Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Revision des Bildungsgesetzes (Übergangslösung zu den Sekundarschulbauten und -anlagen) | |
| vom: | 14. Juni 2005 | |
| Nr.: | 2005-172 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
6. Rückerstattung der Einwohnergemeinden
Während es beim Unterhalt für die Sekundarschulbauten um eine Dienstleistung im Auftrage des Kantons geht, die auch nach "altem" Schulgesetz abgegolten werden musste, handelt es sich bei der Miete und dem Unterhalt für die Nutzung der bisherigen Realschulbauten um Kosten, die aus dem Trägerschaftswechsel der Realschule entstanden sind. Da dieser Trägerschaftswechsel kostenneutral zu vollziehen ist (gemäss Finanzausgleichsgesetz 2002/223 vom 17. Sept. 2002), beharrt der Regierungsrat auf die Rückerstattung der Miet- und Unterhaltsbeiträge durch die Gemeinden. Gemäss der am 11. November 2004 vom Landrat verabschiedeter Motion Hintermann dürfen aber in den Jahren 2004/2005 die Gemeinden keiner Rückerstattungspflicht unterliegen. Deshalb folgt der Regierungsrat auch hier dem Vorschlag des VBLG: Bis 31. Dezember 2005 entfällt die Rückerstattungspflicht und tritt erst ab 1. Januar 2006 in Kraft. Die Höhe der Rückerstattung einer Gemeinde richtet sich zur Hälfte nach deren Anzahl Schülerinnen und Schüler (aller Anforderungsniveaus) im zugeordneten Sekundarschulkreis und gegebenenfalls in weiteren Sekundarschulkreisen sowie zur Hälfte nach der Anzahl deren Einwohnerinnen und Einwohner (§ 112o Absatz 2).
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