Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) | |
| vom: | 21. Juni 2005 | |
| Nr.: | 2005-174 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Integrationspolitik des Bundes
2.1. Gesetzliche Grundlagen
2.1.1. Geltendes Recht
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG) bezeichnete der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. Dezember 1995 die Integration erstmals explizit als Staatsaufgabe. In Artikel 25a ANAG, in Kraft seit 1. Oktober 1999, wurde die gesetzliche Grundlage für eine finanzielle Beteiligung des Bundes bei der Integrationsförderung geschaffen. Danach kann der Bund für die soziale Integration von Ausländern finanzielle Beiträge ausrichten, wobei diese in der Regel nur gewährt werden, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Weiter wurde dem Bundesrat in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i ANAG die Befugnis eingeräumt, eine aus Schweizern und Ausländern bestehende beratenden Kommission für Ausländerfragen einzusetzen und deren Aufgaben zu definieren. Gestützt auf diese Kompetenz erliess der Bundesrat am 13. September 2000 die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern.
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
Die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) legt die Integrationsziele fest, regelt die Aufgaben und Organisation der Eidg. Ausländerkommission sowie die Gewährung von Finanzhilfen für Integrationsprojekte.
Sie umschreibt die Ziele der Integration in Artikel 3 wie folgt:
Die Integration ist eine Querschnittsaufgabe, welche von der Gesellschaft und den eidgenössischen, kantonalen, kommunalen und lokalen Behörden zusammen mit den Ausländerorganisationen wahrzunehmen ist.
Sie umfasst alle Bestrebungen, die:
das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung fördern;
das Zusammenleben auf der Basis gemeinsamer Grundwerte und Verhaltensweisen erleichtern;
Ausländerinnen und Ausländer mit dem Aufbau des Staates, den gesellschaftlichen Verhältnissen sowie den Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut machen:
günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilnahme der ausländischen Bevölkerung am gesellschaftlichen Leben
schaffen.
Sie setzt sowohl die Bereitschaft der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
Gemäss Artikel 4 VIntA hat die Eidg. Ausländerkommission u.a. folgenden Tätigkeitsbereich:
Sie befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demographischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Anwesenheit von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ergeben, namentlich um das Zusammenleben der schweizerischen und ausländischen Bevölkerung zu erleichtern.
Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Ausländerdiensten und Ausländerkommissionen sowie den Ausländerorganisationen und den im Bereich der Integration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.
Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit der Eidg. Kommission für Flüchtlingsfragen und der Eidg. Kommission gegen Rassismus.
Bundesgesetz über die Berufsbildung
Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG), das seit 1. Januar 2004 in Kraft ist, befasst sich mit der Integration im Bereich der Berufsbildung. Ziel dieses Gesetzes ist u.a. die Förderung und Entwicklung eines Berufsbildungssystems, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht. Das Gesetz gibt dem Bund die Kompetenz, Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse zu gewähren, so u.a. zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten.
2.1.2. Hängige Gesetzesrevisionen
Revision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
Der Bundesrat eröffnete im Juni 2003 das Vernehmlassungsverfahren zur Revision der Integrationsverordnung. Seiner Meinung nach verlangen die aktivere Rolle des Bundes, der Kantone und vieler Gemeinden und neu geschaffene Koordinationsstrukturen nach einer Revision der VIntA im Bereich der Koordination und der Gewährung von Finanzhilfen sowie nach einer expliziten Formulierung des Beitrages der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration.
Unter dem Titel "Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration" hält Artikel 3a Revisionsentwurf VIntA folgendes fest:
Zur Integration gehört insbesondere die Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz und das Erlernen einer Landessprache.
Der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration zeigt sich namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der demokratischen Prinzipien sowie am Willen zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und Erwerb von Bildung.
Der Grad der Integration wird bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und der Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen berücksichtigt.
Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, einen Sprach- und Integrationskurs zu besuchen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.
Artikel 14a Revisionsentwurf VIntA enthält hinsichtlich der Koordinationsaufgaben des Bundesamtes für Migration (BFM) die Regelung, wonach das Bundesamt die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration zu koordinieren hat, insbesondere in den Bereichen der Arbeitslosenversicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens, und es den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und Städten sicherzustellen hat, wozu die Kantone und Städte eine Ansprechstelle für Integrationsfragen zu bezeichnen haben.
Der Bundesrat hat die Revision der VIntA noch nicht beschlossen, weil die parallel laufende Revision der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zur Zeit noch bereinigt werden muss (Stand Juni 2005).
Entwurf eines Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
Der Bundesrat hat am 8. März 2002 seine Botschaft für ein neues Ausländergesetz verabschiedet. Das neue Gesetz soll für Staatsangehörige aus Drittstaaten (Staaten, welche nicht der EU oder der EFTA angehören) das aus dem Jahre 1931 stammende Gesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer ablösen. In diesem Gesetz werden erstmals auch Grundsätze und Ziele der Integration umfassend gesetzlich festgeschrieben.
Der Entwurf des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) regelt unter dem Kapitel der Integration zusammengefasst folgende Bereiche:
Auf Gesetzesstufe verankert werden die Ziele und Grundsätze der Integrationsförderung. Diese soll auf ein friedliches Zusammenleben der einheimischen und der ausländischen Wohnbevölkerung auf dem Boden der Grundrechte und des Rechtsstaates hin wirken und für die ausländische Bevölkerung einen chancengleichen Zugang zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ressourcen herstellen.
In den Genuss staatlicher Förderungsmassnahmen sollen Personen kommen, die sich längerfristig und rechtmässig in der Schweiz aufhalten.
Integration stellt eine staatliche Aufgabe dar, bei der die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden mit den Sozialpartnern, Nichtregierungsorganisationen und Ausländerorganisationen zusammen arbeiten.
Bund, Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und das Zusammenleben erleichtern. Dabei tragen sie den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung.
Bund, Kantone und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebensbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten. Sie werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen. Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.
Das BFM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration. Es stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher. Die Kantone bezeichnen für das Bundesamt eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.
Die Vorlage ist zur Zeit in den Beratungen beim Ständerat als Zweitrat (Stand Juni 2005). Die Schlussabstimmung erfolgt voraussichtlich in der Herbstsession 2005.
2.2. Strukturen für Integrationsaufgaben
Auf Bundesebene befassen sich die Eidg. Ausländerkommission (EKA) sowie das Bundesamt für Migration (BFM) mit Integrationsaufgaben.
Gestützt auf die VIntA hat die EKA eine wichtige Funktion im Tätigkeitsbereich der Integration (vgl. Ziffer 2.1.1.) Sie nimmt u.a. auch Stellung zu aktuellen Migrationsfragen und berät den Bundesrat bei integrationspolitischen Fragen. So wurde sie mit der Ausarbeitung von Umrissen zu einem Integrationskonzept beauftragt, die ihren Niederschlag im Integrationsbericht vom Oktober 1999 "Die Integration der Migrantinnen und Migranten in der Schweiz" fanden. Seit 2001 hat die EKA eine Schlüsselrolle im Bereich der Mittelvergabe im Rahmen des Integrationsförderungsprogramms des Bundes inne, so ist sie zuständig für die Stellungnahme zu Gesuchen um Finanzhilfe für Förderungsprojekte.
Das BFM widmet sich allen staatlichen Integrationsaufgaben, und nimmt vor allem im Lichte des neuen Ausländergesetzes Koordinationsaufgaben zwischen den integrationsrelevanten Bundesstellen und zu den Kantonen wahr, und sie ist zuständig für Aufgaben in Bezug auf die Gesetzgebung und die internationale Zusammenarbeit.
2.3. Integrationsförderung
2.3.1. Allgemeines
Der Integrationsförderung des Bundes liegt das Konzept zugrunde, dass sie primär als Aufgabe der bestehenden Strukturen betrachtet wird. Diese sollen der gesamten Gesellschaft offen stehen und Migrantinnen und Migranten, welche sich rechtmässig und dauerhaft in der Schweiz befinden, zu den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen einen chancengleichen Zugang ermöglichen. In diesem Sinne sind die Behörden des Bundes wie auch der Kantone und Gemeinden gemäss dem geltenden Recht gehalten, günstige Rahmenbedingungen für die Integration zu schaffen. Dabei sind alle relevanten staatlichen Handlungsfelder angesprochen, welche für die Integration von Bedeutung sind. So bspw. das Schul- und Erziehungswesen, die Institutionen der Berufsbildung, Programme, die gestützt auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt abzielen.
2.3.2. Integrationsförderungsprogramm
Allgemeines
Der Bund hat seit 2000 die gesetzliche Befugnis, finanzielle Beiträge an Projekte zu leisten, welche die soziale Integration fördern. Dies geschieht im Rahmen eines vom Parlament bewilligten jährlichen Kredits. Das Vergabeverfahren sowie die möglichen Förderbereiche sind in der VIntA geregelt.
In Artikel 16 VIntA sind zwölf Förderbereiche festgelegt, für die Finanzhilfen gewährt werden können. Zu nennen sind bspw. Förderung der Allgemeinbildung der Ausländerinnen und Ausländer und ihre Kenntnis einer Landessprache, Förderung von Projekten zur Integration in die Arbeitswelt, Förderung von Initiativen und Projekten, die der besonderen Situation der Migrantinnen und Migranten Rechnung tragen, Realisierung einer kohärenten Informationspolitik für und über die ausländische Bevölkerung, Förderung des interkulturellen Dialogs und der aktiven Partizipation der ausländischen Bevölkerung, Ausbau von Ausländerdiensten und Sicherstellung von deren Betrieb.
Die VIntA sieht vor, dass das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement innerhalb dieser Förderbereiche Schwerpunkte setzen kann. Dazu erlässt es eine Prioritätenordnung. Diese ermöglicht es, die Mittel gezielt einzusetzen und so eine bessere Wirkung und erhöhte Transparenz zu erreichen.
Im Oktober 2000 wurde ein erstes Schwerpunktprogramm für die Jahre 2001 - 2003 zur Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern erlassen. Inhaltlich basiert dieses Programm auf dem Integrationsbericht der Eidg. Ausländerkommission.
Grundsätze
Dem Integrationsförderungsprogramm liegen u.a. folgende Grundsätze zugrunde:
| - | Der Bund anerkennt und würdigt das bis anhin von Kantonen, Gemeinden und Privaten Geleistete. Er baut darauf auf und regt mit seinen Mitteln Neues und Zusätzliches an. |
| - | Bestehende Institutionen und Aktivitäten, die ohne finanzielle Mittel des Bundes aufgebaut und realisiert wurden, können durch zusätzliche Aufträge unterstützt und realisiert werden. Es wird aber konsequent darauf geachtet, dass die Integrationsförderung des Bundes nicht bisherige Finanzierungen ersetzt. |
| - | Die Förderung und der Ausbau regionaler Projekte und Institutionen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Kantonen und Städten. Die Integrationsvorhaben sollen durch die jeweils politisch verantwortlichen Instanzen mitgetragen und unterstützt werden. |
Schwerpunkte für die Jahre 2001 bis 2003
Für die Jahre 2001 bis 2003 wurden sechs Schwerpunkte für Projektbeiträge gesetzt und zwar in folgenden Bereichen:
| - | Förderung der sprachlichen Kommunikationsmöglichkeiten |
| - | Fort- und Weiterbildung von Schlüsselpersonen für die Integrationsarbeit (z.B. Mediatoren, Jugendarbeiter, Sporttrainer usw.) |
| - | Förderung der Partizipation (bspw. Projekte zur Förderung der Teilnahme an der Freizeitkultur, am Vereinsleben, an der Quartierentwicklung) |
| - | Förderung von Vorhaben von überregionaler, d.h. nationaler Bedeutung |
| - | Förderung und Ausbau von auf Integrationsfragen spezialisierten Ausländerdiensten |
| - | Förderung von Qualität, Controlling und Erfahrungsaustausch. |
Im Rahmen dieses ersten Förderungsprogramms wurden 585 Projekte mit insgesamt rund 34 Mio. Franken gefördert.
Der Kanton Basel-Landschaft hat 2001 Fr. 151'000.--, 2002 Fr. 306'000.-- und 2003 Fr. 203'000.-- an Beiträgen im Rahmen dieses Förderungsprogramms erhalten. So wurden bspw. dem Ausländerdienst Baselland für seine im Rahmen seines Leistungsauftrages übernommenen Aufgaben jährliche Beiträge von Fr. 100'000.-- bewilligt. Weiter erhielt er 2002 und 2003 je Fr. 71'000.-- für das Frauenbildungsprojekt Connectica (vgl. Ziffer 4.5.). Die Integrationskommission Liestal erhielt in den Jahren 2001, 2002 und 2003 je Fr. 6'000.-- für Deutschkurse für Migrantinnen ohne Erwerbsarbeit.
Weiter erhielten die beiden Basler Kantone Beiträge von insgesamt Fr. 820'900.-- in den drei Jahren 2001 bis 2003 für bikantonale Projekte. Viele Projekte haben Pioniercharakter und werden für die ganze Schweiz erprobt.
Das Schwerpunktprogramm 2001 bis 2003 wurde einer Evaluation unterzogen. Insgesamt wurde das Programm als erfolgreich bewertet. 1
Schwerpunkte für die Jahre 2004 bis 2007
Im Mai 2003 hat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement das zweite Integrationsförderungsprogramm für die Jahre 2004 bis 2007 mit folgenden fünf Schwerpunkten erlassen:
| - | Förderung der Verständigung . Unterstützt werden alltagsorientierte Sprachkurse für schwer erreichbare Zielgruppen. Sie sollen im Rahmen regionaler Konzepte angeboten werden. |
| - | Institutionen öffnen . Unterstützt werden Personen, denen im Alltagsleben eine Schlüsselfunktion zukommt. |
| - | Zusammenleben erleichtern . Gefördert werden kleine Integrations-Initiativen und -projekte vor Ort, die das Miteinander von schweizerischen und ausländischen Gruppen stärken. |
| - | Kompetenzzentren entwickeln . Das Programm fördert in Zusammenarbeit mit den politisch verantwortlichen Instanzen die Entwicklung von Fachdiensten in den Regionen. |
| - | Innovation und Qualitätssicherung . Unterstützt werden ausgewählte Projekte im Bereich Qualitätssicherung und Pilotprojekte. |
Für das Jahr 2004 standen 13.7 Mio Franken für Förderungsprojekte zur Verfügung.
Für 2005 beläuft sich der Integrationsförderungskredit des Bundes auf 14 Mio Franken. Die EKA wird im Rahmen dieses Kredits den ersten Schweizer Integrationspreis mit einer Summe von Fr. 30'000.-- für hervorragende Leistungen im Bereich der Integration von Migrantinnen und Migranten verleihen.
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Fussnote:
1 "Integrationsförderung des Bundes/Evaluation des Schwerpunktprogramms 2001 bis 2003", Synthesebericht, herausgegeben von der EKA im September 2004