Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) | |
| vom: | 21. Juni 2005 | |
| Nr.: | 2005-174 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
6. Allgemeines zum Entwurf eines Gesetzes über die Integration der Migrations- bevölkerung
6.1. Partnerschaftliche Erarbeitung des Gesetzesentwurfs/ Prüfung bestehender Gesetze
Wie im Kanton Basel-Landschaft wurde auch im Kanton Basel-Stadt ein parlamentarischer Vorstoss, die Motion Jan Goepfert und Konsorten betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Integration der Ausländerinnen und Ausländer, eingereicht. Die Motion wurde in einen Anzug umgewandelt. Dieser wurde auf Antrag des Regierungsrates vom Grossen Rat an dessen Sitzung vom 14. Mai 2003 stehen gelassen und das Polizei- und Militärdepartement (nun Sicherheitsdepartement) erhielt den Auftrag bis zum 30. März 2005 dem Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates erneut zu berichten.
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, der die Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Integrationsgesetz gestützt auf die vom Landrat überwiesene Motion Bruno Krähenbühl übertragen wurde, hat in der Folge zusammen mit dem Sicherheitsdepartement Basel-Stadt einen Gesetzesentwurf erarbeitet. Dies unter dem Aspekt, dass eine Option der Zusammenarbeit der beiden Kantone in der partnerschaftlichen Erarbeitung der kantonalen Integrationsgesetze für beide Kantone besteht. Die Kantonsregierungen der beiden Basel beschlossen ein partnerschaftliches Vorgehen und stellten anlässlich einer Medienorientierung am 11. August 2004 einen identischen Vernehmlassungsentwurf der Öffentlichkeit vor.
Das Rechtswissenschaftliche Institut der Universität Zürich hat auf Anfrage des Integrationsdelegierten Basel-Stadt hin die bestehenden Integrationsgesetze und -konzepte in der Schweiz und Europa zusammengestellt. Kantonale Integrationsgesetze kennen die Kantone Neuenburg und Genf. Sie zeichnen sich durch die Auflistung von Grundsätzen, der Förderbereiche und insbesondere durch die Regelung der Gremien aus. Verordnungen verfeinern die bereits detaillierten Gesetze zusätzlich. Die Erfahrungen im Kanton Neuenburg sprechen dafür, in einem Gesetz den (hohen) Stellenwert der Integration in der kantonalen Politik festzulegen. Die jungen Erfahrungen im Kanton Genf sprechen gegen eine zu detaillierte Festschreibung der Gremien und Koordinationsstrukturen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau plant die Einfügung eines Integrationsartikels in das Einführungsgesetz zum Ausländerrecht.
6.2. Leitideen, Ziele und Inhalt des Gesetzesentwurfs
Das Integrationsgesetz in den beiden Basel soll ein schlankes und innovatives Gesetz sein mit klarer Zielsetzung und möglichst konkret-verbindlich formulierten Förder- und Forderbereichen. Es soll im Sinne eines ersten Schrittes auf einen mittelfristigen Zeithorizont ausgerichtet sein und damit zum Ausdruck bringen, dass sich die Integrationsarbeit in einem dynamischen gesellschaftlichen und politischen Umfeld bewegt und die Behörden der beiden Kantone die Herausforderungen engagiert angehen. Erstmals werden in einem kantonalen Integrationsgesetz die Prinzipien der Gegenseitigkeit und die entsprechenden Voraussetzungen und Erwartungen formuliert. Die bewährte Praxis und die erfolgreiche bikantonale Kooperation sollen festgeschrieben werden. Das Gesetz soll die führende Rolle der beiden Basler Kantone in der Integrationspolitik spiegeln und einen entsprechenden Akzent setzen. Die Organisationsstruktur soll im Interesse der Flexibilität nur rudimentär geregelt werden. Die Pflicht zur Evaluation und öffentlicher Berichterstattung soll den innovativen Ansatz unterstreichen.
Bei der Ausformulierung des vorliegenden Gesetzesentwurfs wurde auf die Kompatibilität mit dem Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, der diverse Bestimmungen über die Integration enthält, geachtet.
Die weiteren Aspekte sind in den Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen aufgeführt (vgl. Ziffer 7).
6.3. Finanzielle Auswirkungen
Zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist auf die heutigen Aufwendungen für den Bereich der Integration auf der Ebene des Kantons und - soweit bekannt - auf diejenigen der Gemeinden einzugehen.
Die Stabsstelle Integration, die mit einem 50%-Pensum besetzt ist, kostet Fr. 60'000.--.
Für das Integrationsforum, wo Sitzungsgelder und Spesen anfallen, fallen jährlich um die Fr. 10'000.-- an.
Der Ausländerdienst Baselland erhält gemäss der Leistungsvereinbarung einen jährlichen Betrag von Fr. 200'000.--.
Insgesamt handelt sich also um einen Betrag von Fr. 270'000.--.
Was die Beiträge für Fördermassnahmen betrifft, so werden diese zum Teil mit Geldern aus dem Lotteriefonds finanziert. So wurden für 2004 und 2005 je Fr. 300'000.-- für Integrationsprojekte und -programme aus dem Lotteriefonds bewilligt. Ein weiterer Teil wird mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Beiträgen finanziert, die projektbezogen auf Gesuch hin im Einzelfall ausbezahlt werden. Über die drei Jahre 2001, 2002 und 2003 wurden dem Kanton Basel-Landschaft Beiträge von Fr. 660'000.-- seitens des Bundes ausbezahlt . Weiter erhielten die beiden Basler Kantone über den gleichen Zeitraum Bundesbeiträge von Fr. 820'900.-- für bikantonale Projekte (vgl. Ziffer 2.3.2.). 2004 erhielt der Kanton Basel-Landschaft Fr. 256'000.-- Bundesgelder, die beiden Basel erhielten für das gleiche Jahr Fr. 112'000.-- für gemeinsame Projekte.
Einige Gemeinden leisteten im Jahre 2004 an das Frauenbildungsprojekt Connectica (vgl. Ziffer 4.5) Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 31'390.--. Im Jahre 2004 erhielt der Ausländerdienst Baselland seitens von 51 Gemeinden Beiträge von insgesamt Fr. 11'430.-- (2003 waren es Fr. 11'230.--). Weitere Beiträge seitens der Gemeinden für den Integrationsbereich sind nicht bekannt.
Gemäss Gesetzesentwurf gewährt der Kanton für die Integration finanzielle Beiträge. Bei deren Bemessung ist auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden, Bund und Dritten zu berücksichtigen. Diese Regelung lehnt sich an Artikel 25a ANAG an, wonach finanzielle Beiträge seitens des Bundes in der Regel nur gewährt werden, wenn sich die Kantone, Gemeinden und Dritte angemessen an den Kosten beteiligen.
Eine Erhöhung der Beiträge wäre sinnvoll und wünschbar. In Anbetracht der finanziellen Lage des Kantons ist eine Erhöhung der Mittel aber zur Zeit nicht möglich. Der vorliegende Gesetzesentwurf lässt den Spielraum für die Politik offen.
Fortsetzung >>>
Back to Top