Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) | |
| vom: | 11. Januar 2005 | |
| Nr.: | 2005-003 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
IV. Zum Dekret über die Arbeitsverhältnis der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret)
1. Geltungsbereich (§ 1 FH - Dekret)
Das Dekret regelt lediglich die Fragen, welche vom geltenden kantonalen Personalrecht noch nicht vorgesehen sind, nämlich die Lohneinreihung sowie die Arbeitszeit der Dozierenden und der Mitarbeitenden des Mittelbaus der FHBB und der HPSA-BB. Für alle übrigen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Dozierenden sowie bezüglich der Arbeitsverhältnisse aller übrigen Mitarbeitenden der beiden Institutionen bleiben die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts (Personalgesetz, Personaldekret, div. Verordnungen) massgebend. Es ist allerdings geplant, im Zuge der Überführung der Dozierenden und der Mitarbeitenden des Mittelbaues auch die Lohneinreihungen der übrigen Mitarbeitenden der beiden Institutionen auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht zu überprüfen.
2. Regelungskompetenz (§ 2 FH - Dekret)
Soweit das Personalgesetz und das Personaldekret dem Regierungsrat eine Regelungskompetenz einräumen, gilt diese für den Fachhochschulrat bzw. den Hochschulrat. Für die Abänderung der MU ist weiterhin der Regierungsrat des Kantons zuständig
3. Arbeitszeit (§ 3 FH - Dekret)
a) Die Fachhochschulen (FH) in der Schweiz haben unterschiedliche Regelungen für die Unterrichtsstunden (Deputate). Es zeigt sich folgendes Bild:
- FH Aargau 20
- Berner FH 19 - 23
- Berner Lehrerinnen und Lehrerausbildung 16
- FH Zentralschweiz 20 - 23
- Zürcher FH 21 - 26
Dabei ist zu beachten, dass hinter diesen Deputaten die unterschiedlichsten Jahresarbeitszeitmodelle stehen. Dies macht einen Vergleich schwierig. Die verschiedenen Unterrichtstunden sind je nach den betreffenden Bereichen Technik, Wirtschaft, Musik, Gestaltung, Kunst und Soziales unterschiedlich.
b) Die Regelung der Arbeitszeit der Dozierenden erfolgt analog derjenigen, wie sie für die Lehrpersonen der kantonalen und kommunalen Schulen gilt. Mit der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung der Dozierenden wird ein Teil des Berufsauftrages ausdrücklich auf Dekretsstufe formuliert. Die bisherige Regelung betreffend die Dozierenden der kantonalen Pädagogischen Hochschule mit 21/25 Stunden pro Woche 17 wird angepasst: Die Deputate sollen neu im Rahmen von 19 bis 24 Stunden pro Woche vom Fachhochschulrat bzw. vom Hochschulrat pro Bereich festgelegt werden. Die Neuregelung soll auf das Studienjahr 2005/2006 in Kraft treten.
4. Einreihungsplan (§ 4 FH - Dekret)
a) Die Bewertung der im Kanton Basel-Landschaft bisher nicht vorkommenden Tätigkeiten führt zu einem neuen Einreihungsplan (ERP) und entsprechenden Modellumschreibungen. Beides ist der Vorlage beigefügt. Der Einreihungsplan ist als Anhang I integrierender Bestandteil des Fachhochschuldekrets. Es wird vorgeschlagen, die neuen Einreihungen rückwirkend per 1. Februar 2004 (Semesterwechsel) in Kraft zu setzen.
b) Um die richtige Anwendung des Lohnsystems sicherzustellen, wird zwischen dem Regierungsrat, vertreten durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, einerseits und der FHBB bzw. der HPSA-BB anderseits eine schriftliche Vereinbarung zur Konkretisierung der in den MU genannten Leistungsaufträgen und zur regelmässigen Beurteilung der Tätigkeit der Dozierenden und der Mitarbeitenden des Mittelbaus abgeschlossen.
5. Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn
Es ist vorgesehen, dass inhaltlich jene Grundsätze zur Anwendung kommen sollen, die bei der Umsetzung der Teilrevision des Lohnwesens des Kantons Basel-Landschaft festgelegt wurden 18 . Hinsichtlich des Verfahrens für die Überführung ist vorgesehen, dass dieses grundsätzlich analog zu demjenigen erfolgen soll, wie es im Rahmen der Umsetzung der Teilrevision des Lohnwesens des Kantons Basel-Landschaft im Jahre 2001 festgelegt wurde. Davon abweichend wird allerdings von der Einsetzung einer paritätischen Kommission auf Grund der bereits in den beiden Staatsverträgen vorgesehenen Beschwerdekommission 19 abgesehen. Mit RRB vom 3. September 2002 20 hat der Regierungsrat Basel-Landschaft (in einem separaten Beschluss auch derjenige von Basel-Stadt) eine gemeinsame Beschwerdekommission für die Fachhochschulen eingesetzt; somit ist Gewähr dafür geschaffen, dass alle Beschwerden einheitlich behandelt werden. In beiden Staatsverträgen wird für das Beschwerdeverfahren im Übrigen auf das Recht des Kantons Basel-Landschaft verwiesen.
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Fussnoten:
17 Vgl. § 5 Absatz 1 Bstb. i Personaldekret (SGS 150.1).
18 §§ 69 bis und mit § 74 SGS 150.1
19 § 43 SGS 662.1 (FH-BB); § 45 SGS 662.4 (HPSA-BB).