Vorlage an den Landrat


4. Verfassungsgrundlage

Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 3 enthält folgende Grundlagen für diese Gesetzgebung:


„§ 6 Freiheitsrechte
1 Der Staat schützt die Freiheitsrechte.
2 Gewährleistet sind insbesondere:
a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit,


§ 107 Familie, Jugend, Alter
1 Kanton und Gemeinden schützen Familie, Eltern- und Mutterschaft.


§ 111 Aufgaben
1 Der Kanton trifft in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, mit benachbarten Kantonen und mit Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie zur Betreuung dauernd Pflegebedürftiger."



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Fussnote:


3 SGS 100 || GS 29.276