Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Erlass eines Kantonalen Alkohol- und Tabakgesetzes (KaATG) | |
| vom: | 11. Januar 2005 | |
| Nr.: | 2005-004 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Zum Gesetzestext
Das Gesetz bezweckt eine Verstärkung des Jugendschutzes durch die Einschränkung der Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren im öffentlichen Raum und ein Verbot des Verkaufs von Tabakwaren an Jugendliche. Der Titel ist bewusst einfach formuliert, wobei in der Abwägung zwischen einem griffigen Gesetzestitel und einer präzisen Umschreibung der Materie dem ersten Punkt Vorrang erteilt wurde.
In § 2 wird der Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche untersagt. Dabei setzt das Gesetz die Altersgrenze bei 18 Jahren, der Volljährigkeitsgrenze, an, und nicht wie im Postulat Schuler gefordert bei 16 Jahren. Dadurch wird der Überlegung Rechnung getragen, dass für den Entscheid zu einem gesundheitsgefährdenden Verhalten Mündigkeit Voraussetzung ist. Zudem zeigen Untersuchungen, dass etwa die Hälfte der Rauchenden erst im Alter von 16-19 Jahren ins Rauchen einsteigt (Gesundheitsbefragung BL 2002). Die Altersgrenze von 18 Jahren entspricht im übrigen der von der Schweiz unterzeichneten internationale Rahmenkonvention zur Tabakkontrolle. An dieser Stelle ein Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken an Minderjährige aufzunehmen, erübrigt sich, da dies durch die im vorherigen Abschnitt erwähnten Gesetze und Verordnungen ohnehin schon verboten ist.
§ 2 Absatz 2 untersagt folgerichtig auch den Verkauf über Automaten, sofern diese nicht Gewähr dafür bieten, dass Jugendliche keine Tabakwaren beziehen können. Kontrollen sind durch technische Einrichtungen, beispielsweise durch Kontrolle des Alters über Kreditkarten denkbar. Schon ab 2007 wird in Deutschland eine Alterskontrolle an den Automaten durch Chipkarten (Geldwertkarten) erfolgen. Die technische Umsetzung der Kontrolle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist dadurch garantiert. In Restaurants kann auch darauf geachtet werden, dass Automaten unter ständiger Sichtkontrolle des Personals stehen. Das Personal muss intervenieren, wenn Jugendliche versuchen, über den Automaten Tabakwaren zu erstehen. Eine fehlende Aufsicht würde als Straftatbestand nach § 6 angesehen werden. Dafür einzustehen hat in erster Linie der verantwortliche Geschäftsführer, nicht das angestellte Personal. Für das Automatenverbot soll eine Übergangsfrist bis 2009 gelten.
Als Werbung, die in § 3 verboten wird, sind Plakate zu verstehen, aber auch Bandenwerbung in Sportstadien, Videoprojektionen, Freilichtkinos oder grossflächige Fahrzeugaufschriften auf längerfristig stationierten Fahrzeugen. Das Verbot untersagt auch Werbung über Tonträger oder Audio-Vorführungen. Aufgrund der Vernehmlassungsresultate wurde für bekannte und eingeführte Sportveranstaltungen, allen voran für das von einer Tabakfirma gesponserte jährliche Swiss Indoor-Tennisturnier, eine Ausnahmeregelung aufgenommen.
Zu den öffentlichen Gebäuden sind auch die Baustrukturen der selbständigen kantonalen Betriebe und alle anderen Anlagen in öffentlichem Besitz zu zählen. Bedeutsam ist die Aufzählung öffentlich rechtlicher Stiftungen. Sie werden vollständig oder überwiegend mit Mitteln der öffentlichen Hand betrieben und es versteht sich von selbst, dass für sie die gleichen ethischen Grundsätze gelten müssen wie für die staatlichen Körperschaften.
Da in der Vergangenheit das Verbot der Werbung, die sich speziell an Kinder richtet, missachtet wurde, sind die Kontroll- und Strafbestimmungen in den §§ 2 und 6 bedeutsam. Als zuständige Behörde ist für die Kontrolle der Verkaufseinschränkungen durch den Rechtsdienst des Regierungsrates die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion vorgeschlagen worden. Sie kann nichtstaatliche Organisationen mit der Durchführung von Testkäufen durch Jugendliche beauftragen. Der Bussenrahmen wird auf 100 bis 50'000 Franken festgelegt.
Fortsetzung >>>
Back to Top