Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Neubau des Universitätskinderspital beider Basel (UKBB) Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge BL (Partnerschaftliches Geschäft BS / BL) |
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| vom: | 10. Mai 2005 | |
| Nr.: | 2005-125 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
8. Eigentumsverhältnisse
8.1 Grundstück
Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Neubau des UKBB errichtet wird, ist die Einwohnergemeinde Basel. Diese schliesst mit den künftigen Eigentümern des Neubaus - die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft - einen Baurechtsvertrag ab. Nähere Angaben zur beabsichtigten Umwidmung des Grundstücks vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen und zum Baurechtsvertrag stehen unter Ziff. 9.
8.2 Gebäude
Der Neubau bleibt nach der Fertigstellung im Gesamteigentum der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Diese bilden zusammen eine einfache Gesellschaft. Damit sind die beiden Kantone als Gesellschafter Eigentümer der Immobilie und schliessen mit der Einwohnergemeinde Basel als Grundeigentümerin einen Baurechtsvertrag ab.
Unterschieden wird das Eigentum an der Immobilie (Gebäude) und an den Betriebseinrichtungen und Mobilien (medizinische Apparate, Mobiliar etc.). Die Betriebseinrichtungen und Mobilien sollen nach der Fertigstellung des Neubaus auf das UKBB übertragen werden (siehe Ausführungen unter Ziff. 8.3).
Das UKBB wird für die Nutzung des Neubaus eine Miete an die beiden Kantone zahlen, welche die jeweiligen Investitionen und die Baurechtszinsen abdecken wird. Die Kantone sind verpflichtet, das Gebäude in seinem Wert zu erhalten und kommen deshalb finanziell für dessen Instandhaltung und -setzung auf.
Hat das UKBB einen zusätzlichen Investitionsbedarf für wertvermehrende oder werterhaltende Baumassnahmen, so müssen entsprechende Entscheide durch die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt als unmittelbare Eigentümer der Immobilie gefällt werden. Die Finanzierung dieser Investitionen erfolgt durch die beiden Kantone und wird im Falle von wertvermehrenden Investitionen zu einer Erhöhung der Mietkosten für das UKBB führen.
Konkret sollen die Kompetenzen und Verantwortungen in Bezug auf das Gebäudemanagement wie folgt gestaltet werden:
| - | Wertvermehrende Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind mittels Kreditvorlagen durch die Parlamente zu genehmigen. Die Finanzierung und die Bauherrschaft erfolgen durch die beiden Kantone. |
| - | Bei werterhaltenden Instandsetzungsmassnahmen liegt die Entscheidungskompetenz bei den beiden Parlamenten (jeweils mit der Budgetgenehmigung); die Finanzierung und die Bauherrschaft werden von den Kantonen wahrgenommen. |
| - | Für die Instandhaltung und das infrastrukturelle Gebäudemanagement hat das UKBB die Entscheidungskompetenz inne und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Die Finanzierung ist über das Globalbudget sicherzustellen. |
8.3 Betriebseinrichtungen und Mobilien
Die Betriebseinrichtungen und die Mobilien werden bei der Fertigstellung des Neubaus auf das UKBB übertragen. Die beiden Kantone gewähren dem UKBB dafür Darlehen, die verzinst und amortisiert werden. Der künftige Unterhalt und die Erneuerung der Betriebseinrichtungen und Mobilien werden über die Betriebsrechnung des UKBB finanziert.
Das UKBB wird ein Teil der Betriebseinrichtungen und Mobilien von den heutigen Betrieben in den Neubau mitnehmen und dafür besorgt sein, dass die in der Zwischenzeit benötigten Mobilien zeitgerecht beschafft werden. Die derzeitigen Betriebseinrichtungen und Mobilien des UKBB wurden bei der Gründung des UKBB anfangs 1999 ins Eigentum des UKBB überführt (vgl. § 23 des Kinderspitalvertrages).
Um die für den Spitalbetrieb notwendigen Anschaffungen an Mobilien und Medizintechnik zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Neubaus vollständig sicherstellen zu können, ist für das UKBB erforderlich, dass nebst den aktuellen Investitionspositionen im Globalbudget auch gebundene Reserven aus Anteilen allfälliger positiver Jahresergebnisse zur Verfügung stehen (siehe Ausführungen unter Ziff. 7.1.2).
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