Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gymnasium Oberwil Mediothek, Umbau und Sanierung; Baukreditvorlage | |
| vom: | 16. August 2005 | |
| Nr.: | 2005-214 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Rechtliche Grundlagen
Gemäss § 5 Absatz 3c des Schulgesetzes vom 26. April 1979 ist der Kanton Träger der weiterführenden Schulen, also auch der Gymnasien. Er errichtet gemäss § 129 des Schulgesetzes die Schulbauten für die weiterführenden Schulen und trägt nach § 132 Absatz 2 die Kosten dafür.
Gemäss § 56 des Schulgesetzes beschliesst der Landrat über Errichtung und Standort der Gymnasien und Diplomschulen. Er beschliesst auch, ob Diplomschulen als Abteilung einem Gymnasium angeschlossen werden. Überdies legt das Schulgesetz in § 58 die Unterrichtsdauer am Gymnasium auf mindestens 3 1/2 Jahre fest.
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