Vorlage an den Landrat


4. Höhe der Unterhaltspauschale

4.1 Ausgangslage


Weitaus mehr als das bisherige Finanzierungssystem gaben in der Arbeitsgruppe und zwischen dem Regierungsrat und der Delegation der Gemeinden die Höhe der Unterhaltspauschale sowie die Höhe der Mietpauschale für Schulraum in bisherigen Realschulbauten und -anlagen zu reden, zuletzt anlässlich einer Besprechung am 24. Mai 2005


Gestützt auf § 53 des inzwischen aufgehobenen Dekrets zum "alten" Schulgesetz erhalten heute die Schulortsgemeinden der Sekundarschule für die ersten 6 Klassen einen jährlichen Unterhaltsbeitrag (Grundpauschale) von Fr. 190'284.-- (entspricht Fr. 31'714.-- pro Klasse) und für jede weitere Klasse einen solchen von Fr. 19'028.--. Dies ergibt umgerechnet einen jährlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 43.--/m 2 .


Diese Beiträge wurden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese seit der letzten Anpassung um über 10 Prozent angestiegen war.


Mit diesen Abgeltungen hatten die Gemeinden gemäss § 137 des "alten" Schulgesetzes Unterhalt, Wartung, Heizung und Beleuchtung der Sekundarschulbauten sowie die Anschaffung und den Unterhalt des Schulmobiliars zu bestreiten.


In der Übernahmevorlage vom 30. April 2003 hat der Regierungsrat aufgrund eines externen Gutachtens dargelegt, dass die Vollkosten für den Unterhalt der Sekundarschulbauten und -anlagen Fr. 81.40/m 2 betragen.


Die immer grösser werdende Differenz zwischen den effektiven Unterhaltskosten und der Abgeltung dafür an die Einwohnergemeinden führte bereits 1992 dazu, dass die Gemeinde Reinach und 15 weitere Gemeinden eine Gesetzesinitiative für kostendeckende Unterhalts- und Betriebsbeiträge einreichten, welche nach wie vor hängig ist.




4.2 Verhandlungsergebnis


Die Delegation der Gemeinden berief sich in den Verhandlungen nachdrücklich auf die oben erwähnte Aussage des Regierungsrates über die Höhe der Unterhaltskosten.


Gleichzeitig war sich die Arbeitsgruppe darüber einig, dass gemäss § 15 des Bildungsgesetzes der Kanton als Schulträger der Sekundarschule voll und ganz für den Unterhalt der Schulbauten und -anlagen aufzukommen hat, obwohl dieser von den Gemeinden ausgeführt wird.


Auf einen politischen Preis wollte sich die Delegation der Gemeinden nicht einlassen, weil ihrer Meinung nach der Kanton spätestens seit Einreichung der Gemeindeinitiative im Jahre 1992 wisse, dass der jetzige Unterhaltsbeitrag nicht ausreiche und die entsprechenden Mehrkosten deswegen seit über 10 Jahre zu Lasten der Gemeinden gegangen seien.


Der Regierungsrat, der immer wieder in die Verhandlungen der Arbeitsgruppe eingeschaltet wurde, machte demgegenüber geltend, dass die Schul- und Nebenschulstandorte der Sekundarschule einen erheblichen Standortvorteil hätten, indem ihre Sekundarschülerinnen und -schüler den Unterricht in der eigenen Gemeinde besuchen könnten.


Ausserhalb der Unterrichtszeit stehe den Standortgemeinden unentgeltlich eine Infrastruktur (Sportanlagen, Kursräume) zur Verfügung, die weitgehend durch den Kanton finanziert werde und für deren Unterhalt ebenfalls der Kanton aufkomme.


Die Delegation der Gemeinden hob demgegenüber hervor, dass wegen der Sekundarschulen oft Haltestellen für den öffentlichen Verkehr mit erheblichen Kostenfolgen für die Gemeinden eingerichtet wurden.


Im Weiteren könnten die Sekundarschulen während der Übergangszeit Anlagen der Gemeinden wie Hallen- und Freibäder, Kunsteisbahn usw. unentgeltlich mitbenutzen.


Nach schwierigen Verhandlungen kam schliesslich folgende Einigung zustande:

Keine Einigung kam in der Frage nach der Höhe der Klassenpauschalen und der Ausrichtung der Grundpauschalen (früher Sockelbetrag) zu Stande:




4.3 Definition der Unterhaltspauschale


In der Unterhaltspauschale sind folgende Leistungen enthalten:




4.4 Weitere Kostenstellen


Zur Klarstellung werden hier weitere wichtige Kostenstellen der Sekundarschule aufgeführt:


4.4.1 Über den Personaldienst der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion laufen (vorbehalten bleiben Zuständigkeitsverschiebungen zwischen den Dienststellen und zwischen den Schulträgern):

4.4.2 Über die Schul- und Büromaterialverwaltung laufen die Kosten für:

4.4.3 Über das Amt für Volksschulen laufen die Kosten für:


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