Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Revision des Bildungsgesetzes (Übergangslösung zu den Sekundarschulbauten und -anlagen) | |
| vom: | 14. Juni 2005 | |
| Nr.: | 2005-172 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Finanzierungskonzept
Nachdem die Federführung dieses Geschäftes nach den Schulsommerferien 2003 von der Bau- und Umweltschutzdirektion wieder an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion überging, setzte deren Direktionsvorsteher am 18. September 2003 die vom Landrat geforderte paritätische Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden ein.
Die Arbeitsgruppe war sich rasch darüber einig, dass für die Übergangszeit das bisherige Finanzierungskonzept für die von der Sekundarschule genutzten Schulbauten und -anlagen beibehalten werden sollte, wie dies auch im Landrat bei der Debatte über die zurückgewiesene Übernahmevorlage als richtig angesehen wurde.
Der Regierungsrat teilt diese Meinung und schlägt deshalb dem Landrat vor, die nachfolgenden Regelungen aus dem bis am 31. Juli 2003 geltenden Schulgesetz als Übergangsbestimmungen sinngemäss ins neue Bildungsgesetz aufzunehmen.
3.1 Eigentum und Annuitäten
| - | Die von der Sekundarschule genutzten Schulbauten und -anlagen bleiben bis zur beabsichtigten Übernahme durch den Kanton im Eigentum der Einwohnergemeinden und werden von diesen errichtet, finanziert und unterhalten (§ 112a). |
| - | Für die bisherigen Sekundarschulbauten und -anlagen leistet der Kanton weiterhin jährliche Annuitäten (Verzinsung und Amortisation des Anlagewertes). Die Tilgungsdauer des Anlagewertes beträgt 40 Jahre (§ 112b Buchstabe a, § 112e). |
3.2 Abgeltung der Unterhaltskosten
| - | Für den Unterhalt der von der Sekundarschule genutzten Schulbauten und -anlagen entrichtet der Kanton den Einwohnergemeinden eine jährliche Unterhaltspauschale pro Klasse, mit der die vom Regierungsrat in der so genannten Übernahmevorlage durch ein externes Gutachten ausgewiesenen effektiven Unterhaltskosten abgegolten werden. |
| - | Die Hauswarte und Raumpflegerinnen bleiben während der Übergangszeit Angestellte der Einwohnergemeinden, welche die von der Sekundarschule genutzten Schulbauten -anlagen unterhalten (§ 112c Buchstabe e). |
3.3 Miete und Unterhaltsbeitrag für bisherige Realschulbauten und -anlagen
| - | Für Schulbauten und -anlagen der Einwohnergemeinden, die von Sekundarschulen genutzt werden (in der Regel bisherige Realschulbauten und -anlagen), entrichtet der Kanton eine pauschale jährliche Miete (Mietpauschale) und einen Unterhaltsbeitrag pro Klasse (§ 112h). |
| - | Für die lediglich teilweise Nutzung von Schulbauten und -anlagen der Einwohnergemeinden sowie für die Inanspruchnahme einzelner Räumlichkeiten anstelle eines vollständigen Raum- und Anlageangebotes, werden separate, der Nutzung angepasste Mietverträge abgeschlossen (§ 112i Absatz 3). |
| - | Die Miete gilt auch für den umgekehrten Fall, wenn Gemeinden für ihre Schulen Schulraum nutzen, der vom Kanton finanziert wurde (§ 112n). |
3.4 Gegenseitige Nutzung
| - | Für die Nutzung von Schulbauten und -anlagen ausserhalb der Schulzeit und von Sportanlagen durch Kindergärten sowie Primar-, Musik- und Sekundarschulen erheben der Kanton und die Gemeinden sowohl gegenseitig als auch von den Schülerinnen und Schülern keine Kostenbeiträge (§ 112b Buchstabe f, § 112c Buchstabe f). |
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