Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Revision des Bildungsgesetzes (Übergangslösung zu den Sekundarschulbauten und -anlagen) | |
| vom: | 14. Juni 2005 | |
| Nr.: | 2005-172 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Höhe der Unterhaltspauschale
4.1 Ausgangslage
Weitaus mehr als das bisherige Finanzierungssystem gaben in der Arbeitsgruppe und zwischen dem Regierungsrat und der Delegation der Gemeinden die Höhe der Unterhaltspauschale sowie die Höhe der Mietpauschale für Schulraum in bisherigen Realschulbauten und -anlagen zu reden, zuletzt anlässlich einer Besprechung am 24. Mai 2005
Gestützt auf § 53 des inzwischen aufgehobenen Dekrets zum "alten" Schulgesetz erhalten heute die Schulortsgemeinden der Sekundarschule für die ersten 6 Klassen einen jährlichen Unterhaltsbeitrag (Grundpauschale) von Fr. 190'284.-- (entspricht Fr. 31'714.-- pro Klasse) und für jede weitere Klasse einen solchen von Fr. 19'028.--. Dies ergibt umgerechnet einen jährlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 43.--/m 2 .
Diese Beiträge wurden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese seit der letzten Anpassung um über 10 Prozent angestiegen war.
Mit diesen Abgeltungen hatten die Gemeinden gemäss § 137 des "alten" Schulgesetzes Unterhalt, Wartung, Heizung und Beleuchtung der Sekundarschulbauten sowie die Anschaffung und den Unterhalt des Schulmobiliars zu bestreiten.
In der Übernahmevorlage vom 30. April 2003 hat der Regierungsrat aufgrund eines externen Gutachtens dargelegt, dass die Vollkosten für den Unterhalt der Sekundarschulbauten und -anlagen Fr. 81.40/m 2 betragen.
Die immer grösser werdende Differenz zwischen den effektiven Unterhaltskosten und der Abgeltung dafür an die Einwohnergemeinden führte bereits 1992 dazu, dass die Gemeinde Reinach und 15 weitere Gemeinden eine Gesetzesinitiative für kostendeckende Unterhalts- und Betriebsbeiträge einreichten, welche nach wie vor hängig ist.
4.2 Verhandlungsergebnis
Die Delegation der Gemeinden berief sich in den Verhandlungen nachdrücklich auf die oben erwähnte Aussage des Regierungsrates über die Höhe der Unterhaltskosten.
Gleichzeitig war sich die Arbeitsgruppe darüber einig, dass gemäss § 15 des Bildungsgesetzes der Kanton als Schulträger der Sekundarschule voll und ganz für den Unterhalt der Schulbauten und -anlagen aufzukommen hat, obwohl dieser von den Gemeinden ausgeführt wird.
Auf einen politischen Preis wollte sich die Delegation der Gemeinden nicht einlassen, weil ihrer Meinung nach der Kanton spätestens seit Einreichung der Gemeindeinitiative im Jahre 1992 wisse, dass der jetzige Unterhaltsbeitrag nicht ausreiche und die entsprechenden Mehrkosten deswegen seit über 10 Jahre zu Lasten der Gemeinden gegangen seien.
Der Regierungsrat, der immer wieder in die Verhandlungen der Arbeitsgruppe eingeschaltet wurde, machte demgegenüber geltend, dass die Schul- und Nebenschulstandorte der Sekundarschule einen erheblichen Standortvorteil hätten, indem ihre Sekundarschülerinnen und -schüler den Unterricht in der eigenen Gemeinde besuchen könnten.
Ausserhalb der Unterrichtszeit stehe den Standortgemeinden unentgeltlich eine Infrastruktur (Sportanlagen, Kursräume) zur Verfügung, die weitgehend durch den Kanton finanziert werde und für deren Unterhalt ebenfalls der Kanton aufkomme.
Die Delegation der Gemeinden hob demgegenüber hervor, dass wegen der Sekundarschulen oft Haltestellen für den öffentlichen Verkehr mit erheblichen Kostenfolgen für die Gemeinden eingerichtet wurden.
Im Weiteren könnten die Sekundarschulen während der Übergangszeit Anlagen der Gemeinden wie Hallen- und Freibäder, Kunsteisbahn usw. unentgeltlich mitbenutzen.
Nach schwierigen Verhandlungen kam schliesslich folgende Einigung zustande:
| - | Die neue Unterhaltspauschale pro Klasse basiert auf Unterhaltskosten von Fr. 80.--/m 2 (bisher Fr. 43.--/m 2 ), nachdem das vom Kanton in Auftrag gegebene externe Gutachten vom 14. November 2001 solche von Fr. 81.40/m 2 ergeben hat. Die Anpassung entspricht einer Erhöhung von 86 Prozent. |
| - | In der Unterhaltspauschale ist ausdrücklich auch der Unterhalt und der Ersatz von Schulmobiliar enthalten (§ 112c Buchstabe d). |
| - | Die Sekundarschulen können kommunale Sportanlagen, insbesondere Frei- und Hallenbäder sowie Kunsteisbahnen, unentgeltlich nutzen (§ 112c Buchstabe f). |
| - | Die gegenseitigen Leistungen von Kanton (Miete und Unterhalt) und Gemeinden (unentgeltliche Nutzung der kommunalen Sportanlagen) gelten durch diese Regelung als ausgeglichen. |
Keine Einigung kam in der Frage nach der Höhe der Klassenpauschalen und der Ausrichtung der Grundpauschalen (früher Sockelbetrag) zu Stande:
| - | Nachdem im Jahre 2004 als Verhandlungsergebnis die Klassenpauschale auf Fr. 35'392.--, die Grundpauschale für die ersten sechs Klassen eines Schulkreises auf Fr. 353'920.--(entspricht Fr. 58'986.-- pro Klasse) festgelegt worden sind, kam der Regierungsrat auf Grund erneuter Nachberechnungen zum Schluss, dass |
| 1. die Nettonutzflächen, welche in aufwändiger Arbeit in den Jahren 2003/04 durch die Fachpersonen der Schulbaukommission in sämtlichen Schulanlagen erhoben worden sind, markant tiefer liegen als die 1998/99 "hochgerechneten" Flächen. | |
| 2. die Ausrichtung einer Grundpauschalen (Sockelbetrag) sowohl für die ersten sechs Klassen eines Sekundarschulkreises als auch anteilsmässig für die weiteren Nebenstandorte einer Grundlage entbehrt, nachdem mit den beantragten Klassenpauschalen die ermittelten Vollkosten abgegolten werden. | |
| - | Der Regierungsrat setzt nun die Klassenpauschale auf Fr. 31'680.-- (Durchschnittsfläche/Klasse von 396m 2 x Fr. 80.--) fest. Der Regierungsrat vertritt die Auffassung, dass sowohl Preis (Vollkosten) als auch die konkrete Nettonutzflä-che des im Rahmen eines Gutachtens berechneten Objekts als Grundlageberücksichtigt werden müsste. Für diese Schulanlage wären die ermitteltenVollkosten bereits mit einer Klassenpauschale von Fr. 28'965.-- gedeckt. ImInteresse einer Verständigungslösung ist der Regierungsrat jedoch bereit, denGemeinden einen wesentlichen Schritt entgegenzukommen und als Grundlagefür die Errechnung der Unterhaltspauschalen auf die durchschnittliche Netto-nutzfläche in den Sekundarschulen abzustellen. |
4.3 Definition der Unterhaltspauschale
In der Unterhaltspauschale sind folgende Leistungen enthalten:
| - | Personalkosten für das Haus- und Reinigungspersonal sowie die Verwaltung der Schulanlagen; |
| - | baulicher Unterhalt von Gebäuden und Anlagen; |
| - | Anschaffung und Unterhalt von Haus- und Gartengeräten und -maschinen; |
| - | Reinigungs- und Unterhaltsmaterialien; |
| - | Wasser, Abwasser, Energie und Entsorgungskosten; |
| - | Sachversicherungen; |
| - | Unterhalt und Ersatz von Schulmobiliar. |
| (§ 112c) | |
4.4 Weitere Kostenstellen
Zur Klarstellung werden hier weitere wichtige Kostenstellen der Sekundarschule aufgeführt:
4.4.1 Über den Personaldienst der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion laufen (vorbehalten bleiben Zuständigkeitsverschiebungen zwischen den Dienststellen und zwischen den Schulträgern):
| - | Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer; |
| - | Personalkosten des Schulsekretariats und allfälliger Schulleitungsmitglieder ohne pädagogische Ausbildung; |
| - | Entschädigungen der Mitglieder der Schulräte; |
| - | Finanzkompetenz des Schulrates von Fr. 1000.-- jährlich. |
4.4.2 Über die Schul- und Büromaterialverwaltung laufen die Kosten für:
| - | Lehrmittel; |
| - | Büromaterial; |
| - | alle Budgetpositionen gemäss Budgetschema wie Unterrichtshilfen, Apparate, Projektoren, Werkzeuge und Maschinen (Werkunterricht); |
| - | laufende Kosten für Telefon-, Radio-, TV- und Internetanschlüsse (die Kosten der Bauinstallationen dieser Anschlüsse werden in die Annuität der Schulanlagen aufgenommen); |
| - | Portospesen. |
| Die Details dazu sind in den Budgetrichtlinien der Budgetkommission für die Sekundarschule enthalten. | |
4.4.3 Über das Amt für Volksschulen laufen die Kosten für:
| - | Rekognoszierungen; |
| - | Lagerleiterinnen und Lagerleiter; |
| - | Lagerbeiträge an bedürftige Schülerinnen und Schüler; |
| - | Honorar für Referate; |
| - | Führungen in Museen; |
| - | Dolmetscherinnen und Dolmetscher; |
| - | Präventionsmassnahmen; |
| - | schulische Nebenämter; |
| - | Betreuung von Junglehrerinnen und Junglehrer; |
| - | Schulsozialarbeit. |
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