Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) | |
| vom: | 21. Juni 2005 | |
| Nr.: | 2005-174 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
7. Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen
§ 1 Ziele
1 Ziel dieses Gesetzes ist ein gedeihliches und auf gegenseitigem Respekt beruhendes Zusammenleben der Einheimischen und der Migrationsbevölkerung. Die Basis bildet die rechtsstaatliche Ordnung, insbesondere deren Grundwerte.
Integration zielt nach bewährter Praxis in den beiden Kantonen auf den persönlichen und sozialen Erfolg der Einheimischen und der zugewanderten Bevölkerung. Integration wird als konkretes Engagement verstanden für den individuellen Erfolg und die gesellschaftliche Bereicherung. Die Grundlagen für den Integrationsprozess sind die globalen Menschenrechte und die in der Bundesverfassung und in der Kantonsverfassung definierten Grundwerte der aufgeklärten Zivilgesellschaft sowie die rechtsstaatliche Ordnung. Die rechtsstaatliche Ordnung regelt einerseits das Zusammenleben, andererseits kommt ihr in der Schweiz eine identitätsstiftende Bedeutung zu, da sich die Schweiz im Gegensatz zu den meisten europäischen Ländern nicht kulturell, sondern politisch über die gemeinsame Geschichte, die Institutionen und die direkt-demokratisch geschaffene Rechtsordnung definiert. Die Bundesverfassung und die gesamte Rechtsordnung bilden die Hauptklammer der Schweiz. Kultur im landläufigen Sinn wird in unserem Land hauptsächlich lokal, regional oder kantonal definiert. Die Schweiz als Land der sprachlichen und religiösen Vielfalt sowie des Föderalismus hat eine lange Erfahrung im friedlichen Zusammenleben von Kulturen, Minderheiten und dem Respekt vor Andersdenkenden. Die aktuelle Integration soll auf diesem Erfahrungsschatz aufbauen, ihn wo nötig wieder bewusst machen und weiter entwickeln. Die kulturelle Vielfalt und das grosse Mass an persönlicher Freiheit bedingen zu ihrem Schutz den unbedingten Respekt vor demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien. Der Bundesrat schreibt dazu in seiner Botschaft zum AuG:
Von allen Ausländerinnen und Ausländern, welche sich in der Schweiz aufhalten, ist deshalb zu verlangen, dass sie die Rechtsordnung und die für ein friedliches Zusammenleben elementaren Verhaltensregeln und Prinzipien - wie z.B. den Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter, die Achtung gegenüber Andersdenkenden und Andersgläubigen, das Gewaltmonopol des Staates oder den Verzicht auf gewaltsame Konfliktlösung - respektieren. Der Staat hat diese Werte auch gegenüber kulturell begründeten abweichenden Ansprüchen zu verteidigen.
Das gedeihliche Zusammenleben soll ausdrücklich von gegenseitigem Respekt geprägt sein. Integration ist ein aktiver und bewusster Prozess: Der Begriff Toleranz ist in diesem Zusammenhang zu unverbindlich - sein Deutungsspektrum ist zu weit und lässt Interpretationen bis hin zu Dulden oder desinteressiertem Gewährenlassen zu. Die Menschen sollen sich respektieren und nicht bloss tolerieren. "Respekt" ist das offizielle Motto und steht auch im Logo der baselstädtischen Integrationsstelle und bezieht sich ausdrücklich auf die Menschenwürde, die Verfassung, unsere Gesetze und die bewährten regionalen Traditionen.
2 Dieses Gesetz strebt die Chancengleichheit für die Migrationsbevölkerung an. Dieser soll ermöglicht werden, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
Die vorgeschlagene Definition von Integration entspricht dem aktuellen internationalen Forschungsstand und der bewährten Praxis in den beiden Basler Kantonen. Die Fachbehörden der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt arbeiten seit 1999 mit dieser Definition. Sie erlaubt, Fortschritte in den einzelnen Kursen und Projekten zu definieren und soweit möglich zu messen (Abbau des individuellen Defizits, Gewinn an Chancengleichheit, z.B. durch Kommunikationskompetenz und/oder Wissen über die hiesigen Verhältnisse). Die Herstellung der Chancengleichheit ist ein Grundauftrag des Staates für die gesamte Bevölkerung. Bezüglich der Migrationsbevölkerung im Sinne von § 2 Absatz 2 bezieht sich die Herstellung der Chancengleichheit zwischen Zugezogenen und Integrierten bzw. Einheimischen namentlich auf ausreichende Information, Sprachkenntnisse bzw. Kommunikationskompetenz, Schul- und Berufsperspektiven, Beratung, soziale Vernetzung und Mitverantwortung. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Förderung der Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländerinnen und Ausländer ein Verfassungsauftrag (§ 108 KV, vgl. Ziffer 4.1.). Die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft ist eine in Theorie und Praxis bewährte Zielsetzung zur Erreichung der bestmöglichen Chancengleichheit und für ein gedeihliches Zusammenleben. Die mitbestimmende Teilhabe am politischen Leben (mit Stimm- und Wahlrecht) wird nicht in diesem Gesetz geregelt. Im Kanton Basel-Landschaft ist dieser Aspekt der Integration im Zusammenhang mit einer im Mai 2004 abgelehnten Motion, die das Stimm- und Wahlrecht für Secondas und Secondos forderte, und im Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Totalrevision der Kantonsverfassung ausführlich diskutiert worden (vgl. Ziffer 1.2.).
§ 2 Begriffe
1 Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, welcher sowohl die Einheimischen wie die Migrationsbevölkerung einschliesst. Integrationsmassnahmen beziehen sich auf das einzelne Individuum.
Die Gegenseitigkeit ist sowohl praktisch wie theoretisch ein wichtiger Aspekt der Integration. Die Integrationspolitik beider Basel baut auf dem Prinzip "Fördern und Fordern" auf. Im Integrationsprozess sollen Zuziehende wie Einheimische von gedeihlichen Begegnungen und Anregungen profitieren. Integrationswille einerseits und Offenheit andererseits sind die zwei Voraussetzungen dazu (vgl. § 3 Absatz 2). Da jedes Individuum über spezifisch eigene Kapazitäten und Bedürfnisse verfügt und sich die Herstellung der Chancengleichheit an diesen orientiert, sollen sich die Massnahmen auf das einzelne Individuum und nicht pauschalisierend auf Gruppen ausrichten. Dies ist in den beiden Kantonen bereits der Fall und bewährt sich in der Praxis. Diese Ausrichtung erlaubt spezifische Fördermassnahmen mit klaren individuellen Zielsetzungen und einem entsprechenden Controlling.
2 Die Migrationsbevölkerung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in den Kanton Basel-Landschaft zugewanderten ausländischen Personen sowie ihre Nachkommen, sofern sie über eine verlängerbare Jahresaufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung verfügen und sie der Integrationsförderung bedürfen.
Der Begriff Migrationsbevölkerung umfasst die tatsächlich gewanderte Bevölkerung und ist deshalb treffender als die Bezeichnung "ausländische Bevölkerung", die lediglich zum bürgerrechtlichen Status Auskunft gibt, aber nichts zum tatsächlichen Integrationsbedarf aussagt. Auch Niedergelassene in der dritten Generation werden als "Ausländerinnen und Ausländer" registriert. Die vorliegende Formulierung präzisiert den Begriff Migrationsbevölkerung und grenzt die Zielgruppe ein auf "die in den Kanton Basel-Landschaft zugewanderten ausländischen Personen sowie ihre Nachkommen, sofern sie über eine verlängerbare Jahresaufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung verfügen und sie der Integrationsförderung bedürfen". Diese Formulierung wird sowohl dem geltenden ANAG als auch dem aktuell diskutierten AuG gerecht. Die Ausrichtung auf die längerfristig und rechtmässig anwesende Migrationsbevölkerung konkretisiert die anvisierten Personen. Kurzfristig, illegal oder als Asylbewerber anwesende Personen sind von diesem Gesetz nicht erfasst. Die Integrationsmassnahmen sollen gezielt auf jene Personen ausgerichtet werden, die gemäss Forschung und Praxis tatsächlich der Integrationsförderung bedürfen. Die derzeit grösste Einwanderungsgruppe, die Fachleute aus Deutschland und deren Kinder, gehören in der Regel nicht dazu. Die Gymnasialquote deutscher Kinder in Basel liegt mit 80% deutlich über dem Durchschnitt.
§ 3 Grundsätze
1 Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.
Diese Bestimmung unterstreicht den innovativen Ansatz. Integration beginnt am ersten Tag des Zuzugs und soll in den ersten Monaten des Aufenthalts eine positive Eigendynamik entfalten. Der Staat handelt also proaktiv und sorgt mit geeigneten Massnahmen (Begrüssung, Information, Motivation etc.) für die bestmögliche Integration. Er handelt damit ressourcen- und erfolgsorientiert (Aktivierung und Nutzung des Potenzials) und präventiv (frühe Vermeidung von Fehlentwicklungen). Die wichtigsten Massnahmen sind neben der ersten Begrüssung und Gesamtberatung Deutsch- und Integrationskurse, Detail-Beratung, Einbindung in Vereine usw. (vgl. § 4 Absatz 3). Praxis und Forschung zeigen, dass der richtige (frühe) Zeitpunkt und die Qualität der Massnahmen und Angebote für den Integrationserfolg entscheidend sind.
2 Die Integration setzt sowohl den Willen und das Engagement der Migrantinnen und Migranten zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der Einheimischen voraus.
Diese Bestimmung beschreibt die gegenseitigen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Integrationsprozess. Dies ist einerseits der Integrationswille der Zuwandernden und andererseits die Offenheit der Einheimischen. Diese Voraussetzungen werden von den Integrationsbehörden, Beratungsstellen und allen involvierten Partnern inklusive den Migrantenvereinen gefördert und mitgeschaffen und durch Öffentlichkeitsarbeit breit bekannt gemacht. In § 7 wird der Kanton zu einer breiten Informationsarbeit verpflichtet. Die Behörden können mit ihrer Begrüssungs-, Informations- und Motivierungsarbeit fördernd einwirken.
3 Die Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet, sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinanderzusetzen und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen.
Integration ist im Sinne dieses Gesetzes und der bewährten Praxis in den Basler Kantonen ein gegenseitiger Prozess nach den Prinzipien Fördern und Fordern - Geben und Nehmen. Die Forderungen an die Zuwandernden werden von den Behörden bereits konsequent so kommuniziert und nun in dieser Bestimmung explizit festgehalten: die Pflicht der Auseinandersetzung mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen und die Aneignung der dafür nötigen Sprachkenntnisse. Diese Pflicht gilt für die gesamte Migrationsbevölkerung gemäss § 2 Absatz 2, also auch für EU-Bürgerinnen und -Bürger und Heiratspartnerinnen und -partner. Der Begriff "hiesig" umfasst die Region und somit den tatsächlich relevanten Lebensraum über die Kantonsgrenzen hinaus, wie es auch mental der Baselbieter und Basler Identität und Lebensrealität entspricht. Er bezieht in einem erweiterten Sinne auch die spezielle Lebenswelt der zahlreichen Mitarbeitenden international tätiger Firmen mit ein. Die Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen umfasst ausdrücklich auch die hiesigen Wertvorstellungen (wie z.B. der Stellenwert des Arbeitslebens und die hohe Bedeutung der Regelkonformität im Alltag und im Kontakt mit den Behörden), Umgangsformen und bewährten Traditionen. In den vom Kanton unterstützten Kursen wird diese Auseinandersetzung bereits sorgfältig geführt. Die möglichst frühe Aneignung genügender Sprachkenntnisse ist das zentrale Element der Integration. Zuziehende sollen über die Botschaften und Konsulate bereits im Heimatland zum Besuch geeigneter Kurse motiviert werden; die Integrationsstellen der beiden Basler Kantone setzen sich beim Bund dafür ein. Die Integrationspolitik beider Basel zielt darauf ab, dass sich zuziehende Erwachsene, die sich längerfristig in Basel-Landschaft bzw. Basel-Stadt niederlassen wollen, im ersten Aufenthaltsjahr ausreichende Sprachkenntnisse für die Alltagskommunikation aneignen. Im zweiten Aufenthaltsjahr soll die Kommunikationskompetenz tatsächliche Chancengleichheit in allen Lebensbereichen ermöglichen. Kinder sollen wenn immer möglich bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten Deutsch lernen. Die entsprechenden Förderbereiche des Kantons und der Gemeinden sind in den §§ 4 und 5 beschrieben.
4 Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Kantons mit den Einwohnergemeinden, den Sozialpartnerinnen und Sozialpartnern, den öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Forschung und Lehre, den Beratungsstellen und den privaten Organisationen, insbesondere Organisationen von Migrantinnen und Migranten, zusammen.
Integration betrifft aufgrund der demographischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Realitäten alle Staatsaufgaben und ist eine klassische gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe. Deshalb soll der Kanton eine aktive Kooperation pflegen mit den Einwohnergemeinden, den Sozialpartnerinnen und Sozialpartnern, den öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Forschung und Lehre, den Beratungsstellen und privaten Organisationen. Besonders hervorgehoben ist die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Migrantinnen und Migranten; diese sollen in die Umsetzung der Integrationsmassnahmen eingebunden werden (vgl. auch § 4 Absatz 1). Nicht öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten als private Organisationen und sind als solche miterfasst. Der Erfahrungsschatz und das Engagement nichtstaatlicher Organisationen sollen genutzt, weiter entwickelt und vernetzt werden. Der Potenzialansatz soll auch in diesem Bereich konsequent angewendet werden. Das komplementäre Engagement des Staates soll möglichst auf die strategische Führung, Koordination, Beratung, gezielte Finanzhilfe, Qualitätssicherung und Controlling beschränkt bleiben. Die bewährte Kooperation mit dem Bund findet in § 8 Absatz 3 Ausdruck: "Die zuständige Direktion bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen." Die Bürgergemeinden sind bewusst nicht aufgeführt, da sie in den beiden Basler Kantonen sehr vielfältige und unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen und ihre Mitwirkung an der Integrationsförderung einzeln betrachtet werden muss. So hat bspw. der Verband der Basellandschaftlichen Bürgergemeinden bei der Erarbeitung eines Konzepts für Integrationskurse eng mit dem Integrationsforum zusammen gearbeitet (vgl. Ziffer 4.4.).
§ 4 Förderung der Integration
1 Kanton und Einwohnergemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Integrationsziele. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit, die Teilnahme und Mitverantwortung der Migrantinnen und Migranten am gesellschaftlichen Leben und für die Mitsprache der Migrantinnen und Migranten bei der Umsetzung der Integrationsförderung.
Integration ist eine ausgeprägte Querschnittsaufgabe, die vor allem die Politikbereiche Familie, Jugend, Bildung, Arbeit, Gesundheit, Soziales und räumliche Entwicklung betrifft. Die in § 1 definierten Integrationsziele helfen das staatliche Handeln in diesem Bereich auszurichten und zu gestalten. Die Integrationsarbeit der Behörden soll primär über die vorhandenen Strukturen geleistet und weiterentwickelt werden (vgl. Ziffer 2.3.1.). Die bestehenden staatlichen Angebote sollen in ihrer Integrationskompetenz wachsen und durch Koordination ihre Wirkung verstärken. Parallelstrukturen für Zugezogene sollen abgesehen von begründeten Ausnahmen vermieden werden. Wiederum sind nur die Einwohnergemeinden erwähnt; am Status und den Aufgaben der Bürgergemeinden soll mit diesem Gesetz nichts geändert werden.
Erfolgreiche Integrationsarbeit setzt günstige Rahmenbedingungen bezüglich Begrüssung, klarer Haltung der Behörden, Transparenz, Kommunikation, Information und Kooperation mit den Interessierten und Betroffenen voraus. Die Integration soll in einem Klima der Offenheit, Klarheit und des Respekts stattfinden. Das Prinzip der Gegenseitigkeit, des Förderns und Forderns und die grosse Bedeutung der persönlichen aktiven Mitgestaltung sollen deutlich kommuniziert werden. Plattformen für den Austausch und Anlässe für Begegnungen sollen ein konstruktives Klima begünstigen. Praxis und Forschung zeigen, dass mit günstigen Rahmenbedingungen das aktive Engagement am ehesten eingefordert und gefördert werden kann und die Ziele der Integrationsmassnahmen am raschesten erreicht werden. Die Migrationsbevölkerung soll bei der Umsetzung der Integrationsförderung einbezogen, angehört und wenn immer möglich aktiv beteiligt werden.
2 Sie sorgen bei der Umsetzung der Integrationsförderung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und tragen den besonderen Anforderungen der Integration von Familien, Erziehenden, Kindern und Jugendlichen Rechnung.
Die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann ist eine Richtschnur für die gesellschaftliche Entwicklung und hat bei der Herstellung der Chancengleichheit für die Migrationsbevölkerung einen besonderen Stellenwert. Die Zuwanderung darf die in der Bundesverfassung und im Gleichstellungsgesetz festgelegten Grundsätze und Ziele nicht in Frage stellen und die diesbezüglichen Fortschritte nicht bremsen.
Der Integrationserfolg hängt gemäss Forschung und Praxis entscheidend ab vom sozialen Status der hauptsächlich erziehenden und betreuenden Person - meistens die Mutter - , von den Familienverhältnissen sowie von den Fortschritten im Kindes- und Jugendalter. Je früher die vorhandenen Kapazitäten und Potenziale gefördert und entfaltet werden, desto besser sind der kurz- bis langfristige Integrationserfolg und der Schutz vor sozialen und gesundheitlichen Fehlentwicklungen. Die ersten Lebensjahre eines Kindes sind für den Spracherwerb, das Erlernen der Regeln und Sitten, die motorische Entwicklung und die Gesundheit insgesamt nachhaltig prägend. Frühe Integration hilft menschliches Leid und damit teure Heil-, Stütz- und Nachholmassnahmen vermeiden.
3 Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, die berufliche Eingliederung, die Gesundheitsvorsorge sowie Massnahmen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen den Einheimischen und der Migrationsbevölkerung verbessern und ein gedeihliches Zusammenleben zum Ziel haben.
Die wichtigsten Förderbereiche für die Zielerreichung (vgl. § 1) werden explizit genannt: Spracherwerb als Schlüsselkompetenz, berufliche Eingliederung, Gesundheitsvorsorge als gesundheitlicher und sozialer Potenzial- und Präventivansatz sowie alle Massnahmen, welche das Verständnis fördern, Vorurteile abbauen und gedeihliche Begegnungen ermöglichen. Damit wird die bewährte Praxis der beiden Basler Kantone festgeschrieben. Die Förderbereiche sind in den Ziffern 2.3. und 4.5 beschrieben.
4 Der Kanton sorgt für die Vermeidung und Bekämpfung von Diskriminierung gegenüber Migrantinnen und Migranten wie auch gegenüber Einheimischen.
Integration im Sinne dieses Gesetzes schliesst Diskriminierung aufgrund der Herkunft, der Religion, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder anderer Merkmale aus, und zwar auch die subtilen Formen von Diskriminierung, die nicht im Strafgesetzbuch erfasst sind. Diskriminierung läuft der Chancengleichheit direkt zuwider und muss deshalb von den Behörden aktiv vermieden und bekämpft werden. Damit wird ein Grundsatz der Menschenrechte und der Bundesverfassung (Artikel 8 Absatz 2 BV) umgesetzt und in den Kontext zur Integrationsförderung gestellt. Mit der gewählten Formulierung umfasst diese Bestimmung die Vorstufen der verbotenen Diskriminierung sowohl gegenüber Migrantinnen und Migranten wie auch gegenüber Einheimischen. Im Alltagsleben sind beispielsweise mehr oder weniger subtile Diskriminierungen auf dem Wohnungs- oder Arbeitsmarkt sehr belastend. Die zuständigen Bundesstellen empfehlen allen Kantonen die Einrichtung von Anlaufstellen gegen Diskriminierung und Rassismus. Diese sind in beiden Basler Kantonen vorhanden; im Kanton Basel-Landschaft ist dies die Basellandschaftliche Beratungsstelle gegen Rassismus in Pratteln, in Basel-Stadt die Kantonale Integrationsstelle.
5 Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Umsetzung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.
Die Umsetzung des Potenzialansatzes als konkrete erfolgsorientierte Integrationsförderung ab Zuzug (vgl. § 3 Absatz 1) ist eine anspruchsvolle Aufgabe für die damit betrauten kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Prinzip Fördern und Fordern muss gestützt auf die einzelnen Gesetzesbestimmungen mit einem hohen Mass an Fachwissen, Empathie und Differenzierungsvermögen sorgfältig um- und durchgesetzt werden. Deshalb wird der Kanton in diesem Absatz verpflichtet, die Schulung der entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher zu stellen. Voraussichtlich sind diese vor allem im Bereich des Amts für Migration und im Schul-, Gesundheits- und Sozialwesen tätig. Im Kanton Basel-Stadt wird diese Schulung seit 2003 erprobt. Für besonders geforderte Funktionen bestehen spezielle Ausbildungsmodule, die zusammen mit der Universität Basel (z.B. Zentrum für Afrika-Studien) und mit Unterstützung des Bundes (EKA/Fachstelle gegen Rassismus) aufgebaut wurden. Ab 2006 sollen die entsprechenden Ausbildungsmodule standardisiert über die ordentliche Personalschulung angeboten werden. An die mit der Umsetzung von Paragraph 5 betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden besonders hohe Anforderungen gestellt.
6 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung.
Die Integration über den Arbeitsplatz ist ein wesentliches Element der Neu- und Nacherfassung von fremdsprachigen Migrantinnen und Migranten. Die meisten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind an der Integration der fremdsprachigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer interessiert; viele Firmen orientieren bereits heute über die Integrationsförderung und bieten selber Kurse an. In vielen Betrieben ist der Besuch eines Deutschkurses für Fremdsprachige bereits fester Teil der Anstellungsbedingungen. Mit dieser Bestimmung im Integrationsgesetz werden alle Arbeitgeber erfasst und damit eine noch vorhandene Lücke gefüllt. Da die Beratungsstellen und Sprachschulen bereits über ausgezeichnetes Informationsmaterial für alle Bedürfnisse verfügen, kann diese Bestimmung praktisch ohne zusätzlichen Aufwand erfüllt werden. Mit der Ausländerberatung des Ausländerdienstes Baselland besteht eine Institution, die für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit ausländischen Angestellten bedarfsgerechte Informations- und Beratungsarbeit leistet und neben verschiedensten Deutschkursen den Kurs "Deutsch am Arbeitsplatz" anbietet. Zu erwähnen ist, dass über 500 Arbeitgeber Mitglieder des Ausländerdienstes sind und von dessen Angeboten profitieren.
§ 5 Sprach- und Integrationskurse
Die Erteilung und die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung kann zur Erreichung der Integrationsziele mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs erfolgreich absolviert wird. Dies gilt auch für Bewilligungsverfahren im Rahmen des Familiennachzuges. Die Einzelheiten zum Kursbesuch werden in einer Integrationsvereinbarung festgehalten.
Die Integrationsziele gemäss § 1 sollen nach dem Prinzip Fördern und Fordern erreicht werden. Auf der Basis der rechtsstaatlichen Ordnung und insbesondere ihrer Grundwerte soll individuell die Chancengleichheit hergestellt werden. In § 4 Absätze 1 und 2 werden der Kanton und die Einwohnergemeinden unter anderem verpflichtet, günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit zu schaffen und bei der Umsetzung der Integrationsförderung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu sorgen. Die Migrantinnen und Migranten sollen am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilhaben können, damit sie persönlich zu Erfolg kommen und möglichst ohne fremde Hilfe leben können. Die Voraussetzungen dafür sind eine ausreichende Kommunikationsbasis und Kenntnisse über die hiesigen gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen. Deshalb verpflichtet § 3 Absatz 3 alle Migrantinnen und Migranten, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem sozialen Status, sich damit auseinander zu setzen und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen. Die vorliegende Bestimmung stützt sich auf Bundesrecht, wonach eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Artikel 5 Absatz 1 ANAG mit einer Bedingung verknüpft werden kann. Der Kanton hat die Kompetenz, für Migrantinnen und Migranten, die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchen oder diese verlängern wollen, bei Bedarf den Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses zur Bedingung zu machen und die zu erreichenden Lernfortschritte in einer Integrationsvereinbarung festzuhalten. Diese Kompetenz soll auch im Rahmen eines Familiennachzuges gelten. Aufgrund übergeordneten Rechts sind von § 5 Personen mit einem Rechtsanspruch auf Einreise und Aufenthalt (z.B. Personen, die unter das Freizügigkeitsabkommen mit der EU fallen oder Heiratspartnerinnen und -partner von Schweizerinnen und Schweizern) nicht betroffen. Für sie gilt aber § 3 Absatz 3. Die Praxis zeigt, dass vor allem Immigrierende aus so genannten Drittstaaten erhebliche Integrationsdefizite aufweisen, so dass das übergeordnete Recht den betroffenen Personenkreis nicht erheblich einschränkt.
Der Bedarf eines Kursbesuchs ergibt sich bei Vorliegen erheblicher Integrationsdefizite wie offensichtlicher Unkenntnis der hiesigen Lebensverhältnisse, fehlender Kommunikationskompetenz oder schulischer/beruflicher Perspektivelosigkeit. Bei Personen, die um eine Verlängerung nachsuchen und während ihres Aufenthalts durch fehlende Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und demokratischer Prinzipien aufgefallen sind, ist ein spezieller Bedarf gegeben. Die Behörden wollen also gezielt nur jene Personen erreichen, welche tatsächlich einer besonderen Förderung bedürfen, und sie wollen ausdrücklich nicht die grosse Zahl an Zuziehenden zu einem Kurs verpflichten, die über die Arbeitswelt, Bildung, sozialen Netze und guten Kenntnisse der hiesigen Lebensbedingungen bereits über genügend eigene Ressourcen für die Herstellung der Chancengleichheit verfügen.
Bei Personen mit Bedarf wird in einem sorgfältigen Verfahren der Grad der Integration nach Kriterien geprüft, mit Indikatoren gemessen und ein Kurs nach einem bestimmten Standard vereinbart. Als Kriterien stehen derzeit Partizipation (öffentliches und soziales Leben), Kommunikation (Deutschkenntnisse, Kommunikationskompetenz), Arbeitswelt/Bildung (strukturelle Integration) und Legalität (rechtsstaatliche Ordnung und demokratische Prinzipien) zur Diskussion. Je nach Integrationsdefizit wird ein Kurs mit entsprechender Gewichtung vereinbart. Die zu erlassende Verordnung soll zusammen mit den Bundesbehörden, dem Kanton Basel-Stadt, der Universität Basel und mit den Kursanbietern ausgearbeitet werden, und dort das Verfahren klar geregelt werden. Mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die möglicherweise über erhebliche Integrationsdefizite verfügen, sind Gespräche zu führen, und bei Bedarf die entsprechende, sorgfältig auf das Individuum (mit seinem Potenzial und den realisierbaren Zielen) zugeschnittene Vereinbarung zu treffen. Bei Personen mit ungenügenden Deutschkenntnissen sollen die Ziel-Standards nach dem europäischen Sprachenportfolio festgelegt werden. Das Sprachenportfolio ist ein Instrument des Europarates zur Aneignung von sprachlichen Kompetenzen auf der Basis eines anerkannten europäischen Referenzsystems (vgl. www.learn-line.nrw.de/angebote/portfolio ).
Die Umsetzung soll mit den Kursanbietern organisiert werden. Die vorliegende Ausformulierung dieser Bestimmung entspricht im Kern dem im Nationalrat gefassten Beschluss für das neue Ausländergesetz, wurde aber noch erweitert und präzisiert. Falls eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller den Kursbesuch verweigert, die Kursregeln verletzt oder sonstwie nicht zum Erfolg kommt, kann der Kanton die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern.
§ 6 Finanzielle Beiträge
1 Der Kanton gewährt für die Integration der Migrationsbevölkerung Beiträge. Bei der Bemessung derselben berücksichtigt er insbesondere auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden, Bund und Dritten.
Integration ist eine staatliche Kernaufgabe mit grosser Bedeutung für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung des Kantons und muss dementsprechend verbindlich geregelt werden, auch bezüglich der Finanzierung der Massnahmen. Der Integrationsgrad der Migrationsbevölkerung bestimmt das Bildungsniveau, das Steueraufkommen, die sozialen Herausforderungen, den Bedarf an staatlichen Dienstleistungen und weitere wichtige Bereiche der Kantonsentwicklung und der Finanzsituation wesentlich mit. Die Integrationsförderung soll möglichst optimal zusammen mit Partnerbehörden und Dritten finanziert und umgesetzt werden. Im Kanton Basel-Landschaft ist diese Form der Mischfinanzierung bewährte Praxis. Die Forschung ist sich einig, dass sich Integrationsmassnahmen durch ihre präventiven und wertschöpfenden Auswirkungen für den Staat finanziell lohnen und volkswirtschaftlich ein Mehrfaches der Investitionen abwerfen.
2 Die Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationskursen beteiligen sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kurskosten.
Das für die Umsetzung der Integrationsmassnahmen relevante Prinzip Fördern und Fordern bedingt eine angemessene Mitbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationskursen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Personen werden dabei ausdrücklich berücksichtigt, sodass der sozialen Wirklichkeit individuell Rechnung getragen wird. Dies ist bereits jetzt mehrheitlich die Praxis in den Kursen. Es ist sinnvoll, sozial schwache Personen mit kostengünstigen Kursen zu erreichen. Umgekehrt dürfen staatlich mitfinanzierte Kurse nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Kursmarkt führen und begüterte Personen subventionieren. Bis circa 1995 gehörten die Zuwandernden mehrheitlich zur sozialen Unterschicht, seither tendiert die Einwanderung zur sozialen Überschichtung, d.h. die Zuziehenden sind mehrheitlich überdurchschnittlich qualifiziert.
3 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden können untereinander und mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Integrationsmassnahmen abschliessen.
Integration als klassische Querschnittsaufgabe ist möglichst flexibel, partnerschaftlich und effizient mit den betroffenen Gemeinwesen und Dritten zu planen, zu finanzieren und umzusetzen. Dazu sollen Leistungsvereinbarungen möglich sein.
Der Kanton hat im Jahre 2001 mit dem Ausländerdienst Baselland eine Leistungsvereinbarung für den Bereich der Integration abgeschlossen (vgl. Ziffer 4.3.).
Kleinprojekte werden in Kooperation mit dem Kanton Basel-Stadt und dem Bund standardisiert und systematisch geprüft, begleitet und evaluiert.
§ 7 Information
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden für die Information der Migratinnen und Migranten über die Lebensbedingungen im Kanton, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten und die gesellschaftlichen Regeln.
Information ist die Grundvoraussetzung für günstige integrative Rahmenbedingungen und konkrete Integrationsarbeit. Namentlich sollen die Migrantinnen und Migranten über die hiesigen Lebensbedingungen, Rechte und Pflichten sowie über die gesellschaftlichen Regeln informiert, zu Respekt gegenüber den hiesigen Verhältnissen angehalten und zu eigenen Integrationsbemühungen motiviert werden. Die "gesellschaftlichen Regeln" beinhalten unter anderem den Umgang mit Konflikten und die Verhaltens- und Umgangsformen in der Öffentlichkeit, im Wohnumfeld und mit Behörden. Der Ausländerdienst Baselland trägt diesem Anliegen Rechnung, indem er für Neuzugezogene regelmässig Informationsveranstaltungen anbietet (vgl. Ziffer 4.5.). Die vorliegende Bestimmung verpflichtet den Kanton zur Information aller Migrantinnen und Migranten.
2 Zuziehende werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.
Diese Bestimmung betont den innovativen Ansatz der proaktiven Information ab Anmeldung im Wohnort. Damit sollen alle zuziehenden Personen auf die bestehenden Angebote hingewiesen und zur Nutzung motiviert werden. Forschung und Praxis zeigen die grosse Bedeutung der frühzeitigen Information für den individuellen Integrationserfolg und zur Vermeidung von unrealistischen Einschätzungen der neuen Lebensverhältnisse.
In der Praxis erfolgt diese Information durch den Ausländerdienst Baselland (vgl. Ziffer 4.5.).
3 Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die Situation der Einheimischen und der Migrationsbevölkerung.
Zu den günstigen Rahmenbedingungen für die Integrationsarbeit gehört ein hoher Informationsgrad der Gesamtbevölkerung zu Integrationsfragen. Da die Thematik komplex und herausfordernd ist, können Informationslücken zu Unsicherheit und Vorurteilen führen. Kenntnisse zu den Hintergründen der Migration, den aktuellen Entwicklungen, den Chancen und Problemen fördern das Bewusstsein für eigene Handlungsmöglichkeiten und helfen Vorurteile und Projektionen zu vermeiden. Wichtig sind auch identitätsstiftende und -klärende Informationen zur Geschichte und Situation der schweizerischen Mehrheitsgesellschaft. Sachlich informierte Personen sind selbstbewusster und fühlen sich sicherer im Umgang mit Fremden. Die eigenen Anliegen, Fragen und Forderungen können besser reflektiert und vorgebracht werden. Für NeuzuzügerInnen ist es einfacher, mit gut informierten und selbstbewussten Einheimischen Kontakt aufzunehmen als mit verunsicherten Personen.
§ 8 Steuerung, Koordination
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Steuerung der kantonalen Integrationsmassnahmen.
Integrationsmassnahmen sollen fortlaufend optimal geplant, gelenkt und überprüft werden. Die Steuerung soll die vielfältigen Massnahmen der Behörden und die Projekte mit Privaten und Dritten erfassen und die bestmögliche Wirkung und Fortentwicklung sicherstellen (Projektcontrolling). Auf strategischer Ebene wird eine übergeordnete Berichterstattung mit Kennzahlen und Indikatoren umgesetzt (Wirkungscontrolling). Die Koordination ist eine zentrale Voraussetzung für ein wirksames Controlling und die Kohärenz der Massnahmen. Zuständig für die Verwaltungsführung und die Steuerung der wichtigen Querschnittsaufgaben ist gemäss Verfassung und Verwaltungsorganisationsgesetz der Regierungsrat. Auf eine detaillierte Regelung verzichtet der Gesetzesentwurf bewusst. Der Regierungsrat soll in Anbetracht der hohen gesellschaftlichen und politischen Dynamik im Migrationsbereich frei sein in der Organisation der Steuerung und der Koordination. Die bewährte Flexibilität soll gewahrt bleiben, korsetthafte Strukturen sollen vermieden werden.
2 Die zuständige Direktion koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Stadt sicher.
Die Koordination ist naturgemäss an eine Direktion zu binden. Sie hat alle behördlichen Integrationsmassnahmen im Kanton zu koordinieren und die Kontakte zu allen Projektpartnern sicherzustellen. Dies ist mit der Stabsstelle Integration der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bereits so geregelt.
Der in der Praxis bewährte Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Stadt wird als Auftrag festgeschrieben. Mit dem Austausch können die Projekte bikantonal optimiert, Erkenntnisse übertragen, eine Arbeitsteilung entwickelt, Chancen genutzt und Probleme frühzeitig erkannt werden. Aufgrund der hohen Mobilität bezüglich Wohnen und Arbeiten sowohl der einheimischen wie der Migrationsbevölkerung entspricht die bikantonale Abdeckung des Informations- und Erfahrungsaustauschs auch den realen Lebensverhältnissen der von diesem Gesetz betroffenen Personen. Wo sinnvoll, sind die Integrationsbehörden selbstverständlich gehalten, auch mit weiteren Partnern über den Gesetzesauftrag hinaus regelmässige Kontakte zu pflegen und Optimierungsmöglichkeiten zu suchen. In der aktuellen Projekt-Kooperation gewinnt beispielsweise die Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau an Bedeutung.
3 Die zuständige Direktion bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.
Diese Bestimmung ist auf Wunsch der Bundesbehörden eingefügt worden. Im neuen Ausländergesetz soll diese Bestimmung so oder sinngemäss für alle Kantone verpflichtend Eingang finden. Die Integrationsstellen der beiden Basler Kantone pflegen seit langem enge Kontakte zu den Bundesbehörden und haben klar bezeichnete Ansprechstellen (in Baselland seit 1999 die Stabsstelle für Integrationsfragen der BKSD, in Basel-Stadt seit 1998 die Integrationsstelle/Integrationsdelegierter des Sicherheitsdepartements). Mit der Aufnahme dieser Bestimmung übernehmen die beiden Basler Kantone eine Vorreiterrolle.
§ 9 Berichterstattung
Die zuständige Direktion untersucht die Fortentwicklung und Wirksamkeit der Fördermassnahmen und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Optimierung derselben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind regelmässig zu veröffentlichen.
Die regelmässige Evaluation von Projekten ist bereits Praxis. Grosse Projekte werden von wissenschaftlichen Instituten untersucht. Besonders grosse Projekte werden nach längstens vier Jahren über eine Submission neu ausgeschrieben. Zum innovativen Ansatz dieses Gesetzes gehört die verbindliche Festschreibung der Evaluation für die Fortentwicklung und Wirksamkeitsüberprüfung der Fördermassnahmen sowie die Pflicht zur Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen. Die Massnahmen sollen stets nach dem neuesten Wissensstand verbessert werden. Mit der Universität Basel besteht diesbezüglich eine bewährte Partnerschaft, welche den Wissenstransfer fördert und kostengünstige Evaluationen ermöglicht. Bewährt hat sich auch die Zusammenarbeit mit den Universitäten Zürich und Neuenburg. Zur Sicherstellung der bestmöglichen Transparenz sind die Ergebnisse regelmässig zu veröffentlichen.
§ 10 Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt
Die Behörden des Kantons arbeiten zur Erreichung der Ziele der Integration eng mit dem Kanton Basel-Stadt zusammen.
Die Zusammenarbeit mit dem Partnerkanton Basel-Stadt ist im Integrationsbereich seit Jahren sehr eng und erfolgreich. Die Kooperation ermöglicht eine gemeinsame Optimierung der Projekte und eine sinnvolle Arbeitsteilung wie zum Beispiel die gegenseitige Stellvertretung gegenüber dem Bund. Die verantwortliche Koordinatorin der Stabsstelle für Integrationsfragen der BKSD ist Mitglied der kantonalen Kommission für Migrations- und Integrationsfragen Basel-Stadt. Seit 2004 werden alle Projekte systematisch gemeinsam erfasst und koordiniert, seit Sommer 2004 wird ein gemeinsames Projektcontrolling umgesetzt. Aufgrund der engen Verflechtungen im Migrationsbereich ist eine bikantonale Kooperation unabdingbar. Die Kooperation der beiden Basler Kantone gilt für die Bundesbehörden als beispielhaft und wird in der finanziellen Unterstützung durch den Bund berücksichtigt. Im Gesetz soll diese erfolgreiche Praxis festgeschrieben werden.
§ 11 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Fortsetzung >>>
Back to Top