Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Erlass eines Kantonalen Alkohol- und Tabakgesetzes (KaATG) | |
| vom: | 11. Januar 2005 | |
| Nr.: | 2005-004 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2.3 Erläuterungen zur Werbung für alkoholische Getränke
Medizinische Bedeutung des Alkoholkonsums
Alkohol ist nicht nur Genussmittel und alltägliches Konsumgut vieler Menschen, Alkohol ist auch Rauschmittel und Ursache vieler gesundheitlicher und sozialer Probleme. Starker Alkoholkonsum wirkt schädigend auf fast alle menschlichen Organe. Allerdings spielen bei vielen Erkrankungen zusätzliche Faktoren eine Rolle: z.B. das Vorliegen einer anderen Krankheit, die genetische Veranlagung oder auch eine mangelhafte Ernährung. Trinkt jemand über einen langen Zeitraum Alkohol in grossen Mengen, kann dies zudem zu einer Vielzahl von sozialen Folgen führen, die sich indirekt auf die psychische und physische Gesundheit auswirken, z.B. Arbeitsplatzverlust, Scheidung, sozialer Abstieg und damit geringeres verfügbares Einkommen.
Zu den medizinischen Schäden gehören:
| - | Leberkrankheiten, die häufigste Todesursache bei Alkoholabhängigen. |
| - | Entzündung der Bauchspeicheldrüse |
| - | Libidoverlust, Unfruchtbarkeit |
| - | Schlaganfälle |
| - | Erkrankungen der Herzkranzgefässe. Die risikoreduzierende Wirkung des Alkoholkonsums auf eine Herzkranzgefässerkrankung ist vor allem bei Menschen über 45 Jahre erwiesen. |
| - | Krebs (Alkohol ist ein Ko-Karzinogen, d.h. er verstärkt die krebserregende Wirkung anderer Stoffe). Chronischer Alkoholkonsum führt zu einem erhöhten Risiko für Krebs im Mund- und Rachenraum, am Kehlkopf und in der Speiseröhre. Alkohol- und Tabakkonsum multiplizieren sich in ihrer Wirkung auf diese Krebsarten. |
| - | Störungen des zentralen und peripheren Nervensystems wie Stimmungsänderungen, beeinträchtigte Wahrnehmung sowie erschwerte Bewegungsabläufe. Die akuten Folgen der Alkoholisierung wirken sich vor allem im Strassenverkehr («FiaZ»- Unfälle) verheerend aus, sind aber auch Mitverursacher von Gewaltanwendung bzw. -erleidung und von Selbsttötungsversuchen. |
| - | Schwere hirnorganische Schäden, z.B. Wernicke-Korsakoff-Syndrom oder Alkoholdemenz |
| - | Polyneuropathie. Sie befällt hauptsächlich die Nerven der Beine und beginnt mit Taubheitsgefühlen und Schmerzen in den unteren Gliedern. |
| - | Fötales Alkohol-Syndrom (FAS) ist der häufigste durch äussere Einflüsse hervorgerufene Geburtsschaden. In der Schweiz ist mit etwa 200 Fällen pro Jahr zu rechnen. |
| - | Soziale Probleme: Unfälle, Gewalt und Selbsttötung |
Alkoholkonsum bei Jugendlichen
In den 1986, 1994, 1998 und 2002 durchgeführten repräsentativen Schweizer Befragungen der Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) zeigte sich, dass wie beim Tabak der Risikokonsum von Alkohol bei den 11- bis 15-jährigen Schülerinnen und Schülern seit 1986 stark angestiegen ist. Im Jahr 2002 gaben 41,9% der Buben im Alter von 15/16 Jahren an, schon mindestens zweimal betrunken gewesen zu sein (Mädchen: 25,4%). 1986 waren es noch 19,4% (12,6%) gewesen. Der Anstieg des wöchentlichen Konsums unter Minderjährigen wird durch die nachstehende Grafik verdeutlicht.
Grafik: Wöchentlicher Alkoholkonsum
Beim weiblichen Publikum sind vor allem die süsslichen Alcopops beliebt: 12% der 15jährigen Schülerinnen haben 1998 mindestens wöchentlich diese alkoholischen Mischgetränke konsumiert, ein für Mädchen sehr hoher Prozentsatz. Bei den 13-jährigen sind es immer noch über 4% gewesen. Innerhalb von nur einem Jahr sind die Verkaufszahlen von Alcopops um das 20-fache auf 28 Millionen Flaschen (2001) gestiegen. Im Jahre 2002 nahm der Verkauf um weitere 40% gegenüber dem Vorjahr auf 39 Mio zu. Zur Zeit sind Alcopops das weltweit am stärksten wachsende Konsumgut!
Alkoholwerbung jeglicher Art hat in den letzten Jahrzehnten dramatisch zugenommen. Werbung und Marketing stehen laut wissenschaftlicher Forschung im Zusammenhang mit Alkoholkonsum (Rehm, 2004) und helfen bei der Rekrutierung neuer Generationen von potenziellen Alkoholkonsumentinnen und -konsumenten. Die Konfrontation mit wiederholter Alkoholwerbung kann über entsprechende soziale Normen, Erwartungen und Attitüden zum einen Konsum initiieren und zum anderen einen bereits bestehenden Konsum aufrecht erhalten. Es hat sich gezeigt, dass Werbeverbote mit Alkoholkonsum zusammenhängen. Aus Forschungen in europäischen Ländern wurde deutlich, dass im Durchschnitt durch Verhängung von Verboten (Plakatwerbung, Radio und Fernsehwerbung) der pro-Kopf-Konsum um 5% bis 8% gesenkt werden kann; im gegenteiligen Fall einer Aufhebung von solchen Verboten stieg der pro-Kopf-Konsum um 5% bis 8%.
Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass Konsumsteigerungen, insbesondere in Ländern mit bereits überdurchschnittlichem pro-Kopf-Konsum (z.B. Schweiz) zu mehr alkoholbedingten Schäden sowohl im Gesundheits- wie im Sozialbereich führen. Wir haben laut jüngsten, allerdings sehr konservativen Berechnungen (Prof. Jeanrenaud, Universität Neuenburg, 2003) heute pro Jahr 6,5 Milliarden Kostenfolgen durch missbräuchlichen Alkoholkonsum. Verbote sind eine alkoholpolitische Massnahme, die die unerwünschten Wirkungen von Werbung und Sponsoring eindämmen kann.
2.4 Bestehende gesetzliche Verkaufs- und Werbeeinschränkungen
Verkaufs- und Werbeeinschränkungen für Tabakprodukte im Bundesrecht:
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991 / SR 784.40
Art 18 Abs 5
Religiöse und politische Werbung ist verboten, ebenso Werbung für alkoholische Getränke, Tabak und Heilmittel. Der Bundesrat kann zum Schutz der Jugend und der Umwelt weitere Werbeverbote erlassen.
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 16. März 1992 / SR 784.401
Das zweite Kapitel (Finanzierung) enthält weitere Regelungen im Bereich der Werbung.
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 9. Oktober 1992 / SR 817.0
Art. 60, Übergangsbestimmung / Werbebeschränkungen:
Dieses Gesetz befasst sich unter anderem auch mit alkoholischen Getränken sowie Tabak und anderen Raucherwaren (Genussmittel)
Verordnung über Tabak und Tabakerzeugnisse (Tabakverordnung, TabV) vom 1. März 1995 / SR 817.06
Art. 15 Werbung für Tabakerzeugnisse
Untersagt ist jede Werbung für Tabakerzeugnisse, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet und bezweckt, sie zum Tabakgenuss zu veranlassen. Verboten ist insbesondere die Werbung:
| a. | an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten; |
| b. | in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind; |
| c. | auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhalter usw.); |
| d. | mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle; |
| e. | auf Spielzeug; |
| f. | durch unentgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Jugendliche; |
| g. | an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden. |
Die Verordnung enthält Definitionen betreffend den Tabak und die Tabakerzeugnisse und bestimmt die Anforderungen für ihre Abgabe an den Konsumenten.
Trotz der eindeutigen Formulierung im zuletzt genannten Gesetz ist es beispielsweise der Firma R.J. Reynolds Tobacco Co, welche die Marke Camel produziert, möglich gewesen, sich in der Schweiz während langer Zeit mit dem Comic-Charakter „Joe Camel" auf Plakaten direkt an Jugendliche zu wenden.
Verkaufs- und Werbeeinschränkungen für alkoholische Getränke im Bundesrecht:
Alkoholgesetz / SR 680
Das Alkoholgesetz untersagt in Artikel 41 den Verkauf im Laden sowie den Ausschank von gebrannten Wassern, das heisst Spirituosen, Produkte wie Wermut und Likörweine sowie alkoholische Mischgetränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Diese Vorgabe gilt landesweit.
Werbung geniesst als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit grundsätzlich den verfassungsmässigen Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit. In gewissen Bereichen wurde dieser Schutz aber schon eingeschränkt. Das gilt auch für alkoholische Getränke. In Bezug auf Kinder und Jugendliche sieht das Alkoholgesetz folgende Bestimmung vor:
Art. 41 Abs. 1 Bst. i
„Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren;"
Art. 42b Abs. 3 Bst. e
„Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;"
Lebensmittelverordnung / SR 817.02
Unter die Werberestriktionen der Lebensmittelverordnung fallen sämtliche alkoholischen Getränke. Zusätzlich wird der Verkauf an Jugendliche unter 16 Jahren untersagt:
Art. 37 Werbung für alkoholische Getränke
Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:
| a. | an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten; |
| b. | in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind; |
| c. | auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.); |
| d. | mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle; |
| e. | auf Spielzeug; |
| f. | durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche; |
| g. | an Kultur-, Sport- oder andern Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden. |
Art. 37a Abgabe alkoholischer Getränke
| 1 | Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind. |
| 2 | Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung. |
| 3 | Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 2 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen. |
| 4 | Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben und Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten. |
| 5 | Bezüglich der Aufmachung alkoholischer Getränke gilt Absatz 4 sinngemäss." |
Strafgesetzbuch / SR 311.0
Auch das Strafgesetzbuch umfasst eine Vorgabe zum Thema Alkohol und Jugend:
„(...) Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft." (StGB Art. 136)
Verkaufseinschränkungen für alkoholische Getränke im kantonalen Recht
Wirtschaftsgesetz vom 5. Juni 2003 / SGS 540
§ 15 Alkoholabgabe (Ausschank und Verkauf)
1
Die Alkoholabgabe ist untersagt:
| a. | an Betrunkene; |
| b. | mittels Automaten; |
| c. | auf der Strasse, ausgenommen im Rahmen von Anlässen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c; |
| d. | in Jugendclubwirtschaften; |
| e. | in öffentlichen Badeanlagen, ausgenommen im Rahmen von Anlässen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehren. |
2 Gemäss Bundesrecht dürfen gebrannte Wasser nicht an Personen unter 18 Jahren und gegorene Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. In Zweifelsfällen haben sich die verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Alter zu vergewissern.
3 Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für Betriebe mit Alkoholverkauf ohne Ausschank.
§ 26 Vollzug
4
Die zuständigen Behörden können verdeckte Testkäufe vornehmen. Nach deren Durchführung werden die Betriebe über das Ergebnis informiert."
Die Norm des Bundesrechtes mit dem Abgabeverbot für jegliche alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren wird also im kantonalen Recht wiederholt.
Gesetzliche Einschränkungen in anderen Kantonen
Kanton Genf:
Der Kanton Genf erliess im Jahr 2000 ein Tabak- und Alkoholwerbeverbot für alle Plakatwerbung, die vom öffentlichen Grund aus einsehbar ist. Dagegen wurde beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Das Urteil des Bundesgerichtes vom März 2002 bestätigt, dass die Kantone zum Erlass eines Tabakwerbeverbotes zuständig sind, solange die Ziele des Bundesgesetzgebers damit nicht gefährdet werden. Das kantonale Verbot der Tabakwerbung verletzte im konkreten Fall auch nicht die Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit, der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsfreiheit.
Die Argumentation des Bundesgerichts zusammengefasst:
Das Bundesrecht sieht zwar eine Anzahl Massnahmen im Bereich Tabak und Alkohol vor, die auch die Werbung betreffen. Trotzdem liegt in diesem Bereich nur eine punktuelle Zuständigkeit des Bundes vor. Deshalb ist es für die Kantone möglich, die Tabak- und Alkoholwerbung ohne Verstoss gegen das Bundesrecht (Art. 49 Bundesverfassung) selbst zu regeln, sofern solche Bestimmungen die bundesrechtlichen Ziele nicht behindern. Mehr noch: Im vorliegenden Fall ist das Werbeverbot sogar dazu geeignet, die vom Bund bereits vorgesehenen Präventionsmassnahmen zur Begrenzung des Tabak- und Alkoholkonsums zu verstärken.
Der Geltungsbereich der Meinungsäusserungsfreiheit wird nicht tangiert.
Die Wirtschaftsfreiheit (Artikel 27 Bundesverfassung) darf eingeschränkt werden, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 Bundesverfassung). Diese Bedingungen sind im Genfer Fall alle erfüllt. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit durch das kantonale Reklamegesetz ist somit verfassungsmässig.
Eine Verletzung des Binnenmarktgesetzes liegt nicht vor.
Die Eigentumsfreiheit, der Grundsatz der Gleichbehandlung oder das Willkürverbot werden nicht verletzt.
Werbeeinschränkungen in anderen Kantonen (Bundesamt für Gesundheit, Januar 2004)
| Geltendes Werbeverbot für Plakatwerbung | BS, GE; diverse Gemeinden / Städte gestützt auf Plakatmonopol |
| Parlamentarischer Vorstoss überwiesen / Verwaltung erarbeitet Regelung |
AG, AR, BE, BL, GR, NE, SG, TG, VD, ZH |
| Parlamentarischer Vorstoss hängig | TI |
| Parlamentarischer Vorstoss abgelehnt | SO, SH, SZ,VS |
| Keine Aktivitäten | AI, FR, GL, JU, LU, NW, OW, UR, ZG |
Kanton Basel-Stadt:
Im Kanton Basel-Stadt gilt bereits seit langer Zeit ein Werbeverbot für Alkohol und Tabakwaren auf Allmend (Plakatverordnung vom 7. Februar 1933, SRS 569.500). Als Ergänzung zu dieser Bestimmung hat die Regierung zu Handen des Grossen Rates eine Gesetzesänderung verabschiedet, die Werbung für Alkohol und Tabak auch auf privaten, von öffentlichem Grund aus einsehbaren Orten verbietet. Die Gesetzesvorlage wird zurzeit von der zuständigen Kommission des Grossen Rates beraten. An seiner Sitzung vom 21. Oktober 2004 hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt zudem eine Motion an die Regierung überwiesen, die die Ausarbeitung eines Gesetzes für ein Abgabeverbot von Tabakwaren an unter 18-jährige analog zum vorliegenden Gesetzesentwurf fordert. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission des Landrates kann die Fragestellung direkt mit der Parlamentskommission des Nachbarkantons beraten.
2
Fortsetzung >>>
Back to Top
Fussnote:
2 § 23 des Landratsgesetzes vom 21. November 1994, SGS 131