Vorlage an den Landrat


2. Rechtliche Situation

Gemäss § 15 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 hat der Schulträger die Schulbauten und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu finanzieren sowie die Anstellungsbedingungen der nichtunterrichtenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen festzulegen, zu denen insbesondere die Hauswarte und das Reinigungspersonal gehören.


In § 101 des gleichen Gesetzes wird ausserdem festgehalten, dass die Schulbauten der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden in der Regel im Eigentum der Trägerschaft stehen. Was in Bezug auf die Sekundarschulbauten und -anlagen vorerst nicht zutrifft, da deren Übernahme durch den Kanton bei Inkrafttreten des Bildungsgesetzes am 1. August 2003 nicht vollzogen werden konnte.


Seither besteht ein rechtlich unbefriedigender Zustand, der bis zur endgültigen Klärung der Eigentumsfrage durch eine Übergangsregelung behoben werden muss. Diese hat neben der Finanzierung der Investitionen und der Abgeltung der Unterhaltskosten auch den Mietzins für die Nutzung von Schulraum in bisherigen Realschulbauten und -anlagen zu enthalten.




2a. Vernehmlassungsergebnis Oktober/November 2004


Es haben sich mittels schriftlicher Rückmeldung bis am 15. November 2004 vernehmen lassen:
- Der Verband der Basellandschaftlichen Gemeinden (VBLG)
- 65 Gemeinden. Laut Beschluss der Generalversammlung des VBLG vom 15. März 2001 schliessen sich diejenigen Gemeinden, die keine eigene Vernehmlassungsrückmeldung einreichen, der Antwort des VBLG an (total 21).
- vier politische Parteien


Zusammenfassung der Rückmeldungen


Von den 86 Gemeinden des Kanton Basel-Landschaft haben 65 eine schriftliche Stellungnahme eingereicht; die restlichen 21 Gemeinden schliessen sich der Stellungnahme des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) an. In seiner Stellungnahme stellt der Verband diverse, in den Verhandlungen erarbeitete Paragraphen wieder in Frage. So wird eine Gleichsetzung von Haupt- und Nebenschulstandort für die Ausrichtung des Sockelbeitrags verlangt. Zudem wird, auf Grund der Stimmung an der Generalversammlung des Verbandes vom 28. Oktober 2004, die ersatzlose Streichung des "Rückerstattungsparagrafen" postuliert. Wieder aufgenommen wird die bereits vom Regierungsrat abgelehnte Forderung, die erhöhte Unterhaltspauschale bereits ab 1. August 2003 auszurichten.


In den eingegangenen Rückmeldungen stimmen 36 Gemeinden mehr oder weniger der Stellungnahme des VBLG zu (stillschweigend stimmen zu: 21 Gemeinden). 12 Gemeinden können sich, wenn auch ohne Begeisterung, mit der Übergangslösung abfinden, verlangen aber eine sofortige Erarbeitung einer definitiven Lösung (27 Gemeinden). 19 Gemeinden berufen sich auf das neue Bildungsgesetz. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass der Kanton für sämtliche Kosten der Sekundarschule aufkommen müsse. Sie sind nicht bereit, Kosten für die Sekundarschule zu übernehmen. Ihnen sei auch nie kommuniziert worden, dass für die ehemaligen Realschulen in den Jahren 2004 und 2005 weiterhin Beträge zu budgetieren seien. 31 Gemeinden plädieren dafür, die Rückerstattungskosten im Rahmen eines Überarbeiteten Finanzausgleichs zu verrechnen. Nicht einverstanden sind 7 Gemeinden mit dem Verteilschlüssel "Niveau A-SchülerInnen". Sie empfinden ihn als unsozial und ungerecht. Auch der VBLG stellt diesen Verteilschlüssel in Frage. Vorgeschlagen werden Verteiler wie "Anzahl Einwohner" und "Anzahl SekundarschülerInnen". 12 Gemeinden möchten die Übergangslösung nicht im Gesetz geregelt sehen. Vorgeschlagen wird eine Regelung auf Verordnungsebene.


In vielen Rückmeldungen wird dem Willen des Kantons misstraut, eine definitive Lösung aktiv anzustreben. Darum wird u. a. vorgeschlagen, der Kanton müsse die Kosten für die Jahre 2004/05 selber übernehmen, um ein Interesse an einer definitiven Lösung zu haben.


Die Parteien sind, mit einigen Einschränkungen, mit der Übergangslösung einverstanden, sehen aber die Probleme der Gemeinden bei Rückerstattungen für die Jahre 2004/2005. Alle drängen auf eine sofortige Erarbeitung einer tragfähigen, definitiven Lösung.



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