Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Kantonales Laboratorium in Liestal: Umwidmung und Ersatzbeschaffung | |
| vom: | 21. Juni 2005 | |
| Nr.: | 2005-179 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Kantonales Laboratorium
Die Hauptaufgabe des Kantonalen Laboratoriums (KL) Basel-Landschaft besteht im Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Die Konsumenten (Verbraucher) sollen vor Gesundheitsgefahren geschützt werden, die von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ausgehen können (z.B. durch Fremd- und/oder Zusatzstoffe). Ferner wird der hygienische Umgang mit Lebensmitteln überprüft (z.B. in Gaststätten und/oder Verkaufsläden) und bei Bedarf Massnahmen gefordert. Im weiteren wird kontrolliert, ob die Angaben der Etikette über das Lebensmittel zutreffen (Schutz vor Täuschung).
Neben dem Vollzug des Eidg. Lebensmittelgesetzes, SR 817.0, Art. 40 und 37, Ausführungsverordnungen, sowie sieben Verordnungen der eidg. Landwirtschafts- und Strahlenschutzgesetzgebung sind für das Kantonale Laboratorium folgende Rechtserlasse massgebend:
| - | Kantonales Gesundheitsgesetz GS 25.379, Art. 2. |
| - | Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden GS 23.439, Art. 3. |
| - | Kant. Epidemiendekret GS 28.499, Art. 7 und Art. 15. |
| - | Kantonale Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände GS 32.826. |
| - | Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen GS 30.310. |
| - | Dienstordnung des Kantonalen Laboratoriums GS 30.48. |
Zum Informationsauftrag gemäss Gesetz gehört auch, dass bei gesundheitsgefährdenden Situationen die Vollzugsbehörde die Öffentlichkeit informiert und Empfehlungen an die Bevölkerung betreffend Verhaltensweisen abgibt. Daneben gehört auch die Auskunft für Handel, Gewerbe und Industrie, Einwohnerinnen und Einwohner via Schalter, Telefon, Presse und Internet im Zuständigkeitsbereich des Kantonalen Laboratoriums zum Amtsauftrag.
2.2 Umwidmung der Liegenschaft
Bei der Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen und deren Behandlung sind die §§ 12 und 13 des Finanzhaushaltsgesetztes vom 18. Juni 1987 (Fassung vom 4. März 2002) massgebend. Zum Finanzvermögen, über welches der Regierungsrat verfügen kann, gehören diejenigen Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar mit ihrem Kapitalwert beitragen. Sie dienen dem Kanton hauptsächlich wegen ihres Geldwertes. Entscheidend ist, dass sie jederzeit ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Verwaltungsaufgaben veräussert werden können.
Demgegenüber sind dem Verwaltungsvermögen alle Vermögenswerte zuzuordnen, die der öffentlichen Hand unmittelbar zur Erfüllung öffentlich-rechtlich festgelegter Verwaltungsaufgaben auf längere Zeit dienen. Sie sind so eng mit der staatlichen Aufgabenerfüllung verknüpft, dass sich deren Minderung, Erweiterung oder Umschichtung immer zugleich auf eine Verwaltungsaufgabe auswirkt. Gemäss § 14, Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes sind Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, zum Restbuchwert in das Finanzvermögen zurück zu übertragen. Die Zuordnung der Vermögenswerte zum Finanz- und Verwaltungsvermögen entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Widmung und Entwidmung) obliegt gemäss Art. 34, Absatz 1, Buchstabe f des vorgenannten Gesetzes dem Landrat.
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