Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Revision des Bildungsgesetzes (Übergangslösung zu den Sekundarschulbauten und -anlagen) | |
| vom: | 14. Juni 2005 | |
| Nr.: | 2005-172 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Auftrag des Landrates
Am 5. Juni 2003 hat der Landrat die Vorlage zur Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen durch den Kanton (Übernahmevorlage) vom 30. April 2002 mit folgendem Auftrag an den Regierungsrat zurückgewiesen:
| 1. | Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Landrat bis spätestens Ende 2004 eine Vorlage über Eigentum, Unterhalt und die Nutzung der Sekundarschulbauten und -anlagen beinhaltend die heutigen Realschulbauten zu unterbreiten mit dem Ziel, Übernahmen per Schuljahr 2005/06 zu realisieren. |
| 2. | Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Landrat im Herbst 2003 eine Vorlage mit einer Übergangslösung für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes bis zur Umsetzung einer integralen Lösung unter Einbezug der heutigen Realschulbauten vorzulegen. |
| 3. | Für Spezialfälle ist in Zusammenarbeit mit den betroffenen Standortgemeinden eine den konkreten Gegebenheiten angemessene, zeitgerechte und flexible Lösung zu realisieren. Als Spezialfälle gelten Standorte, bei welchen seitens des Kantons neue langfristige Investitionen gefordert werden, Provisorien, Objekte mit aufgestauten Unterhaltskosten und solche mit nicht mehr benötigtem Schulraum. |
| 4. | Die Festlegung der Bedingungen über das Eigentum, den Unterhalt und die Nutzung der Sekundarschulbauten und -anlagen gemäss Ziffer 1 sowie der Mietbedingungen gemäss Ziffer 2 dieses Beschlusses erfolgt in einer aus Vertretungen des Kantons und des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden zusammengesetzten Arbeitsgruppe. |
| 5. | Die Verwendung des bestehenden Fonds im Betrag von aktuell (31.Dezember 04) CHF 100.4 Mio. ist in der Vorlage über Eigentum, Unterhalt und Nutzung der Sekundarschulbauten und -anlagen zu regeln. |
| 6. | Die zweckgebundene Verwendung der Beiträge für Unterhalt und Betrieb der Sekundarschulbauten und -anlagen ist vertraglich sicherzustellen und die Finanzkontrolle wird ermächtigt, die Einhaltung der vertraglichen Regelung zu überprüfen. |
| 7. | Für nicht budgetierte Kosten, welche sich aus der Umsetzung dieses Landratsbeschlusses ergeben, sind die allenfalls erforderlichen Nachtragskredite einzureichen. |
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