Vorlage an den Landrat


3. Änderungen der Bewilligungspflicht

Die eidgenössische Pflegekinderverordnung (PAVO), die am 29. November 2002 revidiert wurde, regelt die Bewilligungspflicht (Art. 5). Sie räumt den Kantonen Spielraum ein, wonach sie befugt sind, zum Schutz von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen (Art. 3 PAVO). Sie überlässt es den Kantonen, die Bewilligungspflicht für die Aufnahme verwandter Kinder aufzuheben.



3.1 Bisherige Regelung:


Der Kanton Basel-Landschaft hat im Pflegekindergesetz vom 22. April 1982 (SGS 853) die Bewilligungspflicht geregelt. In Abweichung von den meisten anderen Kantonen hat er dabei die Aufnahme von Pflegekindern innerhalb der Verwandtschaft von der Bewilligungspflicht ausgenommen.


Zuständig für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegeverhältnissen ist die Vormundschaftsbehörde am Ort der Unterbringung des Pflegekindes.


In der Verordnung vom 22. April 1982 zum Pflegekindergesetz (SGS 853.1) hat der Kanton zudem den Status der Grosspflegefamilie geschaffen. Die meisten anderen Kantone kennen den Status der Grosspflegefamilie nicht. Pflegefamilien, die mehr als eine bestimmte Zahl von Kindern und Jugendlichen (meist zwischen 3 und 5) aufnehmen, fallen in vielen Kantonen unter die Bewilligungspflicht für Heime.



3.2 Neue Regelung (§ 41a evtl. § 88a EG ZGB):


Das ZGB und die eidgenössische Pflegekinderverordndung regeln Zuständigkeit und Bewilligung weitgehend. Im Einführungsgesetz zum ZGB müssen deshalb nur jene Bestimmungen aufgenommen werden, die von diesen eidgenössischen Rechtserlassen abweichen, soweit der Kanton zum Erlass abweichender Bestimmungen ermächtigt ist.


Die Zuständigkeit für die Bewilligung bleibt unverändert bei den örtlichen Vormundschaftsbehörden. Neu soll die Bewilligungspflicht auch für die Aufnahme verwandter Kinder gelten. Die Erfahrungen zeigen, dass Unterbringungen innerhalb der Verwandtschaft manchmal problematisch sind und einer fachlichen Abklärung und Regelung bedürfen. Vor allem aber bringt die Bewilligungspflicht eine Aufsicht über solche Pflegeverhältnisse, was zum Schutz der aufgenommenen Kinder und Jugendlichen wünschenswert ist.


Mit der Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, geht der Kanton Basel-Landschaft weiter als die eidgenössische Pflegekinderverordnung, welche die Bewilligung zwingend für Kinder vorschreibt, die noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt sind. Die eidgenössische Pflegekinderverordnung datiert aus einer Zeit, in der das Mündigkeitsalter noch bei 20 Jahren lag. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre zeigt sich, dass der Jugendschutz während der ganzen Zeitdauer der Minderjährigkeit wichtig ist. Auch bei der Unterbringung von Jugendlichen sind die Abklärung der Eignung von Pflegefamilien und die Aufsicht angezeigt. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, die Bewilligungspflicht auf die ganze Dauer der Minderjährigkeit auszudehnen.


Der eigene Status der Grosspflegefamilie soll aufgehoben werden. Wie in anderen Kantonen benötigen Pflegefamilien, die mehr als eine bestimmte Zahl von Kindern bei sich aufnehmen, neu eine Heimbewilligung. Dabei wird bei der Bewilligungsüberprüfung wie bereits heute bei der Anerkennung der Grosspflegefamilien der speziellen Situation eines Kleinheimes mit Familiencharakter Rechnung getragen. Die Heimverordnung zum Sozialhilfegesetz wird entsprechend angepasst. Das Erteilen einer Heimbewilligung für Grosspflegefamilien ermöglicht eine Anerkennung durch den Kanton und damit die Finanzierung wie bei anderen Heimen mit einer Leistungsvereinbarung zwischen Heim und Kanton. Die Bedeutung von Grosspflegefamilien hat allerdings im Kanton Basel-Landschaft in den letzten Jahren stark abgenommen. Ende 2003 waren noch 10 Baselbieter Kinder und Jugendliche im Kanton in Grosspflegefamilien untergebracht.



3.3 Tagespflege


Für die Regelung der Tagespflege genügen die Bestimmungen der eidgenössischen Pflegekinderverordnung PAVO. Diese regelt die Aufsicht und verlangt eine Meldepflicht bei der Vormundschaftsbehörde für Personen, die sich allgemein anbieten, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt zu betreuen. Bei der Aufnahme von verwandten Kindern in Tagespflege wird dies nicht vermutet. Eine weitergehende kantonale Regelung ist nicht notwendig.



4. Beratung, Aus- und Weiterbildung für Pflegefamilien

Die bisherige Tätigkeit des Kantons bei der Unterstützung der Pflegefamilien und der kommunalen Sozialdienste durch Vermittlung, Beratung, Aus- und Weiterbildung soll intensiviert werden.



4.1 Pflegefamiliendienst beider Basel (§ 27 Absatz 1bis SHG)


Gemeinsam mit der zuständigen Fachstelle im Erziehungsdepartement Basel-Stadt hat die Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe ein Projekt zur Schaffung eines Pflegefamiliendienstes beider Basel lanciert. In der stationären Jugendhilfe arbeiten die beiden Kantone seit Jahren zusammen. Sie planen und koordinieren die Angebote bei den Kinder-, Schul- und Jugendheimen. Ein Kanton allein wäre nicht in der Lage, die ganze Palette der benötigten Heime anzubieten. Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien geschieht über die Kantonsgrenzen hinweg. Die Abrechnung der Heimkosten erfolgt mit einer Vollkostenrechnung gemäss Inanspruchnahme der Angebote, meistens mit einer im voraus festgelegten Kostenpauschale. Auch die Förderung des Angebotes von Pflegefamilien macht nur gemeinsam Sinn. Rekrutierung, Aus- und Weiterbildung, Beratung und Entwicklung des Pflegefamiliensystems sind auf eine enge Zusammenarbeit innerhalb des Raumes Nordwestschweiz angewiesen. In einer ersten Phase sind dies die beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.


Der geplante Pflegefamiliendienst hat insbesondere folgende Aufgaben:


4.2. Auftragserteilung an den Basler Frauenverein


Die Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe ist personell nicht in der Lage, die Erfüllung dieser Aufgaben zu gewährleisten. Heute werden zirka 30 Stellenprozent für den Bereich „Pflegefamilien" eingesetzt. Der Pflegefamiliendienst wird von einer privaten, gemeinnützigen Trägerschaft aufgebaut. Die beiden Kantone haben mit der Trägerschaft je eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. In der Projektphase werden die Kosten hälftig geteilt. Ein künftiger Kostenschlüssel orientiert sich an der Inanspruchnahme des Angebotes. Bereits im Staatsvoranschlag 2003 waren 150'000 Franken für den Pflegefamiliendienst vorgesehen, die wegen der Verzögerung des Projektstartes nicht ausgegeben wurden. Im Budget 2004 sind erneut 150'000 Franken wiederkehrend eingesetzt (Konto 2553.365.50). Mit der Schaffung des Pflegefamiliendienstes beider Basel ist der Basler Frauenverein auf Grund einer Ausschreibung beauftragt worden. Die Aufnahme der Tätigkeit erfolgte im Sommer 2004. Dabei hat der Aufbau der Beratung und eines Kontaktnetzes im Kanton Basel-Landschaft Priorität.


Bei der kantonalen Fachstelle bleiben das Leistungs- und Finanzcontrolling über den Pflegefamiliendienst, Planung, generelle Beratung und Informationstätigkeit über das Pflegekinderwesen. Dazu gehört das Ausarbeiten von Richtlinien, zum Beispiel zu Steuer- und Versicherungsfragen und von Musterpflegeverträgen. Neu kommen die Aufgaben der Anerkennung der beitragsberechtigten Pflegefamilien und die Abwicklung der Beitragsausrichtung an Pflegefamilien und der Einzug der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen dazu.



5. Beiträge an Aufenthalte in Pflegefamilien

Ein wichtiges Ziel der Revision des Pflegekinderrechtes ist die Gleichstellung der Finanzierung von Aufenthalten in Pflegefamilien mit jenen in Heimen. Im Sozialhilfegesetz werden deshalb die Bestimmungen über die Jugendhilfe ergänzt, so dass Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Pflegefamilien gewährt werden können. Dadurch sind die Voraussetzungen gleichartig wie bei der Gewährung von Beiträgen an Heimaufenthalte.



5.1 Indikation der Unterbringung (§ 28 Absatz 2 SHG)


Ein Anspruch auf Beiträge besteht nur, wenn die Unterbringung entweder fachlich indiziert oder behördlich angeordnet ist. Zur fachlichen Indikation sind wie bei den Heimunterbringungen die Sozialdienste der Gemeinden, die Amtsvormundschaftsstellen, die Beratungsstellen der Stiftung Mosaik und der Birmann-Stiftung sowie in speziellen Situationen der kantonale Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst ermächtigt. Eine behördliche Anordnung erfolgt entweder beruhend auf den Kindesschutzbestimmungen des ZGB, meist durch einen von der Vormundschaftsbehörde beschlossenen Obhutsentzug, oder als jugendstrafrechtliche Massnahme. In allen Fällen stellt die Indikation oder die behördliche Anordnung sicher, dass eine Unterbringung fachlich abgeklärt und gerechtfertigt ist.



5.2 Anerkennung von Pflegefamilien (§ 30 Absatz 2 SHG)


Beiträge werden nur an Unterbringungen in Pflegefamilien ausgerichtet, die vom Kanton anerkannt sind. Vorgesehen ist die Anerkennung, unterteilt nach drei verschiedenen Angebotskategorien:


a. Pflegefamilie,
b. Fachpflegefamilie,
c. Pflegefamilie für Sofortaufnahmen.


Anerkennungskriterien für eine Pflegefamilie sind das Vorliegen der Bewilligung zur Aufnahme des Pflegekindes und der Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrages zwischen der Pflegefamilie und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekindes. Dabei muss der Pflegevertrag vom Kanton vorgegebene Minimalkriterien erfüllen, wie zum Beispiel die Regelung des Pflegegeldes, die Kostenträgerschaft für individuelle finanzielle Aufwendungen für das Pflegekind und die Aufenthalte bei der Herkunftsfamilie. Die Fachstelle stellt Pflegefamilien einen Musterpflegevertrag zur Verfügung.


Eine anerkannte Pflegefamilie kann als Fachpflegefamilie anerkannt werden, wenn sie besondere Fachlichkeit, eine entsprechende Ausbildung sowie eine kontinuierliche Fortbildung nachweisen kann. Fachpflegefamilien eignen sich zur Aufnahme von Kindern mit speziellen Betreuungsbedürfnissen und komplexen Herkunftssituationen.


Eine Pflegefamilie, die fachlich geeignet ist, und sich verpflichtet, ein Kind in Krisensituationen sofort für eine befristete Zeit bei sich aufzunehmen, kann als Pflegefamilie für Sofortaufnahmen anerkannt werden. Mit dieser Möglichkeit soll ein heute bestehender Mangel an Notfallplätzen für Unterbringungen in Krisensituationen behoben werden.


Den Entscheid über die Anerkennung trifft die kantonale Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe. Die Bestrebungen zur Differenzierung des Angebotes verschiedener Pflegefamilien als Instrument der Jugendhilfe wird wie bereits im Heimbereich mit dem Kanton Basel-Stadt koordiniert.



5.3 Beitragshöhe


Die Höhe der Beiträge wird in der Verordnung geregelt. Die Beiträge werden nach Art der Unterbringung und nach dem Angebot gemäss der in 5.2. erwähnten Kategorien der Pflegefamilien abgestuft. Die Ansätze werden mit dem Kanton Basel-Stadt abgesprochen, damit keine unerwünschte Konkurrenzierung bei der Unterbringung in Pflegefamilien entsteht. Zur Zeit wird ausgegangen von höchstens 1600 Franken pro Monat für Dauerpflege in einer anerkannten Pflegefamilie, 2500 Franken pro Monat für Dauerpflege in einer anerkannten Fachpflegefamilie und von 90 Franken pro Tag für Unterbringungen in einer anerkannten Pflegefamilie für Sofortaufnahmen. Diese Ansätze entsprechen den Pflegegeldrichtlinien, die der Kanton bereits heute erlassen hat. Sie sind mit Pflegegeldern vergleichbar, wie sie heute in vielen Kantonen bezahlt werden.


Zum Vergleich mit den sich allerdings erheblich unterscheidenden Angeboten der Heime seien hier ein paar Zahlen genannt: Kinderheime kosten 5600 - 7400 Franken pro Aufenthaltsmonat, Jugendheime 6500 - 11000 Franken pro Aufenthaltsmonat.



6. Ambulante Jugendhilfe

Im Postulat Abt (Nr. 2002/283 ) wird neben der Finanzierung der Unterbringung in Pflegefamilien verlangt, dass die Finanzierung ambulanter, familienbegleitender Hilfsangebote wie dasjenige der sozialpädagogischen Familienbegleitung derjenigen für die Heime angeglichen wird. Der Regierungsrat hat dieses Anliegen geprüft und ist zum Schluss gekommen, nicht darauf einzutreten.


In der jetzigen Systematik regelt die kantonale Gesetzgebung im Sozialhilfegesetz ausschliesslich die stationäre Jugendhilfe. Gemäss dieser Systematik hat diese Art der Jugendhilfe die Aufgabe, die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, die nicht in ihren Familien leben können, zu gewährleisten. Dieser Bereich lässt sich abgrenzen und regeln. Eine begrenzte Ausnahme ist die befristete, ambulante Nachbetreuung im Anschluss an einen Heimaufenthalt. Sie wird als letzte Stufe einer Heimunterbringung nach dem System der Heimunterbringung finanziert.


Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die Familien- und Jugendhilfe über den Bereich der Unterbringungen in Heimen und Pflegefamilien hinausgeht. Es ist unbestritten, dass Angebote der ambulanten Familien- und Jugendhilfe sinnvoll sind und in vielen Situationen dazu beitragen können, Fremdunterbringungen zu vermeiden.


Die meisten Angebote der ambulanten Familien- und Jugendhilfe werden heute von Gemeinden oder von Privaten getragen, zum Beispiel:


Einige Angebote sind regional ausgerichtet. Die Finanzierung der einzelnen Angebote erfolgt unterschiedlich. Zahlreiche Angebote werden durch die Gemeinden finanziert (u.a. Sozialberatung, Jugendtreffpunkte, Elternberatung). Einzelmassnahmen müssen meistens durch die betroffenen Familien finanziert werden. Subsidiär, d.h. im Falle einer Sozialhilfebedürftigkeit, kommt die Sozialhilfe gemäss § 6 Absatz des Sozialhilfegesetzes zum Tragen: „Unterstützungen werden an die Aufwendungen ...für Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen ... gewährt."


Neu ist in den letzten Jahren die Schulsozialarbeit dazu gekommen. Gemäss Bildungsgesetz übernimmt der Schulträger, zum Beispiel der Kanton in den Sekundarschulen, die Kosten dieser schulnahen Form der ambulanten Jugendhilfe.


Im jetzigen Zeitpunkt möchte der Regierungsrat an dieser Aufgabenteilung und der Finanzierung nichts ändern. Das heisst, dass Massnahmen der ambulanten Jugendhilfe sowohl für die Ausgestaltung als auch für die Finanzierung in der Zuständigkeit der Gemeinden belassen werden. Zur Zeit ist eine Kommission beauftragt, ein Familiengesetz auszuarbeiten, dass insbesondere den Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung tagsüber regeln soll. Im Rahmen dieser Arbeiten kann geprüft werden, ob und wie weit weitere Angebote der Familienhilfe auf kantonaler Ebene gesetzlich geregelt werden sollen.



Fortsetzung >>>
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