Vorlage an den Landrat


10. Bauherrschaft und Finanzierung

10.1 Gemeinsame Bauherrschaft


Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sollen gemeinsam als Bauherren bei diesem Vorhaben auftreten; d. h. die (strategische) Planung und die Baurealisierung erfolgt in gemeinsamer Verantwortung.


Für eine gemeinsame Bauherrschaft der beiden Kantone sprechen insbesondere folgende Punkte:


Fazit: Eine gemeinsame Bauherrschaft der beiden Kantone garantiert die politische Steuerungs- und Kontrollfunktion sowohl in der Entscheidungsphase (Parlamente) als auch während der Planungs- und Bauphase (Regierungen, kantonale Verwaltungen) am besten. Auch bezüglich 'Kapitalbeschaffung' und 'politische Akzeptanz' ist diese Variante gegenüber anderen geprüften Varianten klar zu bevorzugen.


Das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis für die gemeinsame Bauherrschaft ist eine Vereinbarung zwischen BL und BS, in dem die jeweiligen Rechte und Pflichten festgehalten sind. Die Vereinbarung wird bis zum voraussichtlichen Beginn der Bauprojektphase im Herbst 2005 (nach der Zustimmung des Baukredits durch die beiden Parlamente) durch die beiden Baudirektionen ausgearbeitet.




10. 2 Gemeinsame Finanzierung in gleichem Umfang


Die öffentliche Hand kann das notwendige Kapital für die Errichtung des Neubaus am günstigsten bereitstellen. Beim Einbezug von Dritten in die Finanzierung muss davon ausgegangen werden, dass diese durch eine im Vergleich mit der öffentlichen Hand schlechtere Bonität an den Kapitalmärkten und/oder auf Grund eigener Renditevorstellungen (Gewinnzuschläge) insgesamt höhere Kapitalkosten verursachen werden.


Die Mittel für die Finanzierung des Neubaus sollen deshalb vollständig durch die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bereitgestellt werden. Der fertig gestellte Neubau soll an das UKBB vermietet werden. Verzinsung und Amortisation der Investitionen erfolgen in Form einer Mietbelastung über die laufende Rechnung des UKBB. Die Belastung der vollen Anlagenutzungskosten des Neubaus (Baurechtszinsen, Kapitalzinsen, Abschreibungen) der Betriebsrechnung des UKBB ist notwendig, um die Preisbildung zu Vollkosten zu gewährleisten. Damit kann unter anderem auch sichergestellt werden, dass keine verdeckten Subventionen fliessen und keine Verzerrungen bei der Beitragsgewährung unter den unterschiedlichsten Finanzierungsträgern des UKBB resultieren (Kantone, Versicherer, etc.). Auch im Hinblick auf die Neuregelung der Spitalfinanzierung im Rahmen der folgenden KVG-Revisionen ist der Einbezug der vollen Anlagenutzungskosten in der Betriebsrechnung notwendig.


Bei der gemeinsamen Finanzierung stellt sich die Frage nach dem Finanzierungsschlüssel. Es geht hier allerdings nicht darum, wie oben bereits dargelegt, wer die Kapitalkosten trägt, sondern nur um die Frage der Mittelbereitstellung. Dennoch haben beide Kantone wenig Interesse, die (Vor-)Finanzierung jeweils alleine durchzuführen, da dies zu einer Erhöhung der Schulden in der Kantonsbilanz führt. Deshalb soll ein fairer Schlüssel festgelegt werden.


Als Kriterium für die Aufteilung dient die Nutzung des Spitals durch die beiden Kantone. Die nachfolgende Tabelle zeigt zunächst die (Brutto)Kosten des UKBB gemäss Rechnung 2003 sowie deren prozentuale Verteilung. Die Kosten dienen in der Folge als Gewichte. In den nächsten beiden Kolonnen werden die Patientenverhältnisse am UKBB zwischen Kindern aus BS und BL dargestellt. Patienten aus anderen Kantonen und aus dem Ausland werden anteilsmässig gemäss Verhältnis BS-BL-Patienten verteilt 12 . Für Lehre und Forschung und die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (Notfall, Zentrumsmedizin) wird ein Schlüssel von 50%:50% festgelegt. In den letzten beiden Kolonnen wird durch Multiplikation der vorstehenden Prozentzahlen der Schlüssel für die Aufteilung der Finanzierung ermittelt.


Finanzierungsschlüssel Neubau UKBB

Auf Grund dieser Berechnung ergibt sich ein Finanzierungsschlüssel von 46,5% für Basel-Stadt und 53,5% für Baselland.


Bei der definitiven Festlegung des Finanzierungsschlüssels kamen die anfangs 2005 im Rahmen der Partnerschaftsverhandlungen zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gemeinsam erarbeiteten Standards für den Lastenausgleich zur Anwendung. Diese Standards regeln die Grundsätze und Kriterien des Lastenausgleichs bei gemeinsamen Trägerschaften und Leistungseinkauf zwischen den beiden Kantonen. Wichtiger Verhandlungspunkt ist die Frage eines allfälligen Standortvorteils bei gemeinsamen Trägerschafen zu Lasten des Standortkantons. Die beiden Regierungen haben als politische Lösung zur Abgeltung von Standortvorteilen eine finanzielle Ermässigung zu Gunsten des Nicht-Standortkantons von 10 % des Restdefizits vereinbart. Die Ermässigung wird jedoch nicht gewährt, wenn Leistungen von beiden Kantonen gemeinsam aufgebaut wurden, vergleichbare Einheiten der beiden Kantone zusammengelegt werden oder der Standortentscheid gemeinsam getroffen wurde.


Gestützt auf die gemeinsamen Standards für den Lastenausgleich bei gemeinsamen Vorhaben legten die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft anlässlich ihrer gemeinsamen Sitzung vom 25. Januar 2005 eine Finanzierung der Investitionen für den Neubau inkl. Betriebseinrichtungen und Mobilien von je 50% fest.


Die Investitionen (Amortisationen und Kapitalzinsen) werden künftig den Betriebsaufwand des UKBB belasten. Die beiden Regierungen haben gleichzeitig mit der Festlegung des Finanzierungsschlüssels auch festgehalten, dass künftig der Betriebsaufwand für stationäre und ambulante medizinische Dienstleistungen zu Gunsten von Patientinnen und Patienten aus BS und BL nach Nutzniessung (Kostenverursacherprinzip) getragen wird. Die Kosten für Lehre und Forschung einerseits sowie für gemeinwirtschaftliche Leistungen andererseits werden zwischen BS und BL je hälftig getragen. Ergibt sich aus der Nutzniessung von Dritten ein Erlös- oder ein Kostenüberschuss („Restdefizit"), wird dieser nach Beteiligungsquoten (50:50) aufgeteilt.



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Fussnote:


12 Die Aufschlüsselung aller Patienten des UKBB gestaltet sich anteilsmässig (in %) wie folgt: