Vorlage an den Landrat


III. Mandat des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

1. Auftrag des Regierungsrates


Vor dem Hintergrund der unter Ziffer II geschilderten Situation an den beiden Fachhochschulen hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit RRB Nr. 1049 vom 18. Mai 2004 das Mandat zur Einreihung der im Anhang I des Personaldekretes nicht abgebildeten Funktionen an den Fachhochschulen erteilt und die Arbeiten einem Projektgremium übertragen. Dieses bestand aus einem Steuerungsausschuss unter der Leitung des Vorstehers der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und einer paritätisch zusammengesetzten Projektgruppe; diese stand unter der Leitung des Personalamtes. Als externe Beratung wurde die Firma Perinnova GmbH, Aarau, beauftragt.




2. Projektziel


Der Steuerungsausschuss hat an seiner zweiten Sitzung vom 22. Juli 2004 das vom Regierungsrat erteilte Mandat konkretisiert und bestimmt, dass die sozialpartnerschaftlichen Arbeiten der Projektgruppe in ein Teilprojekt 1 und ein Teilprojekt 2 aufgeteilt werden. Auftrag der Teilprojektgruppe 1 bildete die Erarbeitung Allgemeiner Vertragsbestimmungen (AVB) nach Vorgaben der personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft unter Einbezug der Regelung der Jahresarbeitszeit und der Frage der Altersentlastung. Die Teilprojektgruppe 2 konzentrierte sich auf die Erarbeitung eines Einreihungsplanes (ERP) und der den ERP konkretisierenden Modellumschreibungen auf der Grundlage der Basellandschaftlichen Lohnsystematik für jene Funktionen, die im kantonalen Personalrecht nicht geregelt sind. Dies sind - wie bereits erwähnt - die Funktionen der Dozierenden und des Mittelbaus. Obwohl im Personalrecht die Dozierendenfunktionen der ehemaligen Pädagogischen Hochschule geregelt sind, hat der Steuerungsausschuss beschlossen, dass diese Dozierendenfunktionen in die Gesamtbetrachtung und damit in die Arbeiten überprüfungsweise miteinzubeziehen sind.




3. Ergebnisse aus den Projektarbeiten / Umsetzung


Die Lücken im Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft bezüglich der Fachhochschulspezifika sind zu schliessen. Zu diesem Zweck sind ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Auf diesem Weg kann eine einheitliche für alle betroffenen Mitarbeitenden verbindliche Regelung gewährleistet werden. Zudem vermag dieses einheitliche Recht als Ausgangslage für die Regelung der personalrechtlichen Bestimmungen der dannzumaligen FHNW dienen. Da die erarbeiteten Regelungen Gültigkeit bis zur beabsichtigten Gründung der FHNW haben werden, sollen diese nicht in die Personalgesetzgebung - konkret in das Personaldekret - aufgenommen werden, sondern es ist hierfür ein eigenes Dekret (Fachhochschuldekret) zu schaffen.




3.1 Teilprojekt 1


3.1.1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)


a) Zwecks Schaffung klarer arbeitsrechtlicher Bedingungen wurden für beide Fachhochschulen AVB auf der Grundlage des Basellandschaftlichen Personalrechts erarbeitet. Die AVB beinhalten all jene Bestimmungen, für die ein Regelungsbedarf an den FHBB und der HPSA-BB gegeben ist. Das heisst auch, dass gewisse Bestimmungen wie bsp. das Leisten von Pikettdienst nicht in die AVB aufgenommen wurden, da hierfür an den beiden Institutionen kein Regelungsbedarf besteht, da die Leistung von Pikettdienst - wenn überhaupt - die Ausnahme ist. Für die nicht geregelten Fragen gelten die Bestimmungen des Basellandschaftlichen Personalrechtes subsidiär. Die AVB 13 sind durch den Fachhochschulrat, den Hochschulrat und vom Regierungsrat in zustimmenden Sinne zur Kenntnis genommen. Die Umsetzung ist vom Fachhochschulrat und vom Hochschulrat vorzunehmen.


b) Von den AVB ausgenommen sind Regelungen rein betrieblicher Art. Auch hinsichtlich der gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen dem Regierungsrat vorbehaltenen Organisationskompetenzen 14 gilt, dass diese bei der FHBB und der HPSA-BB vom Fachhochschulrat bzw. vom Hochschulrat wahrgenommen werden. Sie erlassen hierzu entsprechende Statute mit Ausführungsbestimmungen.




3.1.2 Fachhochschuldekret


Die in die Regelungskompetenz des Landrates und nicht in die Kompetenz des jeweiligen Fachhochschulrates fallenden Bestimmungen des Personalrechtes finden im Fachhochschuldekret ihre fachhochschulspezifische Ergänzung. Die Dozierenden erteilen während 30 Wochen pro Jahr in beiden Institutionen derzeit 19 Lektionen (Deputate). Das Dekret sieht 19 bis 24 Lektionen vor. Die Umsetzung der Spannweite ist entsprechend dem Berufsauftrag von der Anstellungsbehörde im Einzelnen bzw. für die einzelnen Fächer festzulegen. Die FHBB und die HPSA-BB gewähren den Dozierenden einen Ferienanspruch von 6 Wochen pro Jahr. Im Sinne einer Übergangsregelung wird diesem Anspruch weiterhin Rechnung getragen.




3.2 Teilprojekt 2


Für die spezifischen Funktionen der FHBB und die HPSA-BB ist ein Einreihungsplan (ERP) erarbeitet worden. Für die Dozierenden gilt eine Funktionskette in den Lohnklassen 11 bis 7, für die Wissenschaftlichen Mitarbeitenden eine Funktionskette in den Lohnklassen 13 bis 8, wobei die Lohnklasse 8 ausschliesslich ausgewiesenen hochspezialisierten Wissenschaftlern vorbehalten ist, also für Einzelfälle. Für die Assistierenden besteht eine Funktionskette in den Lohnklassen 14 und 13. Dieser Einreihungsplan ist mit Modellumschreibungen (MU) konkretisiert. Die Umsetzung bzw. die Überführungen der genannten Funktionsgruppen erfolgt gemäss diesen MU und tätigkeitsbezogen. Bei den Dozierenden wurde grundsätzlich zwischen mehrfachem Leistungsauftrag und Teil-Leistungsauftrag unterschieden. Ebenfalls ausschlaggebend für die konkrete Einreihung für die Dozierenden und die Angehörigen des Mittelbaus sind Breite und Tiefe des Fachgebietes. Der Vergleich mit den Partnerkantonen der FHNW zeigt, dass der Kanton Aargau bei den Dozierenden ebenfalls zwischen Teil-Leistungsauftrag und erweitertem Leistungsauftrag unterscheidet. Der Kanton Solothurn hingegen unterscheidet nicht explizit zwischen Teil-Leistungsauftrag und erweitertem Leistungsauftrag. Vielmehr wird nach den Kriterien Ausbildung, didaktische Fähigkeiten und Fähigkeiten zum Wissenstransfer unterschieden.


Der maximal erzielbare Jahreslohn für Dozierende mit erweitertem Leistungsauftrag in LK 7 beträgt rund 170'500 Franken und vergleichsweise beim Kanton Aargau - unter der Voraussetzung der maximal erreichbaren Leistungskomponente - bei rund 167'400 Franken(dieser Jahreslohn für Dozierende im Kanton Aargau soll per Januar 2005 umgesetzt werden). Mitarbeitende des Mittelbaus in LK 9 (ohne Berücksichtigung der Ausnahmeeinreihung in LK 8) erzielen einen maximalen Jahreslohn von rund 146'200 Franken; beim Kanton Aargau sind dies maximal 140'000 Frankren). Der Kanton Solothurn bezahlt Dozierenden maximal einen Jahreslohn von rund 150'000.-- Franken und Mitarbeitenden des Mittelbaues maximal 130'000.--- Franken, wobei der Fachhochschulrat in einzelnen Fällen in eigener Kompetenz einen höheren Lohn festlegt, um marktkonform zu bleiben.




3.2.1 Kompetenzen


Der für die Funktionen der Dozierenden und des Mittelbaus erarbeitete ERP ist in der Kompetenz des Landrates und wird im Fachhochschuldekret verankert. Der ERP, welcher durch den hohen Abstraktionsgrad lediglich einen Überblick über die möglichen Einreihungen einer Funktionsgruppe gibt, genügt - unter Beachtung des Prinzips des Einklassen-Lohnsystems des Kantons Basel-Landschaft - nicht für die Einreihung einer konkreten Tätigkeit. Hierzu müssen zwingend die den ERP konkretisierenden Modellumschreibungen (MU) beigezogen werden. Zur Sicherstellung der Kohärenz in der Anwendung des Lohnsystems wird - als Ausnahme zur Kompetenzverschiebung 15 vom Regierungsrat zum Fachhochschulrat bzw. zum Hochschulrat - im Dekret die Regelungs- und somit Abänderungskompetenz beim Regierungsrat angesiedelt.




4. Kompetenzabgrenzung zwischen Landrat und Fachhochschulrat 16


Die im Rahmen des Projektes erarbeiteten Ergebnisse sind nun unter Berücksichtigung der Kompetenzabgrenzung in ein Fachhochschuldekret einzubringen. Es gilt hinsichtlich der zu regelnden Fragen der Löhne und der Arbeitszeit inkl. der Anzahl der zu unterrichtenden Einheiten (Deputate), dass diese in der Regelkompetenz des Landrates liegen und damit in das Dekret miteinfliessen. Die übrigen Fragen des Berufsauftrages demgegenüber liegen im Kompetenzbereich des Fachhochschulrates bzw. des Hochschulrates, welche - freilich unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Staatsverträge - diese zu regeln haben werden.



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Fussnoten:


13 Vgl. Beilage AVB


14 Vgl. etwa §§ 6, 7, 27, 28, 29, 35, 49 ff. Personalgesetz (SGS 150); §§ 10, 12, 14, 15, 16, 23, 24, 25 Personaldekret (SGS 150.1); §§ 3, 5, 6, 7, 9 Absatz 2, 21 ff. Personalverordnung (SGS 150.11).


15 vgl. Ziffer I., 2., b.


16 Fachhochschulrat der FHBB und Hochschulrat der HPSA-BB