in Zukunft mit jährlich wiederkehrenden Kosten in der Grössenordnung von 250'000 CHF zu rechnen, welche im regulären Budget der GDK für die CICOMS reserviert sein müssen.
3.3.8.2.2 Anfallende Kosten auf Ebene der Kantone
Gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sind die Kantone bereits heute verpflichtet, eine Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung der Kantonsbevölkerung zu erstellen. In diesem Rahmen war bis anhin jeder einzelne Kanton auch verpflichtet, die Versorgung an hochspezialisierten medizinischen Leistungen für seine Einwohnerinnen und Einwohner zu planen und mittels Leistungsaufträgen sicherzustellen. Für diese Planungstätigkeit mussten die Kantone personelle und finanzielle Ressourcen in unterschiedlichem Ausmass aufwenden. In Zukunft werden diese Ressourcen in die im Rahmen der IVKKM zu leistende gesamtschweizerische Planung der hochspezialisierten Medizin einfliessen.
Fortsetzung >>>
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