Vorlage an den Landrat


2. Bedeutung der IVKKM für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin (IVKKM) schafft die politischen und rechtlichen Voraussetzungen, damit in ausgewählten Bereichen der hochspezialisierten Medizin eine gesamtschweizerische Planung und Aufgabenteilung unter der Verantwortlichkeit der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) realisiert werden kann. Die Kantone mit Universitätsspital verzichten damit in einem kleinen, kostenintensiven Bereich der Spitalversorgung auf ihre Planungshoheit, erhalten demgegenüber jedoch ein angemessenes Mitspracherecht bei der interkantonalen Planung der Spitzenmedizin.


Aus Gründen der Qualität, aber auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit ist eine gesamtschweizerische Planung und damit die Bildung von Schwerpunkten dringend geboten, da in diesen Bereichen der Spitzenmedizin nur wenige Fälle jährlich behandelt werden müssen. Schliesslich hat die interkantonale Planung auch die Kohärenz mit den Schwerpunkten der universitären Forschung und Lehre zu gewährleisten.


Die IVKKM enthält keine abschliessende Definition des Begriffs „hochspezialisierte Medizin". Sie regelt aber das Verfahren, wie die gemeinsam zu planenden Bereiche bestimmt werden. Wie weiter unten ausführlich dargelegt wird, trifft die GDK alle Entscheidungen bezüglich der IVKKM. Sie legt einerseits mindestens alle 2 Jahre die Liste der hochspezialisierten medizinischen Behandlungen, Bereiche und Einrichtungen fest, die einen interkantonalen Koordinations- bzw. Planungsbedarf aufweisen. Andererseits verabschiedet sie die definitiven Planungen für die auf dieser Liste aufgeführten Bereiche. Aus diesen Gründen ist es nicht möglich, abschliessend darzulegen, für welche hochspezialisierten Leistungen eine gemeinsame Planung und eine Aufgabenteilung erstellt wird und welche in Zukunft im Universitätsspital Basel bzw. in anderen Spitälern der Schweiz angeboten werden dürfen. Die IVKKM ermöglicht jedoch, den Entwicklungen angemessen Rechnung tragen zu können.


Der Anteil der gemäss IVKKM als Spitzenmedizin bezeichneten und interkantonal zu planenden hochspezialisierten Medizin umfasst nur einen kleinen Prozentsatz aller hochspezialisierten Spitalleistungen im Kanton Basel-Stadt. Insgesamt ruft die IVKKM damit kaum grosse Veränderungen der Spitalversorgung in den beiden Kantonen hervor. Hingegen sind durch die angestrebte Bildung von nationalen Kompetenzzentren mit hochqualifizierten Teams Auswirkungen auf die Zukunft des Universitätsstandorts Basel wahrscheinlich. Das Universitätsspital Basel wird nämlich in Zukunft in diesen Bereichen der Spitzenmedizin nicht als Konkurrent im „Gesundheitsmarkt Schweiz" auftreten, sondern sich gemeinsam mit anderen Universitäts- und Kantonsspitälern an der Aufgabenteilung in diesen Bereichen beteiligen. Im Gegenzug wird das Universitätsspital von den übrigen Kantonen der Schweiz als Erbringer der ihm von der gemeinsamen Planung zugewiesenen hochspezialisierten Leistungen anerkannt. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Versorgung der Bevölkerung mit hochspezialisierten Leistungen auch in Zukunft wirtschaftlich und qualitativ hochstehend (wenn auch nicht ausschliesslich im Universitätsspital in Basel) erbracht werden kann. Eine verbindliche Vereinbarung über die Planung einzelner Bereiche der Spitzenmedizin bietet zudem Gewähr dafür, dass künftig der Standortwettbewerb unter den Kantonen im Bereich der hochspezialisierten Medizin weniger intensiv ist.



Fortsetzung >>>
Back to Top