Vorlage an den Landrat


1. Zusammenfassung

Die Unterbringung von Minderjährigen in Pflegefamilien wird als ergänzendes und alternatives Angebot zur Unterbringung in Heimen gefördert. Die Finanzierung von Aufenthalten in Pflegefamilien erfolgt gleichartig wie jene in Heimen mit Beiträgen an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Pflegefamilien. Mit einer verstärkten Informations- und Beratungstätigkeit durch den neuen Pflegefamiliendienst beider Basel sollen mehr Familien für die Betreuung von Pflegekindern gefunden und unterstützt werden.


Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an die Unterbringungskosten in Heimen und Pflegefamilien wird neu nach finanzieller Leistungskraft abgestuft und nicht mehr subsidiär von der Sozialhilfe übernommen.


Die Beiträge an Unterbringungen in Pflegefamilien werden in das Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe aufgenommen. Im Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches werden die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht von Pflegeverhältnissen angepasst, so dass künftig eine Bewilligungspflicht für alle Pflegeverhältnisse von Minderjährigen gilt. Das bisherige Pflegekindergesetz kann aufgehoben werden. Eine eidgenössische Verordnung zum ZGB regelt bereits die meisten Bereiche des Pflegekinderwesens.


Die vorliegende Gesetzesrevision verursacht per Saldo Mehrkosten von jährlich zirka 750'000 Franken für die Gemeinden und rund 170'000 Franken für den Kanton. Die Beiträge an Unterbringungen in Pflegefamilien werden nicht mehr von der kommunalen Sozialhilfe übernommen, sondern die Finanzierung erfolgt wie bei den Heimunterbringungen durch Beiträge der Gemeinden an den Kanton. Der Beitrag der einzelnen Gemeinde richtet sich nach ihrer Finanzausstattung gemäss Finanzausgleichsgesetz. Zusammen mit dem Wegfall der subsidiären Übernahme der Beiträge der Unterhaltspflichtigen wird die kommunale Sozialhilfe um zirka 2 Millionen Franken entlastet. Um diesen Betrag steigen die Beiträge der Gemeinden an den Kanton für die Unterbringungskosten von Kindern und Jugendlichen in Heimen und - neu - in Pflegefamilien.



2. Ausgangslage

2.1 Begriffsklärung


Mit dem Begriff „Pflegefamilie" sind in dieser Vorlage Familien gemeint, die Minderjährige für eine bestimmte oder eine unbestimmte Zeit tags- und nachtsüber zur Pflege und Erziehung in ihren Haushalt aufnehmen im Sinne des Abschnittes über die Familienpflege der eidgenössischen Pflegekinderverordnung PAVO. Nicht unter diesen Begriff fallen in dieser Vorlage Familien, die ein Kind zur Adoption aufnehmen und die Tagespflegefamilien.



2.2 Unterbringung in Pflegefamilien


Ende 2003 bestanden im Kanton Basel-Landschaft rund 100 bewilligungspflichtige Pflegeverhältnisse, davon entfallen die Hälfte auf Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz Baselland. Erfasst werden seit kurzem auch Pflegeverhältnisse von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz Baselland, die ausserkantonal in Pflegefamilien untergebracht sind, soweit sie der kantonalen Fachstelle von den kommunalen Sozialdiensten gemeldet werden. Gesamthaft sind 60 Kinder und Jugendliche aus dem Kanton in inner- und ausserkantonalen Pflegefamilien untergebracht, 10 davon in Grosspflegefamilien. Mit dem Begriff „Grosspflegefamilie" wird eine Pflegefamilie bezeichnet, die mehr als drei Kinder oder Jugendliche aufnimmt und die gemäss heutiger Verordnung zum Pflegekindergesetz einer speziellen Anerkennung durch den Kanton bedarf. Im Vergleich dazu waren zum gleichen Zeitpunkt 320 Kinder und Jugendliche in Heimen innerhalb und ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft untergebracht.


Es hängt von den Bedürfnissen des Kindes, der familiären Konstellation und den Zielen der Massnahme ab, wo die Unterbringung eines Kindes erfolgt, das nicht in seiner Herkunftsfamilie leben kann. Je nach Indikation ist eine Unterbringung in einem Heim oder in einer Pflegefamilie die richtige Massnahme. Heim und Pflegefamilie sind in vielen Fällen nicht sich konkurrierende, sondern sich ergänzende Angebote. Es ist vorteilhaft, wenn beide Angebote alternativ zur Verfügung stehen. Die meisten Unterbringungen in Heimen und in Pflegefamilien erfolgen auf rechtlich freiwilliger Basis, das heisst mit dem Einverständnis der Inhaber/-in des elterlichen Sorgerechtes. Weniger häufig erfolgen die Unterbringungen vormundschaftsrechtlich oder jugendstrafrechtlich angeordnet.


Die Zahlen zeigen, dass im Kanton Basel-Landschaft die Unterbringung in Pflegefamilien im Verhältnis zu den Heimunterbringungen bedeutend weniger häufig vorkommt. Die Gründe sind vielschichtig. Pflegekinder kommen oft aus schwierigen Verhältnissen und bringen ihre manchmal konfliktreiche Geschichte mit. Die Ansprüche an Pflegefamilien sind gewachsen. Abbrüche von Pflegeverhältnissen kommen immer wieder vor und belasten Kind, Eltern und Pflegefamilie. Gegenüber einem Heim mit seiner professionellen Struktur, sind Pflegefamilien in einigen Situationen überfordert. Das Aufwachsen in einer Pflegefamilie ist jedoch vor allem für Kleinkinder eine gute Alternative zum Heim, weil es ihnen eine natürliche, familiäre Umgebung bietet. Pflegefamilien bieten einem Kind ein individuelles und intensives Beziehungsumfeld.


Ein Grund für das Bevorzugen von Unterbringungen in Heimen ist heute die unterschiedliche Finanzierung. Aufenthalte in anerkannten Heimen werden gemäss den Bestimmungen über die Jugendhilfe im Sozialhilfegesetz mit kantonalen Beiträgen finanziert. Je nach Art des Heimes beteiligt sich der Bund (Invalidenversicherung oder Bundesamt für Justiz) mit Betriebsbeiträgen an den Kosten. Die Gemeinden vergüten dem Kanton die Kosten für die Jugendhilfe. Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Finanzausgleichsgesetzgebung.


Bei der Unterbringung in eine Pflegefamilie haben primär die Eltern das Pflegegeld zu bezahlen. Sind sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage dazu, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten teilweise oder ganz. Es besteht deshalb weder für die Eltern noch für die Gemeinde ein Anreiz, die Unterbringung in einer Pflegefamilie zu bevorzugen, selbst wenn die Gesamtkosten deutlich tiefer liegen als in einem Heim.



2.3. Anstösse zur Gesetzesreform


Im Regierungsprogramm 1999 - 2003 hat die Regierung die Förderung von qualifizierten Pflegefamilien als ergänzendes stationäres Angebot durch Motivierung, Weiterbildungskurse und finanzielle Beiträge aufgenommen. In diesem Zeitraum hat die Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion das Weiterbildungs- und Beratungsangebot für Pflegefamilien ausgebaut. Bald zeigte sich, dass dies nicht genügt. Sie hat deshalb ein Projekt für den Aufbau eines Pflegefamiliendienstes verfolgt und eine Revision des Pflegekindergesetzes angestrebt, mit dem Ziel, Beiträge an Pflegefamilien ausrichten zu können.


Am 21. Oktober 2002 hat eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe die Arbeit an der Revision der Pflegekindergesetzgebung aufgenommen.


Zusammensetzung der Arbeitsgruppe:


Am 14. November 2002 hat die CVP/EVP-Fraktion eine Motion (Nr. 2002/282 ) zur Fremdplatzierung von Kindern in Gastfamilien eingereicht, die vom Landrat als Postulat an die Regierung überwiesen wurde. Mit selbem Datum hat die Landrätin Simone Abt ein Postulat (Nr. 2002/283 ) zur Finanzierung von stationären Platzierungen von Kindern und Jugendlichen sowie pädagogischen Familienbegleitungen eingereicht, das vom Landrat ebenfalls überwiesen wurde. Beide Vorstösse verlangen im Kern, dass die Finanzierung von Aufenthalten in Pflegefamilien jenen von Aufenthalten in Heimen gleichgestellt wird.



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